05.2016

Was Sie über Auslandsgeschäfte im Visier des Fiskus wissen sollten!

Führende Industrieländer gehen gemeinsam gegen grenz­überschreitende Steuervermeidung vor. Mit welchen Regelungen ist zu rechnen? International tätige Unter­nehmen sollten die Entwicklungen verfolgen und gege­benenfalls gegensteuern.

BEPS-Maßnahmen gegen Steuerschlupflöcher

Offshore-Geschäfte zeigen das gewaltige Ausmaß von Steuerflucht und Steuerhinterziehung. Auf die internatio­nale Staatengemeinschaft wartet eine Mammutaufgabe. Viele internationale Steuerschlupflöcher dürften bald der Vergangenheit angehören. Ein Aktionsplan der G 20-Staaten soll Gewinnkürzung und -Verlagerung, im Fachjargon „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS) unterbinden. Betroffen sind nicht nur internationale Großunternehmen, sondern auch viele Mittelständler. Firmen sollten jetzt prü­fen, ob sich die anstehenden BEPS-Maßnahmen auf ihre Auslandsgeschäfte auswirken, rät die Steuerberatungs­gesellschaft WWS. So lassen sich steuerlich nachteilige Konstellationen frühzeitig erkennen und ausräumen.

Durch die Neuerungen kann sich die Steuerbelastung für Auslandsaktivitäten schlagartig erhöhen. Wer böse Überraschungen vermeiden will, sollte das Thema BEPS frühzeitig auf die Agenda nehmen. Zunächst muss der Gesetzgeber internationale Vorgaben in deutsches Recht umsetzen. Obwohl der Gesetzgebungsprozess wahr­scheinlich frühestens 2017 abgeschlossen ist, sollten Un­ternehmen das Thema nicht auf die lange Bank schieben. Schließlich erfordern Anpassungen an die neuen Rege­lungen unter Umständen eine lange Vorlaufzeit.

Noch können multinationale Großunternehmen weitge­hend ungehindert Gewinne kürzen und verschieben. Sie profitieren von nicht aufeinander abgestimmten nationa­len Steuerregeln. Bilaterale Steuerabkommen verhindern derzeit nur eine doppelte Besteuerung einer Firma in zwei Staaten. Doppelte Betriebsausgabenabzüge oder Nichtbesteuerungen hingegen werden häufig nicht un­terbunden. Viele Unternehmen nutzen ein Geflecht aus Mutter- und Tochtergesellschaften, um Steuerzahlungen zu minimieren oder sogar komplett zu umgehen.

Mittelständische Unternehmen: vor allem auf die Gestaltung von Niederlassungen im Ausland achten!

Unterhält eine Firma in Land A eine Betriebsstätte, ist sie in Land A steuerpflichtig. Betreibt sie in Land B keine Be­triebsstätte, obwohl sie hier geschäftlich aktiv ist, werden in Land B auch keine Steuern fällig. Diesem Gestaltungs­modell soll das BEPS-Programm einen Riegel vorschie­ben. Die Neuregelungen senken die Schwelle, ab wann Geschäftsaktivitäten eine Betriebsstätte begründen. Eine Betriebsstätte besteht künftig unter Umständen bereits dann, wenn ein Vertriebspartner im Ausland Verträge schließt. Der Vertreter muss den Vertrag nicht zwingend unterzeichnen. Der Fiskus geht künftig von einem Ver­tragsschluss aus, wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages von dem Vertreter ausgehan­delt werden. Unternehmen sollten bestehende Vertriebsverträge und die Vertretungsbefugnis von Partnern im Ausland genau prüfen. Das Management sollte sorgfältig dokumentieren, wer die wesentlichen Teile von Verträgen verhandelt und abschließt. So lassen sich Vorbehalte des Fiskus leichter entkräften.

Eine weitere Neuerung betrifft die Ausnahmen zur Be­gründung einer Betriebsstätte. Bisher wertet der Fiskus Einrichtungen zur Lagerung oder Auslieferung von Waren nicht als Betriebsstätte. Auch dies soll sich künftig än­dern. Keine Betriebsstätte liegt demnach nur dann vor, wenn in der Einrichtung nur vorbereitende oder unter­stützende Tätigkeiten für das Mutterunternehmen aus­geübt werden. Im Zuge der Neuregelung könnten viele Unternehmen plötzlich weitere Betriebsstätten unterhalten. Firmen sollten die betriebliche Funktion von Waren- oder Auslieferungslagern hinterfragen, um Grenzfälle zu ver­meiden.

Verrechnungspreise

Im Fokus der Neuerungen steht auch das Thema „Ver­rechnungspreise“. Rechnun­gen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften bieten Spielräume, die Steuerschuld zu reduzieren. Hier sollen die Gestaltungsmöglichkeiten weiter eingeschränkt wer­den. Insbesondere der Ver­rechnung immaterieller Wirt­schaftsgüter werden künf­tig enge Grenzen gesetzt.

Zudem ist vorgesehen, durch verschärfte Dokumentations­pflichten mehr Transparenz zu schaffen. Es ist davon aus­zugehen, dass die Finanz­ämter bei einer Betriebs­prüfung künftig auch eine genaue Dokumentation der Verrechnungspreise anfor­dern. Firmen sollten sich auf einen erhöhten Verwaltungs­aufwand einstellen und dies bei ihrer Personalplanung berücksichtigen.

Der Aktionsplan der G20-Staaten ist noch nicht ab­geschlossen. Nichtdestotrotz sollten Firmen die Ent­wicklung genau im Blick behalten und die Organisa­tion ihrer Auslandsaktivitäten rechtzeitig an die neuen Steuerregeln anpassen. Ziel sollte sein, Firmenstruk­turen so zu gestalten, dass sie bei den Finanzbehör­den keinen Verdacht auf „agressive Steuerplanung“ wecken.

Quelle: Industriebedarf

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Stefan Rattay
Geschäftsführer, Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht
Tel.: 0241 886 96-0
Fax: 0241 88696-11
E-Mail: srattay@wws-ac.de

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