01.2017

Bei Incentives den Fiskus nicht vergessen

Viele Firmen motivieren ihre Mitarbei­ter mit Geld- oder Sachprämien. Die Crux dabei: Der Fiskus wertet Incen­tives als geldwerten Vorteil. Geldprämmien gelten als Arbeitslohn und sind immer steuerpflichtig. Hingegen kön­nen Barzuschüsse zu begünstigten Leistungen abgabenfrei sein - etwa ein Kindergartenzuschuss zu den tat­sächlich anfallenden Kosten. Auch Kurse im Rahmen der Gesundheits­vorsorge kann der Chef mit bis zu 500 Euro jährlich bezuschussen. "Unternehmen sollten Belege wie Beitragsbescheide und Teilnahme­bescheinigungen zusammen mit den Lohnunterlagen aufbewahren", rat daher Inka Limberg, Steuerberaterin der WWS Sachleistungen an Arbeitnehmer wiederum seien innerhalb bestimmter Grenzen ab­gabenfrei. Dies betreffe etwa Geschenke zu besonderen persönlichen Anlässen wie Geburtstagen oder Jubiläen. Ihr Wert dürfe jedoch 60 Euro nicht übersteigen. Bei allen anderen Sachbezügen besteht laut WWS eine Freigrenze von 44 Euro je Monat und Empfänger. Auch Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen fallen darunter. Die Darlehen selbst sind nur bis 2.600 Euro Steuer- und sozialabgabenfrei.

Quelle: Ceditreform Magazin

Korrespondenz mit:

Inka Limberg
Steuerberaterin
Tel.: 02166 971-0
Fax: 02166 971-200
E-Mail: ilimberg@wws-mg.de

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