10.2025

Wie Sie mit haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Steuern sparen

Wer in den eigenen vier Wänden regelmäßig Dienstleister beschäftigt oder Handwerker beauftragt, kann nicht nur Zeit und Mühe sparen, sondern auch von steuerlichen Vorteilen profitieren. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG bietet Privatpersonen die Möglichkeit, einen Teil der Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen direkt von der Einkommensteuer abzuziehen. Doch hinter dieser scheinbar simplen Regelung steckt ein komplexes Geflecht aus Voraussetzungen, Abgrenzungen und Gestaltungsspielräumen, das es zu kennen lohnt.

Wenn an einem regnerischen Frühlingsmorgen der Gärtner vor der Tür steht, um die Hecke zu schneiden, oder am Samstagnachmittag ein Handwerker die alte Heizungsanlage wartet, denkt kaum jemand daran, dass mit diesen Leistungen nicht nur der Komfort gesteigert wird – sondern auch die Steuerlast sinken kann. Dabei steckt hinter den scheinbar alltäglichen Handgriffen ein durchdachtes Konzept der Steuerförderung, das gezielt die private Haushaltsführung entlastet und zugleich regionale Dienstleister stärkt. Grundlage ist § 35a des Einkommensteuergesetzes, eine Vorschrift, die über Jahre hinweg stetig erweitert wurde und heute ein wichtiges Instrument für steuerbewusste Haushalte ist.

Was oft mit einem einfachen Reinigungsdienst beginnt, kann in der Summe erhebliche Steuerersparnisse bringen. Denn für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Wohnungsreinigung, Gartenpflege oder die Betreuung von Haustieren erkennt der Fiskus bis zu zwanzig Prozent der Arbeitskosten an – maximal 4.000 Euro im Jahr. Ähnlich vorteilhaft ist es bei Handwerkerleistungen im privaten Haushalt, etwa bei Renovierungen, Reparaturen oder Modernisierungen. Hier liegt der Förderhöchstbetrag bei 1.200 Euro jährlich, ebenfalls bezogen auf zwanzig Prozent der reinen Lohnkosten. Entscheidend ist allerdings, dass nicht das Material, sondern ausschließlich der Arbeitsaufwand steuerlich begünstigt wird. Wer also in Eigenleistung tapeziert, spart vielleicht Handwerkerhonorar – verliert aber steuerlich gesehen bares Geld.

Nicht begünstigt sind hoheitlich veranlasste Gebühren

Dabei ist das Verständnis von „Haushalt“ weiter gefasst, als viele denken. Auch Wochenendhäuser, Ferienwohnungen oder Zweitwohnsitze können berücksichtigt werden – sofern sie sich im EU- oder EWR-Raum befinden. Selbst Arbeiten auf angrenzendem öffentlichem Grund, etwa die Schneeräumung auf dem Gehweg vor dem Haus, zählen dazu. Die Straße selbst hingegen bleibt außen vor – der Gesetzgeber zieht hier eine klare Grenze. Ebenso nicht begünstigt sind hoheitlich veranlasste Gebühren wie Straßenreinigung, Müllabfuhr oder Abwasserentsorgung, denn sie gelten nicht als frei beauftragbare Dienstleistungen. Ein Beispiel aus dem Alltag verdeutlicht, wie komplex der Begriff „im Haushalt“ sein kann: Eine Familie zieht innerhalb eines Ortes um. Die alte Wohnung wird in Eigenregie renoviert, die neue professionell eingerichtet. In beiden Fällen entstehen Kosten – für Malerarbeiten, für Aufbauservice, für Umzugshelfer. Solange diese Arbeiten unmittelbar mit der privaten Nutzung der Wohnung verknüpft sind, können auch die Aufwendungen für die „alte“ Wohnung steuerlich geltend gemacht werden. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt des Auszugs, sondern der enge Bezug zur privaten Haushaltsführung.

Teilzahlungen oder Abschlagsrechnungen müssen lückenlos dokumentiert sein

Auch Mieter profitieren von der Regelung. Wird über das Hausgeld oder die Betriebskostenabrechnung der Anteil für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen konkret ausgewiesen, kann dieser Betrag ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung ist jedoch eine nachvollziehbare und korrekte Bescheinigung durch die Hausverwaltung oder den Vermieter. Die steuerliche Geltendmachung wird damit nicht zur Frage des Eigentums, sondern der nachweisbaren Zahlung. Wichtig bleibt in allen Fällen die formale Korrektheit: Ohne ordentliche Rechnung und Überweisung auf das Konto des Dienstleisters wird keine Steuerermäßigung gewährt. Auch Teilzahlungen oder Abschlagsrechnungen müssen lückenlos dokumentiert sein. Entscheidend für die Berücksichtigung ist der Zeitpunkt der Zahlung – nicht der Ausführung der Arbeit. Wer also im Dezember eine Leistung beauftragt, die erst im Januar abgeschlossen wird, sollte sicherstellen, dass die Zahlung noch im alten Jahr erfolgt, um sie steuerlich geltend zu machen.

Steuerermäßigung setzt gezielt gesellschaftliche Anreize

Ein besonders interessanter Aspekt betrifft die klare Abgrenzung zu Neubaumaßnahmen. Arbeiten, die im Rahmen einer erstmaligen Haushaltsgründung – also während der Errichtung eines Hauses – anfallen, sind ausdrücklich nicht begünstigt. Erst mit der tatsächlichen Nutzung als Haushalt beginnt die steuerliche Förderwürdigkeit. Wer allerdings Jahre nach dem Einzug das Dachgeschoss ausbauen lässt oder einen Wintergarten ergänzt, kann sehr wohl von der Steuerermäßigung profitieren. Gleiches gilt für die nachträgliche Anlage eines Gartens oder den Bau eines Carports.

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist ein Beispiel dafür, wie Steuerpolitik gezielt gesellschaftliche Anreize setzt – für die legale Beschäftigung von Dienstleistern, für eine funktionierende Infrastruktur im Handwerk und nicht zuletzt für mehr Lebensqualität in den eigenen vier Wänden. In einer Zeit, in der viele Haushalte zunehmend professionelle Hilfe in Anspruch nehmen – sei es aus Zeitmangel, Altersgründen oder schlicht zur Erleichterung des Alltags –, ist diese Regelung ein unterschätzter Baustein einer fairen und alltagsnahen Steuerpolitik. Wer sie gezielt nutzt, kann nicht nur sparen, sondern auch gestalten: sein Zuhause, sein Lebensumfeld – und seine Steuererklärung. Eine enge Zusammenarbeit mit den Steuerberater:innen der WWS-Gruppe hilft dabei, Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Anspruch zu nehmen.

 

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Sebastian Loosen
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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