02.2015

Arbeitsecke in der Wohnung steuerlich absetzen?

Viele Erwerbstätige arbeiten teilweise oder ganz von zu Hause aus. Nicht immer bieten die eigenen vierWände Raum für ein separates Arbeitszimmer. Oft werden Räume sowohl beruflich als auch privat genutzt Bisher mauerten die Finanzämter bei »gemischt genutzten« Zimmern und lehnten einen anteiligen Kostenabzug ab. Dies könnte sich künftig ändern, denn es steht eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs an (BFH, Az. IX R 23/12).

Wer eine Arbeitsecke in der Wohnung eingerichtet hat, sollte jetzt den Steuerabzug prü­fen, rät die Wirtschaftskanzlei WWS in Mönchengladbach. Bis­lang erkennen die Finanzbehör­den ein häusliches Arbeitszim­mer nur an, wenn eine private Nutzung als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen odervon un­tergeordneter Bedeutung ist. Die Privatnutzung darf nicht 10 % oder mehr betragen. Aller­dings berücksichtigt die Finanz­verwaltung derzeit nicht die Rechtsprechung des Bundesfi­nanzhofs aus dem Jahre 2009. Danach ist die Aufteilung ge­mischter Aufwendungen in ei­nen betrieblichen und einen pri­vaten Anteil grundsätzlich er­laubt. Es ist unerheblich, wie hoch der Privatanteil ist.

Nun er­kennen die Finanzämter mögli­cherweise auch die Arbeitsecke in der Wohnung an. Steuerzahler sollten jetzt die anteiligen Kos­ten für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer in der Steuer­erklärung geltend machen. Auf­grund der aktuellen Rechtspre­chung besteht die begründete Floffnung, dass der BFH an sei­ner steuerfreundlichen Rechts­auffassung festhält. Unter Um­ständen lassen sich damit durch­aus stattliche Beträge steuerlich geltend machen.

Maximaler Kostenrahmen

Grundsätzlich legt der Fiskus die Messlatte für ein häusliches Ar­beitszimmer hoch. Entweder muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruf­lichen oder betrieblichen Tätig­keit bilden. Dann erkennt das Finanzamt die Kosten in unbegrenzter Höhe an. Uder aber Erwerbstäti­gen steht für ihre Arbeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ln diesen Fällen gewährt der Fiskus jährlich einen Kostenab­zug von 1.250 Euro. Hier­bei handelt es sich nicht um eine Pauschale, son­dern einen maximalen Kostenrahmen. Steuer­zahler müssen die entstandenen Kosten genau nachweisen. Der Betrag wird je Ar­beitszimmer nur einmal ge­währt und nicht mehrfach für verschiedene Personen oder tätigkeiten. Abzugsfahige Kosten sind gegebenenfalls aufzuteilen.

Nicht jeder Raum wird als häusli­ches Arbeitszimmer anerkannt. Das Zimmer muss aufgrund sei­ner Lage, Funktion und Ausstat­tung in die häusliche Sphäre ein­gebunden sein. Zudem sollte das Arbeitszimmer so eingerichtet sein, dass es der Erledigung ge­danklicher, schriftstellerischer, verwaltungstechnischer oder or­ganisatorischer Arbeiten dient. Der Fiskus erkennt die Miete und die Finanzierungskosten für eine Immobilie anteilig an. Des Weiteren können auch Grund­steuern, Gebäudeabschreibun­gen sowie Kosten für Energie, Reinigung und Wohnungsreno­vierung anteilig in die Berech­nung einbezogen werden.

Vorgehensweise

Steuerzahler sollten für alle Ausgaben rund um das Arbeitszimmer Belege sammeln. Als Nachweis dienen nicht nur Rechnungen und Quittungen, sondern auch Kontoauszügeoder Zinsabrechnungen. Zur Dokumentation der beruflichen Nutzung empfiehlt es sich, den Grundriss der Wohnung zu kopieren und den Arbeitsbereich mit Buroeinrichtung einzuzeichnen. Auch wenn der BFH wider Erwarten die bisherige Praxis der Finanzbehörden bestä­tigen sollte, müssen Steuerzahler nicht gleich aufgeben. Sie können nach Möglichkeiten suchen,den Anteil der Privatnutzung des Arbeitszimmersauf ein Minimum zu reduzieren. Alternative: Falls die Wohnungsgröße es zulässt, sollten Erwerbstätige ein kleineres Arbeitszimmer beziehen, das nicht privat genutzt wird.

Quelle: Bau Magazin

 
Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Torsten Lambertz
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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