05.2017

Elektromobilität steuerfrei sponsern

Unternehmen können den Trend zu mehr Elektrofahrzeugen auf den Straßen voran­treiben. Denn der Fiskus sponsert die Elektromobilität von Mitarbeitern. Gestalten sie es richtig, fallen bei ihnen und ihren Mitarbeitern keine Steuern und Sozialbeiträge an.

Unternehmen müssen sich heut­zutage einiges einfallen lassen, um qualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen. Traditionell unterstützen viele Firmen ihre Mitarbeiter mit Ge­haltsextras wie Jobtickets oder Tank­gutscheinen. Eine zeitgemäßes Ge­haltsextra eröffnet das neue Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromo­bilität im Straßenverkehr. Arbeitgeber können nun ihren Mitarbeitern das Aufladen von Elektrofahrzeugen Steu­er- und abgabenfrei finanzieren.

Das neue Gesetz soll Elektro- und Hybridfahrzeuge attraktiver machen und einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Um dies zu erreichen, motiviert der Gesetzgeber Unternehmen dazu, Ladeeinrichtungen aufzubauen und zu betreiben. Das Prinzip: Zusätzlich zum Arbeitslohn können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Nutzung von Elektro­fahrzeugen steuerfrei sponsern. Be­günstigt ist sowohl das Aufladen von Privatautos als auch von privat genutz­ten Dienst-Pkws, die die Mitarbeiter nicht nach der Ein-Prozent-Methode versteuern. Damit nicht genug: Glei­ches gilt auch für E-Bikes und Pedelecs mit einer Leistung von über 250 Watt oder einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h. Diese sind ebenso wie Pkws zulassungspflichtig. Die Steu­erbefreiung gilt unbegrenzt. Der Fiskus limitiert weder die Höhe der Kosten, die durch das Laden entstehen, noch die Anzahl der begünstigten Fahrzeu­ge. Voraussetzung ist, dass die Mitar­beiter die Fahrzeuge im Betrieb des Arbeitgebers aufladen oder in einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Un­ternehmen.

Steuervorteile gewährt der Fiskus nicht nur auf dem Firmengelände, son­dern auch beim Mitarbeiter zu Hause. Hier sponsert das Finanzamt alle Kos­ten rund um die Ladestation etwa in der Privatgarage, jedoch nicht das Auf­laden selbst. Das Gehaltsextra bleibt steuerfrei, wenn Firmen die Ladegerä­te ihren Mitarbeitern zeitweise unent­geltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung überlassen. Begünstigt ist neben der Anschaffung des Ladegerä­tes auch die Inbetriebnahme und War­tung. Grundlage ist ein Überlassungs­vertrag zwischen Arbeitgeber und Ar­beitnehmer der alle Modalitäten re­gelt. Der Vertrag sollte nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch alle steuerlichen Aspekte berücksichtigen, damit es für die Vertragspartner nicht zu bösen Überraschungen kommt. Hierzu zählen etwa die Nutzungsdauer und die Rückgabebedingungen der Ladeeinrichtungen. Andernfalls dro­hen spätestens bei der nächsten Be­triebsprüfung Nachzahlungen. Darü­ber hinaus sollten die Vertragspartner die Haftung bei Schäden oder Dieb­stahl sowie die Nutzung durch Dritte regeln.

Die Großzügigkeit des Fiskus hat Grenzen. Nicht steuerbefreit sind Ge­räte, die in den dauerhaften Besitz von Mitarbeitern übergehen. Hier räumt der Gesetzgeber ihnen immerhin noch eine pauschale Lohnversteuerung mit 25 Prozent der Aufwendungen ein. Gleiches gilt für den Fall, dass Arbeit­nehmer selbst eine Ladestation an­schaffen und der Arbeitgeber die Kos­ten ganz oder teilweise übernimmt. Wichtig ist in jedem Fall, dass die Fir­men den Aufwand immer genau doku­mentieren und Belege wie Rechnun­gen und Kontoauszüge dem jeweiligen Lohnkonto zuordnen. So können sie Rückfragen von Finanzbeamten leich­ter beantworten.

Auch bei der Elektromobilität müs­sen Unternehmen die steuerlichen Grundsätze für Gehaltsextras genau einhalten. Firmen dürfen Zuwendun­gen nur zusätzlich zum vertraglich ver­einbarten Arbeitslohn gewähren. Eine Umwandlung von Gehaltsbestandtei­len führt zum Verlust der Steuerbefrei­ung. Auch Gegenleistungen des Arbeit­nehmers wie Mehrarbeit oder Lohn­verzicht sind tabu. Besondere Vorsicht ist bei der Einstellung neuer Mitarbei­ter geboten. Zusagen im Rahmen der Gehaltsverhandlung wertet das Fi­nanzamt schnell als regulären Gehalts­bestandteil. Firmen sollten deshalb bei Gehaltsextras immer eine separate Vereinbarung mit ihren Mitarbeitern abschließen und diese zusammen mit den Lohnunterlagen aufbewahren.

Quelle: Kfz-Betrieb

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Stefan Rattay
Geschäftsführer, Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht
Tel.: 0241 886 96-0
Fax: 0241 88696-11
E-Mail: srattay@wws-ac.de

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