02.2015

GmbH-Chefs und Sozialversicherung: Abhängig beschäftigt oder selbstständig?

Der sozialversicherungsrechtliche Status von GmbH-Chefs sollte von Zeit zu Zeit geprüft werden. Denn jetzt gelten neue rechtliche Bedingungen, ob GmbH-Chefs sozialabgaben­pflichtig sind oder nicht. Was in der Praxis zu beachten ist, welche Fälle problematisch sind und wie Unternehmen und Geschäftsführer sich vor unangenehmen Überraschungen schützen.

Manchmal scheinen die Dinge klar zu sein. Ein Gesellschafter-Geschäfts­führer hält 49,71% der Geschäftsanteile „seiner“ GmbH. Er ver­fügt über umfassende Branchenkenntnisse, kann seine Arbeitszeit frei einteilen und erhält von der Gesellschafterversammlung keine Einzelanweisungen. Obendrein pflegt er die wichtigen Kundenkontakte. Somit ist er „der Mann im Unternehmen“ und selbst­ständig. Oder? Das Sozialgericht Dortmund (Urteil vom 21.3.2014, Az. S 34 R 580/13) hatte bei dem betreffenden Geschäftsführer einer Softwarefirma Zweifel und verneinte letztlich die Selbstständigkeit.

Einordnung des Status: Viele Faktoren im Spiel

Ob ein Geschäftsführer abhängig beschäf­tigt oder selbstständig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Tätigkeit. Für eine abhängige Beschäftigung sprechen Indi­zien wie die Eingliederung in den Betrieb und die Weisungsabhängigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Art und Ort der Tätigkeit. Ei­ne selbstständige Tätigkeit hingegen wird durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekenn­zeichnet. Doch trotz einer Fülle von Indi­zien, welche die Rechtsprechung im Laufe der Jahre entwickelt hat, ist eine stimmige Einordnung alles andere als einfach. Vor allem reicht es nicht aus, darauf abzustellen, welche Indizien zahlenmäßig überwiegen.

Es ist nicht allein maßgeblich, wie die tatsächlichen Verhältnisse im Unterneh­men sind und wie frei der Geschäftsführer schaltet und waltet. Für die Abgrenzung zwischen abhängigem Beschäftigungsver­hältnis und selbstständiger Tätigkeit wird neben den tatsächlichen Verhältnissen nun auch der sogenannten „Rechtsmacht“ unter Heranziehung des bestehenden Geschäfts­führeranstellungsvertrags und der Satzung der Gesellschaft besondere Bedeutung beigemessen. Grundlage hierfür sind zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2012.

Richter lehnen „Schönwetter­Selbstständigkeit" ab

In der ersten Entscheidung des BSG (Az. B 12 KR 25/10 R) hatte der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer eines Ma­schinenbauunternehmens seinem Sohn, der als Betriebsleiter im Unternehmen tä­tig und mithin weder Gesellschafter noch Geschäftsführer war, per Gesellschafter­beschluss eine Gewinntantieme zusagt. Er wurde vom Selbstkontrahierungsverbot befreit und auf das Weisungsrecht ihm ge­genüber wurde verzichtet. Trotz der famili­ären Bindung und des vom Vater erklärten teilweisen Verzichts auf die Ausübung des Weisungsrechts bejahte das Gericht die So­zialversicherungspflicht des Sohnes.

In dem zweiten Fall (Az. B 12 R 14/10 R) wurde die Selbstständigkeit des Sohnes einer minderbeteiligten Kommanditistin an einer GmbH & Co. KG verneint, weil dieser zum einen „nur“ ein Fremdgeschäftsführer war und zudem auch die gesellschaftsrecht­lichen Verhältnisse ihm nicht die Möglich­keit gaben, wie ein Alleingesellschafter frei zu entscheiden. Die vorgenannten Gerichtsentschei­dungen erstaunten, da bisher bei Famili­engesellschaften im Rahmen der sozialver­sicherungsrechtlichen Einordnung auch auf die familiäre Bindung abgestellt wurde. Der zukünftige „Unternehmenserbe“, der das Familienunternehmen faktisch bereits wie ein Alleininhaber führt und dem auf­grund der familiären Verbundenheit keine Weisungen erteilt werden, war in der Regel selbstständig.

Jetzt sind bei der Abgrenzung von ab­hängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit zwar auch die tatsächlichen Ver­hältnisse zu beachten. Ihnen kommt aber nicht per se der Vorrang vor den vertrag­lichen Regelungen zu. Andernfalls würde die sozialversicherungsrechtliche Statusfest­stellung von der jeweiligen „Stimmung“ in der Familie abhängen. In Zeiten von „Liebe und Harmonie“ wäre die Selbstständigkeit zu bejahen. In Phasen von familiären Zer­würfnissen aber, in denen der Geschäfts­führer aufgrund seiner rechtlichen Stellung nicht in der Lage ist, Weisungen zu igno­rieren, wäre die Selbstständigkeit zu vernei­nen. Eine solche „Schönwetter-Selbststän­digkeit“ kann es nach Auffassung des BSG nicht geben.

