09.2015
Besser als die Bank
Für Unternehmer sind Darlehen von Angehörigen oft eine interessante Alternative zu Bankkrediten. Stefan Rattay, Steuerberater bei WWS, über die Vorteile.
Auf der Suche nach Alternativen zum Bankkredit ziehen mittelständische Unternehmer oft die Finanzkraft von Verwandten und Freunden in Betracht. Dies ist eine verlockende Option für alle Beteiligten. Jedoch sollten Darlehen aus dem Familien- und Freundeskreis genauso gründlich ausgestaltet werden wie Verträge unter Fremden. Andernfalls drohen Probleme mit den Finanzbehörden.
Vorteile für beide Seiten
Unternehmer sparen sich eine zeitraubende Bonitätsprüfung und steigern ihre Liquidität zu vergleichsweise günstigen Konditionen. Private Kreditgeber erzielen für ihr Kapital höhere Zinserträge als auf dem Festgeldkonto. Obendrein versteuern sie ihre Erträge unter Umständen nur mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent. Bedingung für den Steuervorteil ist aber, dass Kreditnehmer und Kreditgeber keine „nahestehenden Personen“ im juristischen Sinne sind. Maßgeblich dafür ist, ob einer der Vertragspartner einen „beherrschenden Einfluss“ auf den anderen ausüben kann. Laut einem neuem Urteil des Bundesfinanzhofs gelten selbst Ehepartner nicht automatisch als nahestehende Personen (BFH, Az. VIII R 8/14).
Firmen können die Kreditkosten nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen, wenn sie mit dem Kapital Einkünfte erzielen. Vorsicht ist bei Investitionen in gemischt genutzte Wirtschaftsgüter wie einem Dienstwagen geboten. Wird ein Firmen-Pkw zu weniger als zehn Prozent dienstlich genutzt, gilt er als Privatvermögen. Dann können Unternehmen keine Kreditkosten steuerlich geltend machen. Wer ein Fahrtenbuch führt, entkräftet Vorbehalte der Finanzbehörden leichter.
Reale Bedingungen
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines privaten Firmenkredites ist, dass die Vertragspartner marktübliche Konditionen vereinbaren. Ein schriftlicher Darlehensvertrag ist dringend angeraten.
Das müssen Sie einhalten, um Steuervorteile zu nutzen:
Kein „beherrschender Einfluss: Kreditgeber und -nehmer dürfen keine „nahestehenden Personen" sein. Der Kreditnehmer darf nicht unter „beherrschendem Einfluss" des -gebers stehen, etwa der Eltern. Ehepartner zählen nicht unbedingt dazu.
Einkünfte: Mit dem Kapital müssen Einkünfte erzielt werden, damit die Kreditkosten als Betriebs- oder Werbungskosten abgesetzt werden können. Vorsicht bei gemischt genutzten Gütern wie Firmenwagen: Ein Fahrtenbuch überzeugt den Fiskus.
Schriftliche Vereinbarung: Diese sollte alle marktüblichen Konditionen wie Zinssatz, Tilgung, Besicherung und Kündigungsrecht enthalten.
Einhaltung der Konditionen: Das Finanzamt wird misstrauisch, wenn Kreditgeber und -nehmer lax mit den Vereinbarungen umgehen. Der Kredit sollte pünktlich zur Verfügung gestellt, die Überweisung von Zins und Tilgung zuverlässig erfolgen.
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