05.2017
Elektromobilität steuerfrei sponsern
Unternehmen können den Trend zu mehr Elektrofahrzeugen auf den Straßen vorantreiben. Denn der Fiskus sponsert die Elektromobilität von Mitarbeitern. Gestalten sie es richtig, fallen bei ihnen und ihren Mitarbeitern keine Steuern und Sozialbeiträge an.
Unternehmen müssen sich heutzutage einiges einfallen lassen, um qualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen. Traditionell unterstützen viele Firmen ihre Mitarbeiter mit Gehaltsextras wie Jobtickets oder Tankgutscheinen. Eine zeitgemäßes Gehaltsextra eröffnet das neue Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr. Arbeitgeber können nun ihren Mitarbeitern das Aufladen von Elektrofahrzeugen Steuer- und abgabenfrei finanzieren.
Das neue Gesetz soll Elektro- und Hybridfahrzeuge attraktiver machen und einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Um dies zu erreichen, motiviert der Gesetzgeber Unternehmen dazu, Ladeeinrichtungen aufzubauen und zu betreiben. Das Prinzip: Zusätzlich zum Arbeitslohn können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Nutzung von Elektrofahrzeugen steuerfrei sponsern. Begünstigt ist sowohl das Aufladen von Privatautos als auch von privat genutzten Dienst-Pkws, die die Mitarbeiter nicht nach der Ein-Prozent-Methode versteuern. Damit nicht genug: Gleiches gilt auch für E-Bikes und Pedelecs mit einer Leistung von über 250 Watt oder einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h. Diese sind ebenso wie Pkws zulassungspflichtig. Die Steuerbefreiung gilt unbegrenzt. Der Fiskus limitiert weder die Höhe der Kosten, die durch das Laden entstehen, noch die Anzahl der begünstigten Fahrzeuge. Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiter die Fahrzeuge im Betrieb des Arbeitgebers aufladen oder in einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen.
Steuervorteile gewährt der Fiskus nicht nur auf dem Firmengelände, sondern auch beim Mitarbeiter zu Hause. Hier sponsert das Finanzamt alle Kosten rund um die Ladestation etwa in der Privatgarage, jedoch nicht das Aufladen selbst. Das Gehaltsextra bleibt steuerfrei, wenn Firmen die Ladegeräte ihren Mitarbeitern zeitweise unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung überlassen. Begünstigt ist neben der Anschaffung des Ladegerätes auch die Inbetriebnahme und Wartung. Grundlage ist ein Überlassungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der alle Modalitäten regelt. Der Vertrag sollte nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch alle steuerlichen Aspekte berücksichtigen, damit es für die Vertragspartner nicht zu bösen Überraschungen kommt. Hierzu zählen etwa die Nutzungsdauer und die Rückgabebedingungen der Ladeeinrichtungen. Andernfalls drohen spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung Nachzahlungen. Darüber hinaus sollten die Vertragspartner die Haftung bei Schäden oder Diebstahl sowie die Nutzung durch Dritte regeln.
Die Großzügigkeit des Fiskus hat Grenzen. Nicht steuerbefreit sind Geräte, die in den dauerhaften Besitz von Mitarbeitern übergehen. Hier räumt der Gesetzgeber ihnen immerhin noch eine pauschale Lohnversteuerung mit 25 Prozent der Aufwendungen ein. Gleiches gilt für den Fall, dass Arbeitnehmer selbst eine Ladestation anschaffen und der Arbeitgeber die Kosten ganz oder teilweise übernimmt. Wichtig ist in jedem Fall, dass die Firmen den Aufwand immer genau dokumentieren und Belege wie Rechnungen und Kontoauszüge dem jeweiligen Lohnkonto zuordnen. So können sie Rückfragen von Finanzbeamten leichter beantworten.
Auch bei der Elektromobilität müssen Unternehmen die steuerlichen Grundsätze für Gehaltsextras genau einhalten. Firmen dürfen Zuwendungen nur zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Arbeitslohn gewähren. Eine Umwandlung von Gehaltsbestandteilen führt zum Verlust der Steuerbefreiung. Auch Gegenleistungen des Arbeitnehmers wie Mehrarbeit oder Lohnverzicht sind tabu. Besondere Vorsicht ist bei der Einstellung neuer Mitarbeiter geboten. Zusagen im Rahmen der Gehaltsverhandlung wertet das Finanzamt schnell als regulären Gehaltsbestandteil. Firmen sollten deshalb bei Gehaltsextras immer eine separate Vereinbarung mit ihren Mitarbeitern abschließen und diese zusammen mit den Lohnunterlagen aufbewahren.
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