09.2025

Zweifel an doppelter Grunderwerbsteuer bei zeitversetztem Signing und Closing

Eine aktuelle BFH-Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer noch präziseren rechtlichen Analyse bei Share Deal-Strukturierungen und macht deutlich, dass die bisherige Verwaltungspraxis der automatischen Doppelbesteuerung nicht länger als gesichert gelten kann.

Bei Unternehmensübernahmen durch sogenannte Share Deals (also der Kauf von Unternehmensanteilen statt einzelner Vermögenswerte) fallen das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, bei dem der Kaufvertrag geschlossen wird, und die tatsächliche Übertragung der Gesellschaftsanteile regelmäßig zeitlich auseinander. Die Finanzverwaltung behandelt beide Zeitpunkte in ihrer sogenannten „Signing-Closing-Theorie" als jeweils eigenständige grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge. Während beim Signing der Tatbestand der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ausgelöst werden soll, führe das spätere Closing zum schädlichen Gesellschafterbestandswechsel nach § 1 Abs. 2b GrEStG. Diese Doppelbesteuerung desselben wirtschaftlichen Vorgangs belastet Unternehmenstransaktionen erheblich und sorgt seit Jahren für Rechtsunsicherheit in der Beratungspraxis.

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Beschluss vom 9. Juli 2025 erstmals grundlegende rechtliche Bedenken an der bisherigen Verwaltungspraxis geäußert, bei Share-Deals mit zeitlich auseinanderfallendem Signing und Closing automatisch zwei Grunderwerbsteuerfestsetzungen zu erlassen. Diese Entscheidung markiert einen potenziellen Wendepunkt in der grunderwerbsteuerlichen Beratungspraxis und verdient höchste Aufmerksamkeit in der anwaltlichen Begleitung von Unternehmenstransaktionen. Im konkreten Fall erwarb die Käuferin mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11. März 2024 sämtliche Anteile an einer grundbesitzenden GmbH. Die Abtretung der Gesellschaftsanteile erfolgte nach Kaufpreiszahlung am 29. März 2024. Der beurkundende Notar zeigte den Kaufvertrag am 4. April 2024 beim Finanzamt an, während eine separate Anzeige über den Anteilsübergang am 29. März 2024 unterblieb. Das Finanzamt erließ daraufhin am 30. Mai 2024 zwei Grunderwerbsteuerbescheide: einen gegenüber der GmbH wegen des Gesellschafterbestandswechsels nach § 1 Abs. 2b GrEStG und einen gegenüber der Käuferin wegen der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Beide Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO.

Die Kritik des BFH

Der BFH entwickelt in seinem Beschluss mehrere gewichtige rechtliche Einwände gegen die bisherige Verwaltungspraxis. Das zentrale Argument betrifft den eindeutigen Wortlaut des Einleitungssatzes des § 1 Abs. 3 GrEStG, der bestimmt, dass eine Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG nur erfolgt, „soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt". Der BFH betont, dass diese Vorrangregelung für sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 3 GrEStG gilt, also nicht nur für die Nummern 2 und 4, sondern ausdrücklich auch für die Nummern 1 und 3, die bereits den Abschluss des Rechtsgeschäfts vor der Übertragung der Gesellschaftsanteile erfassen. Die Finanzverwaltung argumentiert demgegenüber, dass der Vorrang des § 1 Abs. 2b GrEStG nur bei zeitgleichen Besteuerungstatbeständen bestehe. Bei zeitlichem Auseinanderfallen von Signing und Closing seien beide Tatbestände erfüllt, wobei die Korrektur durch § 16 Abs. 4a und 5 GrEStG erfolgen solle. Der BFH bezweifelt jedoch grundlegend, ob sich diese restriktive Auslegung mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut vereinbaren lässt. Auch aus der Gesetzesbegründung zum Einleitungssatz des § 1 Abs. 3 GrEStG lasse sich eine solche „zeitliche Konkurrenz" der Besteuerung nicht herleiten. Besonders problematisch wertet der BFH die Tatsache, dass dem Finanzamt beim Erlass der Grunderwerbsteuerbescheide am 30. Mai 2024 bereits bekannt war, dass der Anteilsübergang am 29. März 2024 erfolgt war und damit eine Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 2b GrEStG bestand. Die wissentliche zeitgleiche Doppelfestsetzung widerspreche der materiell-rechtlichen Vorrangregelung des Einleitungssatzes des § 1 Abs. 3 GrEStG. Diese Argumentation zeigt deutlich, dass der BFH nicht nur formale Bedenken hegt, sondern die systematische Verwaltungspraxis der bewussten Doppelbesteuerung grundsätzlich in Frage stellt.

