02.2025

Werbeaufwendungen und Gewerbesteuer: Bundesfinanzhof präzisiert Hinzurechnungsvorschriften

Der Bundesfinanzhof hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass die Anmietung von Werbeträgern gewerbesteuerrechtlich hinzurechnungspflichtig sein kann, wenn diese unterstellt dem Anlagevermögen des Unternehmens zuzuordnen wären. Die Entscheidung klärt die Abgrenzung zwischen Miet-, Pacht- und gemischten Verträgen und definiert die steuerliche Relevanz von Werbemaßnahmen für die Bemessung des Gewerbeertrags.

Die steuerliche Behandlung von Werbeaufwendungen gehört zu den komplexen und zugleich praxisrelevanten Themen des Gewerbesteuerrechts. Besonders die Frage, wann Kosten für die Anmietung von Werbeträgern hinzurechnungspflichtig sind, ist von erheblicher Bedeutung für Unternehmen, die auf umfangreiche Werbemaßnahmen angewiesen sind. Mit seinem Urteil vom 16. September 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) hierzu grundlegende Leitlinien formuliert. Das Gericht befasste sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Werbeaufwendungen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG unterliegen und wie gemischte Verträge dabei zu beurteilen sind.

Der Fall betraf eine GmbH, die zwischen 2012 und 2015 umfangreiche Werbemaßnahmen durchführte. Die Gesellschaft mietete Werbeflächen im öffentlichen Raum, in Bahnhöfen und auf Verkehrsmitteln, um ihre Dienstleistungen zu bewerben. Diese Aufwendungen wurden in der Buchhaltung als Werbekosten erfasst. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass ein Teil dieser Aufwendungen gewerbesteuerrechtlich hinzurechnungspflichtig sei, da sie als Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu werten seien. Die Klägerin argumentierte, dass die angemieteten Werbeflächen nicht dem Anlagevermögen ihres Betriebs zugeordnet werden könnten, da sie nur kurzfristig genutzt wurden. Zudem sei der überwiegende Teil der Kosten für andere Leistungen wie die Produktion von Plakaten oder die Schaltung von Werbespots angefallen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage statt und verneinte die Hinzurechnungspflicht.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Das Gericht stellte klar, dass die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG auch für Werbemaßnahmen gelten kann, wenn die genutzten Werbeträger wirtschaftlich als Teil des Anlagevermögens des Unternehmens zu betrachten sind. Maßgeblich sei, ob die Werbeträger – unterstellt, sie stünden im Eigentum des Unternehmens – als langfristig im Betrieb genutzt zu bewerten wären. Der BFH betonte, dass die Zuordnung zum Anlagevermögen von den betrieblichen Verhältnissen und dem Geschäftszweck des Unternehmens abhängt. Bei wiederholter oder langfristiger Nutzung gleicher oder ähnlicher Werbeträger könne eine Zuordnung zum Anlagevermögen nahe liegen. Entscheidend sei nicht die tatsächliche Eigentümerschaft, sondern die wirtschaftliche Funktion der Werbeträger im Betrieb.

Praktische Konsequenzen für Unternehmen

Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis. Unternehmen, die regelmäßig Werbeflächen anmieten oder Sponsoringverträge abschließen, müssen ihre Verträge und Aufwendungen sorgfältig prüfen. Entscheidend ist, ob die Werbeträger aus wirtschaftlicher Sicht zum Anlagevermögen zählen würden, wenn sie im Eigentum des Unternehmens stünden. Insbesondere bei gemischten Verträgen, die unterschiedliche Leistungen wie die Anmietung von Werbeflächen und die Produktion von Werbematerial umfassen, sind die einzelnen Bestandteile klar zu trennen. Der BFH stellte fest, dass nur der Teil der Aufwendungen hinzurechnungspflichtig ist, der auf miet- oder pachtrechtliche Leistungen entfällt. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass ihre Verträge eindeutig formuliert sind und die einzelnen Leistungskomponenten präzise ausweisen. Dies erleichtert die steuerliche Bewertung und verringert das Risiko von Nachzahlungen infolge einer Betriebsprüfung.

Fazit: Klarheit für die steuerliche Behandlung von Werbeaufwendungen

Das Urteil des BFH bietet eine wichtige Orientierung für die gewerbesteuerliche Behandlung von Werbeaufwendungen. Es verdeutlicht, dass die Hinzurechnung nicht auf klassische Miet- und Pachtverträge beschränkt ist, sondern auch auf Verträge mit gemischten Leistungen angewendet werden kann. Gleichzeitig hebt die Entscheidung hervor, dass eine differenzierte Betrachtung der betrieblichen Verhältnisse und des wirtschaftlichen Nutzens der Werbeträger erforderlich ist. Unternehmen sind gut beraten, ihre Werbemaßnahmen und Vertragsgestaltungen künftig noch genauer zu analysieren und steuerlich zu bewerten. Die Expert:innen für Steuerberatung der WWS-Gruppe stellen Klarheit bei der steuerlichen Behandlung von Werbeaufwendungen her!

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Sebastian Loosen
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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