12.2016

Bei »Incentives« den Fiskus nicht vergessen

Viele Unternehmen setzen Prämien als Leistungsanreiz für ihre Mitarbeiter ein. Schnell hält dabei der Fiskus die Hand auf. Wer es clever anstellt, kann Steuern und Sozialabgaben vermeiden oder deutlich reduzieren, wie Steuerberaterin Inka Limberg von der Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchengladbach informiert.

Im zunehmenden Wettbewerb sind sogenannte »Incentives« für Unternehmen ein wichtiger Leis­tungsanreiz. Firmen motivieren Mitarbeiter mit Geld- oder Sach­prämien, die über die fest verein­barten Leistungen hinausgehen. Die Crux dabei: Bei Incentives können Steuern und Sozialabga­ben anfallen. Unternehmen soll­ten im Vorfeld alle steuerlichen Auswirkungen von Zuwendun­gen genauestens prüfen. Nur so ist gewährleistet, dass Prämien nicht für einen bitteren Nachge­schmack sorgen.

Der Fiskus wertet Incentives als geldwerten Vorteil. Geldprä­mien gelten als Arbeitslohn und sind immer steuerpflichtig. Hingegen können Barzuschüsse zu sogenannten »be­günstigten Leistun­gen« abgabenfrei sein. Dazu gehört etwa ein Kindergar­tenzuschuss in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten. Firmen können auch Kurse im Rahmen der Gesundheitsvorsorge mit bis zu 500 Euro jährlich bezuschus­sen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme von den Krankenkas­sen als Präventionsmaßnahme anerkannt und von einem quali­fizierten Anbieter durchgeführt wird. Unternehmen sollten Bele­ge wie Beitragsbescheide und Teilnahmebescheinigungen im­mer zusammen mit den Lohnun­terlagen aufbewahren.

Geschenke

Sachleistungen an Arbeitnehmer sind innerhalb bestimmter Grenzen abgabenfrei. Dies betrifft etwa Geschenke zu besonderen persönlichen Anlässen wie Geburtstage oder Jubiläen.

Der Wert darf jedoch 60 Euro nicht übersteigen. Bei allen ande­ren Sachbezügen besteht eine Freigrenze von 44 Euro je Monat und Empfänger. Schnell ist das Limit überschritten und der gesamte Betrag ist Steuer- und sozialabgabenpflichtig. So etwa, wenn Firmen Streuwerbeartikel wie Kugelschreiber oder Schlüs­selanhänger verschenken. Sol­che Zuwendungen sind zwar für Arbeitnehmer bis zu zehn Euro abgabenfrei. Ihr Wert fließt je­doch bei der Ermittlung der steuerlichen Freigrenze von 44 Euro mit ein, was oft übersehen wird. Gleiches gilt auch für Zinsvortei­le aus Arbeitgeberdarlehen. Sie sind zwar grundsätzlich bei Darlehensbe­trägen von bis zu 2.600 Euro Steuer- und sozialab­gabenfrei, müssen aber bei der Berechnung der monatli­chen Freigrenze von 44 Euro einbezogen werden.

Gutscheine

Vorsicht ist auch bei der Vergabe von Gutscheinen geboten. Sie gel­ten als Sachleistung und sind da­her nur innerhalb der Freigrenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Ob die monatliche Freigrenze eingehalten wird, prüft das Fi­nanzamt anhand des Zeitpunkts der Ausgabe. Wann Empfänger den Gutschein einlösen, ist un­erheblich. Gleiches gilt für Prepaid-Kreditkarten, die den her­kömmlichen Papiergutschein zunehmend ersetzen. Das Kre­ditkartensystem muss eine Bar­auszahlung des Guthabens aus­schließen. Ansonsten gilt der Be­trag als Steuer- und sozialabga­benpflichtige Geldprämie. Der Vorteil von Prepaid-Kreditkarten: Arbeitnehmer können über Monate ihr Guthaben ansam­meln und es dann für einen teu­reren Gegenstand verwenden. Unternehmen sollten jedoch im Blick behalten, ob die Finanzver­waltung diese Praxis auf Dauer akzeptiert.

Pauschalbesteuerung

Für Sachleistungen jenseits der Freigrenze können Unternehmen die Pauschalbesteuerung in Höhe von 30 % wählen. Sachzu­wendungen bleiben dann für Mitarbeiter steuerfrei. Voraus­setzung ist, dass die Gesamtsum­me aller Aufwendungen je Emp­fänger und Wirtschaftsjahr 10.000 Euro nicht übersteigt. Das Wahlrecht können Firmen bis zum 28. Februar des Folge­jahres im Rahmen der Lohnsteu­er-Anmeldung ausüben. Die Ent­scheidung ist für das ganze Kalenderjahr bindend, jedoch können Unternehmen laut ei­nem aktuellen Urteil des Bundes­finanzhofs die pauschale Ver­steuerung widerrufen, solange die Lohnsteueranmeldung noch nicht bestandskräftig ist (BFH, Az. VI R 54/15). Firmen müssen ihren Arbeitnehmern die Wahl der pauschalen Besteuerung mit­teilen. Eine besondere Form schreibt der Fiskus dafür nicht vor. In der Regel erfolgt dies je­doch über einen Hinweis in der Lohnabrechnung.

Quelle: Baumagazin

Korrespondenz mit:

Inka Limberg
Steuerberaterin

Kontakt: 02166 971-278

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