12.2016

Beschäftigtenparkplatz

Viele Unternehmen stellen ihren Beschäftigten einen PKW-Stellplatz zur Verfügung. Für diese gute und oft hilfreiche Idee gilt es aber, einige steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.

Je nach Art und Form der Parkplatzüber­lassung fallen Steuern und Sozialabgaben an. Grundsätzlich steuerfrei sind nur kos­tenfreie Kfz-Stellplätze auf dem Firmen­gelände. Oft aber können Unternehmen Beschäftigtenparkplätze nicht kostenlos zur Verfügung stellen. Immer wenn Mit­arbeiterinnen oder Mitarbeiter sich an den Kosten beteiligen, wird nämlich Umsatz­steuer fällig. Dies gilt gleichermaßen für Kfz-Stellplätze auf dem Firmengelände wie im nahegelegenen Parkhaus. Vielen Unternehmen droht so bei einer Betriebs­prüfung eine Nachzahlung. Obendrein droht eine Lohnsteuerpflicht, unabhängig davon, ob eine Zuzahlung der Mitarbei­terinnen oder Mitarbeiter erfolgt oder nicht. Dazu zählen auch Kostenerstattun­gen für Parkplätze, die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter selbst angemietet hat.

Das Finanzamt wertet Parkraum schnell als „geldwerten Vorteil“. Stutzig werden Steuerprüferinnen und Steuerprüfer, wenn nur ein ausgewählter Personenkreis, etwa die Führungskräfte, einen Stellplatz erhält. Dann vermuten sie schnell eine Parkraumüberlassung im Rahmen der Vergütung. Kann das Unternehmen den Verdacht nicht widerlegen, werden auto­matisch Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig. Tipp der Wirtschaftskanzlei WWS: Jede Regelung will gut überlegt sein, Unternehmen sollten bestehende Modelle auf den Prüfstand stellen und steuerlichen Rat einholen.

Quelle: DIe Wirtschaftsförderung informiert

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Stefan Rattay
Geschäftsführer, Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht
Tel.: 0241 886 96-0
Fax: 0241 88696-11
E-Mail: srattay@wws-ac.de

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