Immer mehr Menschen benötigen für ihre internationale berufliche Tätigkeit eine Zweitwohnung. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland sind die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Unterkunftskosten zu prüfen, bevor sie steuerlich geltend gemacht werden können.
In Zeiten fortschreitender Mobilität und Globalisierung sind grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse keine Besonderheit. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer scheuen sich immer weniger davor, eine Stelle im Ausland anzunehmen und zugleich ihren Wohnsitz in Deutschland zu erhalten. Flexibilität ist das Stichwort. Das ist mit Chancen verbunden, aber natürlich auch mit Aufwand. Denn wenn Menschen einen solchen Lebensentwurf planen, brauchen sie eine berufliche Zweitwohnung an der ersten Tätigkeitsstätte, also an ihrem dauerhaften internationalen Standort. Es ist bei einem längeren Aufenthalt keine Option, im Hotel zu leben, und Betriebswohnungen erhalten nur die wenigsten Arbeitnehmenden. Durch diese Konstellation kann übrigens auch schnell ein Arbeitsverhältnis im Ausland begründet werden. In diesem Fall wäre eine ausländische Steuerpflicht und auch eine ausländische Sozialversicherungspflicht schnell gegeben! Dann gilt nämlich das Tätigkeitsortprinzip, und es sollte voraussichtlich keine deutsche Steuer- und Sozialversicherungspflicht mehr vorliegen.
In diesem Zusammenhang ist wichtig, die gesetzlichen Vorschriften zu kennen, die dezidiert zwischen der (beruflichen) Zweitwohnung und dem Hauptwohnsitz unterscheiden. Das Bundesmeldegesetz definiert den Hauptwohnsitz als vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Unter § 22 „Bestimmung der Hauptwohnung“ heißt es: „Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.“
Das bedeutet: „Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Auslandseinsatz, deren Familie oder Lebenspartner in Deutschland lebt, bleibt also das Familienheim in Deutschland grundsätzlich der Erstwohnsitz. Demgegenüber ist die Neben- oder Zweitwohnung im Melderecht eine privat genutzte Wohnung, die nicht als Hauptwohnung genutzt wird. Ein Vorteil: Wohnungen im Ausland bleiben bei der Bestimmung von Haupt- und Nebenwohnung unberücksichtigt, auch wenn sie die objektiven Kriterien einer Hauptwohnung erfüllen würden“, sagt Stefan Rattay, Partner und Steuerberater bei der multidisziplinären Beratungsgesellschaft WWS aus Aachen, Mönchengladbach und Nettetal.
Er klärt die möglichen Steuervorteile. „Wer eine berufliche Zweitwohnung im Ausland führen muss, kann den Fiskus an den Kosten beteiligen. Bis zu 1000 Euro im Monat können für die Unterkunft als Werbungskosten abgesetzt werden, außerdem können Aufwendungen für notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat in voller Höhe angerechnet werden. Ebenso sind einmal pro Woche Fahrtkosten für wöchentliche Heimfahrten und entstandenen Umzugskosten absetzbar. Außerdem zählen in den ersten drei Monaten die pauschalen Verpflegungsmehraufwendungssätze ebenfalls als Werbungskosten. Wer am Arbeitsort eine Eigentumswohnung unterhält, kann die Zinskosten und die jährliche Abschreibung für das Gebäude absetzen. Die Begrenzung auf 1000 Euro gilt auch bei Wohneigentum.“
Wichtig: Die Höhe von 1000 Euro ist deutsches Recht und würde dann Anwendung finden, wenn die ausländischen Einkünfte (die ja im Ausland steuerpflichtig sind) für Progressionszwecke in Deutschland Berücksichtigung fänden. Ob die doppelte Haushaltsführung im Ausland ebenfalls zum Werbungskostenabzug führt, wäre nach ausländischen Recht zu beurteilen.
Das große Aber: „Bei beruflichen Zweitwohnungen im Ausland gelten mehr Einschränkungen für die steuerliche Absetzbarkeit als in Deutschland. Hierzulande ist eine Zweitwohnung dann steuerlich absetzbar, wenn die Mietkosten der Wohnung mehr als zehn Prozent der laufenden Kosten für den Hauptwohnsitz betragen, diese weniger als halb so weit entfernt vom Arbeitsort ist wie die Erstwohnung und das tägliche Pendeln unzumutbar ist“, sagt Stefan Rattay. Der Experte für internationales Steuerrecht weist auf die Bedeutung einer professionellen Beratung hin, um gerade bei grenzüberschreitenden Konstellationen keine womöglich teuren Fehler zu begehen.
Quelle: PT-Magazin
Korrespondenz mit:
Stefan Rattay
Geschäftsführer,
Diplom-Finanzwirt (FH),
Steuerberater,
Fachberater für internationales Steuerrecht
Beruflicher Werdegang
2003-2006 |
Studium an der Fachhochschulde für Finanzen NRW Abschluss Diplom-Finanzwirt (FH) |
2006 |
Finanzamt Düsseldorf-Nord Sachbearbeiter Veranlagungsbezirk Körperschaften |
2006-2011 |
Finanzamt Aachen-Kreis Sachbearbeiter Veranlagungsbezirk Unternehmer, Körperschaften, Personengesellschaften, Vereine |
2010 |
Prüfung zum Steuerberater
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Seit 2011 |
WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH |
2014 |
Prüfung zum Fachberater für internationales Steuerrecht
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Stefan RattayGeschäftsführer, Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht
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