11.2014
Arbeitsecke in der Wochnung steuerlich absetzen?
Zu dieser Frage steht eine höchstrichterliche Entscheidung an. Wer Wohnraum beruflich oder betrieblich nutzt, sollte die Kosten anteilig geltend machen, um von einem steuerzahlerfreundlichen Urteil zu profitieren.
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Wer eine Arbeitsecke in der Wohnung eingerichtet hat, sollte jetzt den Steuerabzug prüfen, rät die Wirtschaftskanzlei WWS in Mönchengladbach. Bislang erkennen die Finanzbehörden ein häusliches Arbeitszimmer nur an, wenn eine private Nutzung als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen oder von untergeordneter Bedeutung ist.
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„Künftig erkennen die Finanzämter möglicherweise auch die Arbeitsecke in der Wohnung an“, betont Torsten Lambertz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der WWS. „Steuerzahler sollten jetzt die anteiligen Kosten für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend machen.“ Aufgrund der derzeitigen Rechtsprechung besteht die begründete Hoffnung, dass der BFH an seiner steuerfreundlichen Rechtsauffassung festhält. Unter Umständen lassen sich damit jährlich durchaus stattliche Beträge steuerlich geltend machen.
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Steuerzahler müssen die tatsächlich entstandenen Kosten genau nachweisen. „Der Betrag wird je Arbeitszimmer nur einmal gewährt und nicht mehrfach für verschiedene Personen oder Tätigkeiten“, betont WWS-Steuerberater Lambertz. „Abzugsfähige Kosten sind gegebenenfalls aufzuteilen.“
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Tipp der WWS: Steuerzahler sollten für alle Ausgaben rund um das Arbeitszimmer Belege sammeln. Als Nachweis dienen nicht nur Rechnungen und Quittungen, sondern auch Kontoauszüge oder Zinsabrechnungen. Zur Dokumentation der beruflichen Nutzung empfiehlt es sich, den Grundriss der Wohnung zu kopieren und den Arbeitsbereich mit Büroeinrichtung einzuzeichnen. Detailfragen sollten grundsätzlich mit dem steuerlichen Berater geklärt werden.
Auch wenn der BFH wider Erwarten die bisherige Praxis der Finanzbehörden bestätigen sollte, müssen Steuerzahler nicht gleich aufgeben. Sie können nach Möglichkeiten suchen, den Anteil der Privatnutzung des Arbeitszimmers auf ein Minimum zu reduzieren. Alternative: Falls die Wohnungsgröße es zulässt, sollten Erwerbstätige ein kleineres Arbeitszimmer beziehen, das nicht privat genutzt wird.
Quelle: www.si-shk.de
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