01.2025

Widerspruch gegen Grundsteuerbescheid einlegen?

Derzeit versenden die Städte und Kommunen die Grundsteuerbescheide 2025. Die im Rahmen der Grundsteuerreform festgestellten Werte für Wohn- und Geschäftsgrundstücke, die zum 1. Januar 2025 erstmals für die Berechnung der Grundsteuer herangezogen werden, haben frühzeitig erkennen lassen, dass bei einem gesetzlich vorgesehenen einheitlichen Grundsteuerhebesatz für die sogenannte Grundsteuer B für alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke sowie Gebäude diese deutlich höher und Gewerbe deutlich niedriger (Ausnahmen vorbehalten) besteuert würden.

Das Land NRW hat den Kommunen daher die Möglichkeit eingeräumt, zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken zu differenzieren. Hierzu wurde vom Land ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten aus August 2024 hält die Differenzierung für zulässig. Abweichend hiervon äußert ein Rechtsgutachten vom 24. September 2024, das vom Städtetag Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegeben wurde, Zweifel daran, ob der differenzierte Hebesatz rechtlich einer Überprüfung standhält. Insofern haben zahlreiche Städte und Kommunen von der Einführung differenzierter Steuersätze Abstand genommen.

Von den größten Städten NRWs haben rund die Hälfte von der vom Land NRW eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Hebesätze der Grundsteuer B nach Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken zu differenzieren. Dies sind unter anderem Bonn, Bochum, Duisburg, Essen, Münster und Dortmund. Sollte dies tatsächlich rechtswidrig sein, könnte die Grundsteuer bei fristgerechtem Widerspruch final erstattet werden.

Insofern ist es unter Umständen sinnvoll, gegen entsprechende Grundsteuerbescheide Widerspruch einzulegen. Bitte informieren Sie uns, wenn wir hier für Sie tätig werden sollen. Der Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheides eingelegt werden.

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Stefan Rattay
Geschäftsführer, Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht
Tel.: 0241 886 96-0
Fax: 0241 88696-11
E-Mail: s.rattay@wws-gruppe.de

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