02.2015
Arbeitsecke in der Wohnung steuerlich absetzen?
Viele Erwerbstätige arbeiten teilweise oder ganz von zu Hause aus. Nicht immer bieten die eigenen vierWände Raum für ein separates Arbeitszimmer. Oft werden Räume sowohl beruflich als auch privat genutzt Bisher mauerten die Finanzämter bei »gemischt genutzten« Zimmern und lehnten einen anteiligen Kostenabzug ab. Dies könnte sich künftig ändern, denn es steht eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs an (BFH, Az. IX R 23/12).
Wer eine
Arbeitsecke in der Wohnung eingerichtet hat, sollte jetzt den Steuerabzug prüfen,
rät die Wirtschaftskanzlei WWS in Mönchengladbach. Bislang erkennen die
Finanzbehörden ein häusliches Arbeitszimmer nur an, wenn eine private Nutzung
als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen odervon untergeordneter Bedeutung ist.
Die Privatnutzung darf nicht 10 % oder mehr betragen. Allerdings
berücksichtigt die Finanzverwaltung derzeit nicht die Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2009. Danach ist die Aufteilung gemischter Aufwendungen
in einen betrieblichen und einen privaten Anteil grundsätzlich erlaubt. Es
ist unerheblich, wie hoch der Privatanteil ist.
Nun erkennen
die Finanzämter möglicherweise auch die Arbeitsecke in der Wohnung an.
Steuerzahler sollten jetzt die anteiligen Kosten für ein gemischt genutztes
Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend machen. Aufgrund der aktuellen
Rechtsprechung besteht die begründete Floffnung, dass der BFH an seiner
steuerfreundlichen Rechtsauffassung festhält. Unter Umständen lassen sich
damit durchaus stattliche Beträge steuerlich geltend machen.
Maximaler Kostenrahmen
Grundsätzlich legt der Fiskus die
Messlatte für ein häusliches Arbeitszimmer hoch. Entweder muss das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen
Tätigkeit bilden. Dann erkennt das Finanzamt die Kosten in unbegrenzter Höhe
an. Uder aber Erwerbstätigen steht für ihre Arbeit kein anderer Arbeitsplatz
zur Verfügung, ln diesen Fällen gewährt der Fiskus jährlich einen Kostenabzug
von 1.250 Euro. Hierbei handelt es sich nicht um eine Pauschale, sondern
einen maximalen Kostenrahmen. Steuerzahler müssen die entstandenen Kosten genau nachweisen. Der Betrag wird je Arbeitszimmer nur
einmal gewährt und nicht mehrfach für verschiedene Personen oder tätigkeiten. Abzugsfahige Kosten sind gegebenenfalls aufzuteilen.
Nicht jeder
Raum wird als häusliches Arbeitszimmer anerkannt. Das Zimmer muss aufgrund seiner
Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre eingebunden sein.
Zudem sollte das Arbeitszimmer so eingerichtet sein, dass es der Erledigung gedanklicher,
schriftstellerischer, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten
dient. Der Fiskus erkennt die Miete und die Finanzierungskosten für eine
Immobilie anteilig an. Des Weiteren können auch Grundsteuern,
Gebäudeabschreibungen sowie Kosten für Energie, Reinigung und Wohnungsrenovierung
anteilig in die Berechnung einbezogen werden.
Vorgehensweise
Steuerzahler sollten für alle Ausgaben rund um das Arbeitszimmer Belege sammeln. Als Nachweis dienen nicht nur Rechnungen und Quittungen, sondern auch Kontoauszügeoder Zinsabrechnungen. Zur Dokumentation der beruflichen Nutzung empfiehlt es sich, den Grundriss der Wohnung zu kopieren und den Arbeitsbereich mit Buroeinrichtung einzuzeichnen. Auch wenn der BFH wider Erwarten die bisherige Praxis der Finanzbehörden bestätigen sollte, müssen Steuerzahler nicht gleich aufgeben. Sie können nach Möglichkeiten suchen,den Anteil der Privatnutzung des Arbeitszimmersauf ein Minimum zu reduzieren. Alternative: Falls die Wohnungsgröße es zulässt, sollten Erwerbstätige ein kleineres Arbeitszimmer beziehen, das nicht privat genutzt wird.
Quelle: Bau Magazin
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