Neue Richtlinie für die Sozialversicherung

Aufgrund der neueren Rechtsprechung ha­ben die Spitzenorganisationen der Sozialver­sicherung nun ihre Richtlinien angepasst. Seit April 2014 existiert eine modifizierte Version der Grundsätze zur Statusbeurtei­lung von Erwerbstätigen in GmbHs. Dem­nach soll weiterhin eine Gesamtbetrachtung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen. Diese hat jedoch unter Berücksichtigung der Regelungen des GmbH-Gesetzes und der gesellschaftsrechtlichen Regelungen bzw. Vereinbarungen zu erfolgen. Zudem unterscheiden sich Geschäftsführer einer Familiengesellschaft bei der versicherungs- rechdichen Beurteilung nicht mehr von den „sonstigen“ Geschäftsführern.

Entscheidend ist, ob der betreffende Geschäftsführer die erforderliche Rechts­macht hat. Zentral ist dabei die Frage, ob er Entscheidungen der Gesellschafterver­sammlung verhindern kann. Diese Rechts­macht besteht entweder bereits aufgrund der Kapitalbeteiligung, also bei einem Mehrheitsgesellschafter. Oder wenn eine umfassende Sperrminorität vertraglich ver­einbart wurde, folglich Entscheidungen der Gesellschafterversammlung auch der Zu­stimmung des Minderheitsgesellschafters bedürfen.

Machtbefugnisse vertraglich regeln

Die neue Richtlinie dürfte Folgen für künftige Statusbeurteilungen haben. Ge­schäftsführer und Unternehmer sind gut darin beraten, sich die Geschäftsführeran­stellungsverträge und die Satzung der Ge­sellschaft genau anzusehen. Der Umstand, dass der Geschäftsführer aufgrund münd­licher Abreden bisher autonom agieren konnte, ist allein nicht mehr entscheidend. Dies ist dann der Fall, wenn einem Ge­schäftsführer aufgrund der vertraglichen Regelungen der eingeräumte Spielraum jederzeit entzogen werden kann. Zudem ist eine mündliche Absprache, die im Wi­derspruch zu den ursprünglich vertraglich fixierten Vereinbarungen steht, nur dann rechtlich relevant, wenn eine formlose Au­ßerkraftsetzung der vertraglichen Vereinba­rung möglich ist. Sieht der Gesellschafts­vertrag vor, dass Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedürfen, dürfte eine mündliche Absprache, wonach zur Be­schlussfassung die Zustimmung des Min­derheitsgesellschafter-Geschäftsführers er­forderlich ist, unerheblich sein. Denn eine Satzungsänderung ist nur nach einer nota­riellen Beurkundung wirksam. Änderungen lassen sich nicht einfach formlos herbeifuh­ren. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag kann auch nicht mehr Kompetenzen ver­mitteln als der Gesellschaftsvertrag zulässt.

Wenn im Unternehmen Einigkeit darü­ber besteht, welche „Machtbefugnisse“ dem Geschäftsführer eingeräumt werden, sollten die vertraglichen Regelungen dies wider­spiegeln. Gesellschafter und Geschäftsfüh­rer sollten daher darauf achten, dass die Verträge im Einklang zueinander und zu den tatsächlichen Verhältnissen stehen und dass die erforderliche Form eingehalten wird.

Clearingverfahren bringt Rechtssicherheit

Die Clearingstelle der Deutschen Renten­versicherung bietet die Durchführung ei­nes Statusfeststellungsverfahrens an, um in Zweifelsfällen Rechtssicherheit zu erlangen. Sollte sich im Rahmen einer Statusfeststel­lung heraussteilen, dass ein als selbstständig tätig eingestufter Geschäftsführer tatsäch­lich versicherungspflichtig beschäftigt ist, drohen dem betroffenen Unternehmen Beitragsnachzahlungen. Umgekehrt haben Geschäftsführer, bei denen wider Erwarten keine Sozialversicherungspflicht vorlag, un­ter Umständen keinen Anspruch auf Leis­tungen aus der Sozialversicherung - trotz jahrelanger Beitragszahlungen. In diesem Statusfeststellungsverfahren können sich die Beteiligten nach neuester Rechtspre­chung des BSG nicht von einem Steuerbe­rater vertreten lassen (Urteil vom 5-3.2014, Az. B 12 R7/12R).

Soweit bereits ein Statusfeststellungsbe­scheid vorliegt, kann dieser je nach Inhalt und Zeitpunkt des Erlasses eventuell Be­standschutz genießen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass im Rahmen von Be­triebsprüfungen aufgrund der neuen Recht­sprechung „Altfälle“ wieder aufgegriffen und neu geprüft werden.

Vor allem die Unternehmen als poten­zielle Schuldner von Sozialversicherungs­beiträgen und Säumniszuschlägen sollten jetzt ihre bestehenden Verträge im Lichte der Rechtsprechungsentwicklung kritisch hinterfragen und gegebenenfalls rechtlichen Beistand einholen.

Quelle: GmbH Chef

Die Experten der WWS-Gruppe bieten im Rahmen der Rechts- und Steuerberatung rechtliche Mithilfe für Unternehmen als potenzielle Schuldner an. 

 

Korrespondenz mit:

Rebecca De Conno

Rebekka De Conno, LL.M.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Tel.: 02166 971-128
Fax: 02166 971-173
rdeconno@wws-mg.de

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