01.2020

Arbeitszeitkonten für Geschäftsführer nutzen?

Diese Frage spielt bei der Jobentscheidung vieler Führungskräfte eine immer wichtigere Rolle. Insofern sollten jetzt auch Mittelständler überlegen, im Wettbewerb um qualifizierte Führungskräfte in den Vertragsverhandlungen ein Zeitwertkonto anzubieten. Firmen und Geschäftsführeranwär­ter sollten bei der Vertragsgestaltung die steuerlichen Fallstricke aber genau im Blick ha­ben, rät die Wirtschaftskanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz aus Mönchengladbach.

Bislang kam längst nicht jede Führunqskraft in den Genuss eines Langzeitkontos. Bei GmbH-Geschäftsführern und Vorständen einer Aktiengesellschaft verweigerte der Fiskus beharrlich die steuerliche Anerkennung. In einem jüngeren Urteil hat der Bundesfinanzhof diese Sichtweise teilweise revidiert (Az. VI R 17/16):

  • Die Richter sehen in Gutschriften nur dann einen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn, wenn das Arbeitszeitkonto einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gehört. Das Urteil eröffnet vielen Firmen die Möglichkeit, Arbeitszeitkonten als zusätzliches Instrument für die Gewinnung und Bindung von Geschäftsführern einzusetzen.

  • Ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums tut ein Übriges: Es zeigt Unternehmen genau auf, in welchen Fallen die Behörden Arbeitszeitkonten für Geschäftsführer steuerlich anerkennen (Az. IV C 5 - S 2332/07/0004 :004). Grundsätzlich unkritisch ist die Einrichtung von Zeitwertkonten für Fremdgeschäftsführer, die an der Firma keine Anteile halten. Auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern ohne Mehrheitsbeteiligung ist eine Anerkennung möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

  • Haben Geschäftsführer aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung eine beherrschende Stellung inne, gilt: Bei der Vereinbarung von Arbeitszeitkontenmodellen wird nach derzeitigem Rechtsstand stets eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angenommen. Für sie gibt es immerhin einen kleinen Trost: Guthaben, die vor oder nach Bestehen der Anteilsmehrheit aufgebaut werden, bleiben von den Restriktionen unberührt.

  • Von einer vGA geht das Finanzamt auch dann aus, wenn die Wertguthabenvereinbarung eines Minderheitsgesellschafters nicht dem Fremdüblichkeitsgrundsatz entspricht. Die Vereinbarung hält dem Fremdvergleich nur dann stand, wenn sie auch einem Nichtgesell­schafter gewährt würde und sowohl der Art als auch der Höhe nach marktüblich ist.

  • Daher sollten Firmen für den Fremdvergleich immer aktuelle Gehaltsstudien heranziehen. Bestenfalls kann anhand von Planungsrechnungen dokumentiert werden, dass das verein­barte Modell aus Sicht der Gesellschaft betriebswirtschaftlich sogar sinnvoll, zumindest aber vertretbar erscheint.

  • Was sollte bei der Gestaltung des Geschäftsführervertrages beachtet werden? Die Abrede zum Arbeitszeitkonto sollte immer schriftlich im Vertrag dokumentiert sein. Zudem muss die Verschiebung der Fälligkeit des Zeitguthabens eindeutig festgeschrieben und wirksam vereinbart werden. Die Konditionen sollten nachvollziehbar sein und planbare Auszahlungs- und Verwendungszeiträume definieren.

Wegen der Komplexität des Themas daher stets einen Steuerberater hinzuziehen! Erst recht sollte vonseiten der Firmen die Rechtsprechung bezüglich Arbeitszeitkonten für Mehrheitsgesellschafter im Blick behalten werden. Denn ob hier die generelle Verweige­rung des Fiskus auch künftig Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.

Quelle: Der Schmitt-Brief

Korrespondenz mit:

Matthias Gehlen
Steuerberater
Tel.: 02166 971-0
Fax: 02166 971-200
E-Mail: mgehlen@wws-mg.de

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