11.2020

Wer muss den Leasinggegenstand bilanzieren: Leasinggeber oder Leasingnehmer?

Nutzen statt besitzen: Das ist ein Prinzip, das sich in der Wirtschaft mehr und mehr durchsetzt. Sharing Economy, also die geteilte Nutzung von Ressourcen, ist das Stichwort. Und das Finanzierungsmodell des Leasings fördert die Sharing Economy. Denn beim Leasing, das in Deutschland seit rund einem halben Jahrhundert bekannt ist, mieten Unternehmen bestimmte Produkte, anstatt sie zu erwerben. Mittlerweile werden mehr als die Hälfte der außenfinanzierten Unternehmensinvestitionen mittels Leasing-Verträgen realisiert.

 „Aufgrund seiner betriebswirtschaftlichen Vorteile nimmt Leasing eine zentrale strategische Bedeutung in der Unternehmensplanung ein. Leasing erweitert die Investitionsspielräume bei verlässlichen Kalkulationsgrundlagen, wirkt positiv auf Bilanzstruktur und Rating, bietet Flexibilität durch individuelle Vertragsgestaltungen und ermöglicht durch umfassende Serviceleistungen das Outsourcing kompletter Investitionsprozesse“, heißt es beim Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen. Die Leasing-Zahlen zeigen, dass sich das Modell der Nutzung ohne Kauf in Deutschland längst durchgesetzt hat. Die Leasing-Branche ist Deutschlands größter Investor und generiert ein jährliches Investitionsvolumen von zuletzt 69,70 Milliarden Euro in 2018. 1,9 Millionen Leasing-Verträge wurden 2018 neu abgeschlossen. Zu den Leasing-Kunden zählen insbesondere mittelständische Unternehmen. Rund 90 Prozent der Leasing-Verträge werden von diesen geschlossen. Zugleich ist die Leasing-Wirtschaft auch selbst mittelständisch geprägt: Zwei Drittel der Gesellschaften haben weniger als 50 Mitarbeiter. 

Natürlich wirkt sich Leasing immer steuerrechtlich aus und hat auch handelsrechtliche Implikationen. Abweichend von der Finanzierung durch ein Darlehen ist das Leasinggeschäft aus bilanziellen und steuerlichen Gründen regelmäßig darauf gerichtet, den Leasinggegenstand beim Leasinggeber auszuweisen, damit der Leasingnehmer die Finanzierungskosten in vollem Umfang als betrieblichen Aufwand behandeln kann. Die bilanziellen Fragen des Leasings drehen sich daher vorrangig um die Frage, wer den Leasinggegenstand bilanzieren muss – Leasinggeber oder Leasingnehmer?

Leasing: handelsrechtliche Beurteilung folgt den steuerlichen Vorgaben

Vermögensgegenstände sind nach § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB (Handelsgesetzbuch) in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen, es sei denn, der Vermögensgegenstand ist nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen. Dann muss der wirtschaftliche Eigentümer den Vermögensgegenstand in seiner Bilanz ausweisen. Sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich hängt der Ausweis eines Leasinggegenstands also davon ab, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Gegenstands ist. Dabei folgt die handelsrechtliche Beurteilung den steuerlichen Vorgaben, und es bestehen Unterschiede zwischen Leasingverträgen über bewegliche Vermögensgegenstände und über unbewegliche Vermögensgegenstände. Diese müssen in der betriebswirtschaftlichen, steuerlichen und bilanziellen Gestaltung beachtet werden.

Die Folgen der bilanziellen Zurechnung sind weitreichend. Ist der Vermögensgegenstand dem Leasinggeber zuzurechnen, muss der Leasinggeber den Leasinggegenstand mit den Anschaffungskosten/Herstellungskosten aktivieren und in der Folgezeit nach den allgemeinen Vorschriften bewerten sowie die Leasingraten als Erlös ausweisen. Der Leasingnehmer darf die Leasingraten als betriebliche Aufwendungen behandeln.

 Zins- und Kostenanteil stellt betrieblichen Aufwand dar

Hingegen gelten bei der Zurechnung beim Leasingnehmer andere Regeln. Der Leasingnehmer hat den Gegenstand mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu aktiveren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Ebenso hat der Leasingnehmer die Pflicht, eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber und die Leasingraten in einen Zins- und Kostenanteil sowie einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Der Zins- und Kostenanteil stellt betrieblichen Aufwand dar, der Tilgungsanteil mindert (erfolgsneutral) die Kaufpreisverbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber.  Der Leasinggeber muss eine Kaufpreisforderung gegen den Leasingnehmer in Höhe der den Leasingraten zugrunde gelegten Anschaffungskosten/Herstellungskosten ausweisen.

Eine Aktivierung des Leasinggegenstandes beim Leasingnehmer kann unter Umständen bei günstigen Kaufoptionen nach der Leasingzeit oder beim Leasing speziell für das Unternehmen angepasster Anlagen gegeben sein.

Unternehmen sollten daher bei ihren Leasingvorgängen mit ihrem steuerlichen Berater die bilanziellen Auswirkungen genau diskutieren, um die bestmögliche Struktur aufzubauen. Die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer der WWS-Gruppe stehen bei allen handels- und steuerrechtlichen Fragestellungen zum Leasing zur Verfügung.

Korrespondenz mit:

Mark Schiffer
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Tel.: 02166 971-0
Fax: 02166 971-200
E-Mail: mschiffer@wws-mg.de

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