04.2013
Aktuelles Urteil: Kassenführung im Visier
Barumsätze sollten immer korrekt verbucht werden. Denn einer schludrigen Kassenführung oder beim Verdacht von Tricksereien dürfen die Finanzbehörden hohe Nachberechnungen vornehmen.
Darauf hat nun die Mönchengladbacher Steuerberatungsgesellschaft WWS hingewiesen. Barumsätze eröffnen leider vielfältige Möglichkeiten zum Betrug. (...)
„Die Finanzbehörden greifen verstärkt auf elektronische Prüfmethoden zurück“, sagt Torsten Lambertz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der WWS. Mit statistischen Methoden wie dem Chi-Quadrat-Test können die Finanzbehörden große Datenmengen daraufhin überprüfen, ob sie fehlerhaft oder gefälscht sind. (...)
Eine Kasse gilt in der Regel nur dann als ordnungsgemäß geführt, wenn die Bareinnahmen und Barausgaben gleichtägig aufgezeichnet werden. Nur in Ausnahmefällen darf die Eintragung im Kassenbuch am Folgetag nachgeholt werden. Jede Geldbewegung muss durch einen Beleg nachgewiesen werden. Lambertz: „Von entscheidender Bedeutung ist, dass Kassenaufzeichnungen nicht nachträglich zu ändern sind. Fehlerhafte Buchungen müssen durch eine Stornierung nachzuvollziehen sein.“
Quelle: Transport
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