04.2015

Augen auf beim Praktikum - Stolperfallen beim Mindestlohngesetz

Das Mindestlohngesetz definiert strenge Regeln für Praktika. Es lauern vielfältige Stolperfallen, doch bieten sich gleichwohl interessante Gestaltungsmodelle. Was Unternehmen und Praktikanten beachten sollten.

Wer kennt das nicht: Viele junge Menschen absolvieren bevor sie sich für einen konkreten Berufsweg entscheiden, ein Praktikum-ganz eigenverantwortlich oder auch im Rahmen ihrer Ausbildung.

So haben Praktika in der Arbeitswelt eine zentrale Bedeutung erlangt. Unternehmen und Nachwuchskräfte lernen sich kennen und lo­ten die Option auf eine dauerhafte Zusammen­arbeit aus. Doch Vorsicht: Für Praktika gelten seit Jahres­beginn verschärfte Vorgaben. Ihre Planung und Durchführung erfordert erhöhte Weitsicht, warnt die Wirtschaftskanzlei WWS aus Mön­chengladbach. Insbesondere Entlohnung und Praktikumsdauer müssen sorgfältig festgelegt werden. Andernfalls drohen den Unterneh­men hohe Nachzahlungen und empfindliche Bußgelder.

Nicht immer Mindestlohn

Grundsätzlich haben auch Praktikanten An­spruch auf den Mindestlohn von € 8,50 pro Stunde. Zu den praxisrelevantesten Ausnah­men zählen jedoch Pflichtpraktika, die im Rah­men einer Ausbildung, eines Studiums oder auf Anweisung einer Schule erfolgen.

Auch bei freiwilligen Praktika, die der berufli­chen Orientierung dienen oder während eines Studiums oder einer Ausbildung durchgeführt werden, kann die Mindestlohnpflicht entfallen.

Unternehmen sollten Anlass und Beweggründe für ein Praktikum deshalb immer dokumen­tieren. Sie können sich zum Beispiel die Prak­tikumspflicht von der Bildungseinrichtung be­stätigen lassen und das Dokument zusammen mit der Studien- oder Ausbildungsordnung in der Personalakte aufbewahren.

In jedem Fall müssen Betriebe darauf achten, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen, der die wesentlichen Punkte festhält und dem Praktikanten vor Arbeitsbeginn ausgehändigt wird.

Maximal drei Monate

Zentrale Voraussetzung für die Mindestlohn­befreiung bei freiwilligen Praktika ist, dass sie maximal drei Monate gehen. „Wird diese Höchstdauer auch nur geringfügig überschrit­ten, ist rückwirkend ab dem ersten Prakti­kumstag der Mindestlohn fällig“, warnt Re­bekka De Conno, Rechtsanwältin der WWS. Doch allzu kurze Laufzeiten sind in der zuneh­mend komplexen Berufswelt für Unterneh­men und Praktikanten selten sinnvoll. Schnell vergehen einige Wochen, bis der »Neue« sich einarbeitet und einbringen kann. Hier eröffnet das Mindestlohngesetz Spielräume, die Be­schäftigungszeit im selben Unternehmen aus­zudehnen.

Dies ist auch für Praktikanten von Vorteil, wenn sie unabhängig von der Vergütung einen hohen Nutzen ihrer Tätigkeit erwarten. Ver­schiedene Praktika lassen sich kombinieren, sodass die Kollegen theoretisch über ein hal­bes Jahr lang ohne Anspruch auf Mindestlohn beschäftigt werden können.

Strenge Regeln zu beachten

„Das Zusammenlegen von Praktika unterliegt aber engen Grenzen“, betont die WWS-An- wältin. Möglich sind zwei aufeinander folgende Pflichtpraktika, wenn der Lehrplan einer Bil­dungseinrichtung zwei vorsieht.

Auf ein freiwilliges Orientierungs- kann ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges ausbil­dungsbegleitendes Praktikum folgen. Vom Min­destlohn ausgenommen sind auch freiwillige ausbildungsbegleitende Praktika, wenn sie mit einem Pflichtpraktikum kombiniert werden.

Bei allen anderen Kombinationen greift beim zweiten Praktikum die Mindestlohnpflicht!

Aber: Auch ohne Mindestlohn haben Praktikan­ten Anspruch auf eine angemessene Bezah­lung. Richtschnur sind die jährlich vom Bun­desinstitut für Berufsbildung veröffentlichten Ausbildungsvergütungen. „Ein Anspruch auf Vergütung entfällt nur in Ausnahmefällen“, so Expertin De Conno. „Dies kann dann gelten, wenn etwa ein Praktikant lediglich sehr kurz im Unternehmen ist oder nur passiv am Ar­beitsprozess teilnimmt.“

Wissensvermittlung im Vordergrund

Laut Mindestlohngesetz steht der Erwerb prak­tischer Kenntnisse und Erfahrungen im Vor­dergrund, und nicht die Arbeitsleistung. „Be­reits aus der Stellenausschreibung sollte klar hervorgehen, dass das Praktikumsverhältnis auf die Wissensvermittlung abzielt“, rät die Anwältin.

Überwiegt hingegen der wirtschaftliche Nutzen für das Unternehmen, wird aus dem Prakti­kum schnell ein verdecktes Arbeitsverhältnis. Die Gefahr: Die Mindestlohnbefreiung entfällt. Unternehmen sollten von Praktikanten Lern­pläne und Tätigkeitsberichte schreiben lassen, die den Bildungscharakter belegen. So können Betriebe kritischen Nachfragen der Finanz­behörden begegnen.

Tipp: Interessierte können sich im Internet unter www.der-mindestlohn-gilt.de zum Thema weiter informieren.

 

Quelle: gastronomie & hotellerie

 

Korrespondenz mit:

Rebecca De Conno

Rebekka De Conno, LL.M.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Tel.: 02166 971-128
Fax: 02166 971-173
rdeconno@wws-mg.de

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