02.2018

Auch ohne Frauen im Betrieb


Mutterschutz: Der Gesetzgeber hat das Mutterschutzgesetz reformiert. Die wesentlichen Verschärfungen gelten für Arbeitgeber mit Stichtag 1. Januar 2018. Was Firmen tun sollten, um keinen Ärger mit der Gewerbeaufsicht zu riskieren.


Der Mutterschutz stellt deutsche Unternehmen vor neue Heraus­forderungen. Mit der Novelle des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gehen weitreichende Änderungen einher. Sie enweitert unter anderem nicht nur den Kreis der geschützten Mitarbeiterinnen, sondern auch den der betroffenen Firmen. Das Gesetz nimmt selbst Arbeitgeber in die Pflicht, die aktuell gar keine Frauen beschäftigen. Unternehmen sollten das Thema Mutterschutz jetzt auf die Agenda setzen. Bei Verstößen gegen die Vorgaben drohen hohe Bußgelder oder sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Bürokratischer Mehraufwand

Das erneuerte Mutterschutzgesetz bringt schwangeren und stillenden Frauen einige Vorteile. Sie profitieren künftig etwa von einem erweiterten Kündigungsschutz und einer verlängerten Schutzfrist nach der Geburt von zwölf statt bisher acht Wochen bei Mehrlings- oder Frühgeburten. Unternehmen hingegen müssen künftig mehr leisten, um die Vorgaben zu erfüllen. Mit der Gesetzesnovelle geht für Firmen ein nicht unerheblicher bürokratischer Mehr­aufwand einher. Personalverantwortliche sollten frühzeitig den Handlungsbedarf ausloten und erforderliche Maßnahmen einleiten.

Ein zentraler Punkt im MuSchG ist das Thema Sicherheit am Arbeits­platz. Bislang mussten Unternehmen in besonderen Einzelfällen eine individuelle Gefährdungsprüfung vornehmen. Sie waren dazu nur verpflichtet, wenn eine Schwangerschaft bekannt wurde und die betreffende Mitarbeiterin bei der Arbeit einer konkreten Gefährdung aus­gesetzt war - durch potenziell schädliche chemische oder biologische Stoffe oder durch physikalische Einwirkungen.

Pflicht auch für frauenlose Betriebe

Das neue MuSchG räumt mit dieser Ein­schränkung auf: Es schreibt für jede Tätigkeit eine allgemeine Gefährdungsprüfung vor und zwar unabhängig davon, ob die Tätigkeit von einer Frau oder einem Mann ausgeübt wird. Jede Firma muss prüfen, ob die Tätigkeit die besonderen Schutzbedürfnisse von werdenden und stillenden Müttern erfüllt. Auch Betriebe ohne eine einzige Mitarbeiterin kommen um diese Pflicht nicht herum. Sobald dem Arbeit­geber eine Schwangerschaft bekannt wird, muss er diese zusammen mit dem Ergebnis der Gefährdungsprüfung für die betreffende Tätigkeit dem Gewerbe­aufsichtsamt melden.

Der Gesetzgeber will mit dem neuen MuSchG Beschäftigungsverbote ver­meiden. Firmen müssen im Rahmen der Gefährdungsprüfung auch darüber befinden, ob es für einen ungeeigneten Arbeitsplatz durch besondere Schutz­maßnahmen oder eine betriebsinterne Versetzung möglich ist, die Tätigkeit fortzuführen. Alle Prüfungen müssen
Firmen bis spätestens zum 1. Januar 2019 abgeschlossen und schriftlich dokumentiert haben.

Prüfen Sie Ihre Arbeits­plätze frühzeitig

Wer Frist und Dokumen­tationspflicht nicht einhält oder das Gefahrenpotenzial falsch einschätzt, dem droht Ungemach. In solchen Fällen kann die Gewerbeaufsicht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängen. Unternehmen sollten ihre Arbeitsplätze zügig und nicht erst kurz vor Fristablauf prüfen. Der Grund: Schwangere Mitarbeiterinnen können nur dann auf ihrem Arbeitsplatz weiterarbeiten, wenn die Gefährdungs­prüfung vorliegt und dies erlaubt. Steht das Prüfungsergebnis noch aus und die Firma kann keinen geprüften alternativen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, muss sie die Arbeitnehmerin einstweilig freistellen. Bei Verstößen gegen die Fürsorgepflicht droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro, in besonders schwerwiegenden Fällen gar eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr.

Die Gesetzesnovelle erwei­tert neben dem betroffenen Firmen- auch den geschützten Personenkreis. Neu hinzu kommen im Wesentlichen Auszubildende und Praktikantinnen sowie Heim­arbeiterinnen oder auch arbeitnehmerähnliche Personen wie etwa unter Umständen Handelsvertreterinnen. Personalverantwortliche sollten sich jetzt einen Überblick ver­schaffen, wer nach den neuen Vorgaben unter den Mutter­schutz fällt, und die möglichen Konsequenzen abschätzen.

Eine wesentliche Neuerung gibt es auch beim Kündigungs­schutz. Bisher durften Arbeit­geber Müttern von der Mit­teilung einer Schwangerschaft bis vier Monate nach der Ent­bindung nicht kündigen. Das neue MuSchG geht noch einen Schritt weiter: Es verbietet für diesen Zeitraum auch Maß­nahmen zur Vorbereitung einer Kündigung. Darunter könnten etwa die Anhörung des Betriebsrats oder die Ein­holung der Zustimmung des Integrationsamts fallen. Die Änderung führt in vielen Fällen zu einer Verlängerung des Kündigungsschutzes. Eine Kündigung kann künftig kaum noch direkt im Anschluss an das Auslaufen der Schutzfrist erfolgen.

Fazit: Holen Sie fach­lichen Rat ein

Das Thema Mutterschutz wirft im Einzelfall viele Detailfragen auf. Personal­verantwortliche sollten im Zweifel immer fachlichen Rat einholen. So können Unter­nehmen Lösungen finden, die für alle Beteiligten sowohl praktikabel als auch rechts­sicher sind.

Quelle: M & T Metallhandwerk

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Rebekka De Conno
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Tel.: 02166 971-128
Fax: 02166 971-173
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