Die Grenzen des § 16 Abs. 4a GrEStG

Mit der Einführung des § 16 Abs. 4a GrEStG durch das Jahressteuergesetz 2022 sollte eine normative Grundlage für die bisherige Verwaltungspraxis geschaffen werden. Diese Vorschrift ermöglicht auf Antrag die Aufhebung der Festsetzung nach § 1 Abs. 3 GrEStG, wenn ein Closing-Tatbestand nach § 1 Abs. 2b GrEStG verwirklicht wird. Die praktische Anwendung dieser Korrekturvorschrift erweist sich jedoch als hochproblematisch, da sie an eine fristgerechte und vollständige Anzeige beider Vorgänge geknüpft ist. Fehlt eine Anzeige oder ist sie unvollständig oder verspätet, bleibt die Signing-Festsetzung bestehen und es kommt zu einer effektiven Doppelbesteuerung. Der BFH geht jedoch einen Schritt weiter und stellt die grundsätzliche Berechtigung des § 16 Abs. 4a GrEStG in Frage. Rechtlich zweifelhaft sei, ob die nachträgliche Korrekturvorschrift den im Einleitungssatz des § 1 Abs. 3 GrEStG postulierten materiellen Anwendungsvorrang tatsächlich beseitigen könne. Diese Überlegung ist von erheblicher praktischer Tragweite, da sie die gesamte systematische Konstruktion der Signing-Closing-Theorie betrifft. Wenn der materielle Anwendungsvorrang des § 1 Abs. 2b GrEStG von vornherein besteht, wäre eine Festsetzung nach § 1 Abs. 3 GrEStG bereits bei der Erstfestsetzung rechtswidrig und nicht erst korrekturpflichtig.

Ein entscheidender Aspekt der BFH-Entscheidung liegt in der verfahrensrechtlichen Betrachtung. Da beide Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO ergingen, sieht der BFH eine Aufhebungsmöglichkeit unabhängig von den restriktiven Voraussetzungen des § 16 Abs. 4a GrEStG. Der Vorbehalt der Nachprüfung ermöglicht nach § 164 Abs. 2 AO grundsätzlich eine Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung, solange er wirksam ist. Der BFH betont ausdrücklich, dass § 16 GrEStG die Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach anderen Korrekturvorschriften der Abgabenordnung nicht ausschließe. Diese verfahrensrechtliche Öffnung ist für die Praxis von enormer Bedeutung, da sie einen Ausweg aus den rigiden Anforderungen des § 16 Abs. 4a GrEStG eröffnet. Während die spezialgesetzliche Korrekturvorschrift an umfassende und fristgerechte Anzeigen geknüpft ist, können Bescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung nach den allgemeinen Regeln der Abgabenordnung geändert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die rechtliche Bewertung des Sachverhalts ändert oder neue Erkenntnisse vorliegen.

Auswirkungen auf die Praxis

Die BFH-Entscheidung eröffnet neue Handlungsmöglichkeiten für Mandanten mit anhängigen Einspruchsverfahren gegen doppelte Grunderwerbsteuerfestsetzungen. Insbesondere bei Bescheiden unter Vorbehalt der Nachprüfung bestehen nach der BFH-Argumentation bessere Korrekturmöglichkeiten als bisher angenommen. Die bisherige Praxis, bewusst nur das Signing anzuzeigen, sollte grundsätzlich überdacht werden, da vollständige Anzeigen beider Vorgänge rechtlich sicherer sind und verschiedene Korrekturmöglichkeiten offenhalten. Bei der Strukturierung zukünftiger Share-Deals sollten beide Erwerbsvorgänge vollständig und fristgerecht angezeigt werden, um § 16 Abs. 4a GrEStG als zusätzliche Absicherung zu erhalten. Eine zeitliche Koordination von Signing und Closing kann helfen, die Problematik der doppelten Besteuerung grundsätzlich zu vermeiden. Umfassende Dokumentation aller Anzeigen und deren Zeitpunkte bleibt für spätere Korrekturanträge essentiell, auch wenn die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten nach dem BFH-Beschluss erweitert erscheinen.

Da der vorliegende Beschluss nur eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren darstellt, bleibt die Hauptsachentscheidung des BFH abzuwarten. Diese wird richtungsweisend für die künftige Behandlung von Share-Deals mit zeitversetztem Signing und Closing sein. Die rechtlichen Zweifel des BFH könnten den Gesetzgeber zu Klarstellungen oder grundlegenden Änderungen im GrEStG veranlassen. Bis dahin besteht eine Rechtsunsicherheit, die jedoch zugunsten der Steuerpflichtigen argumentativ genutzt werden kann. Die Finanzverwaltung wird ihre Position grundlegend überdenken müssen, da die BFH-Argumentation die Kernaussagen der bisherigen BMF-Schreiben zur Signing-Closing-Problematik in Frage stellt. Möglicherweise werden neue Verwaltungsanweisungen erlassen oder die bestehenden Erlasse im Lichte der BFH-Rechtsprechung modifiziert. Bis zu einer endgültigen Klärung durch den BFH oder gesetzgeberische Maßnahmen sollten Steuerpflichtige die eröffneten Argumentationsmöglichkeiten konsequent nutzen. Individuelle Gestaltungen bedürfen daher stets einer fallbezogenen Prüfung durch Rechtsanwält:innen und Steuerberater:innen wie die der WWS-Gruppe.

 

 

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Dr. Stephanie Thomas
Geschäftsführerin, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht
Tel.: 02166 971-130
E-Mail: s.thomas@wws-gruppe.de

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