11.2023

Wachstumschancengesetz: Neue Sonderabschreibung für den Wohnungsbau eingeführt

Mit dem Wachstumschancengesetz will die Bundesregierung Impulse für mehr Wachstum und schaffen das Fundament für Investitionen, insbesondere von kleinen und mittelständischen Unternehmen setzen. Dazu gehört auch eine neue Sonderabschreibung (degressive AfA) für den Wohnungsbau. Diese ist auf sechs Jahre befristet und gilt seit dem 1. Oktober 2023 ab einem Effizienzstandard 55.

Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness: Dafür steht das Wachstumschancengesetz. Es soll die steuerlichen und damit auch die wirtschafts- sowie standortpolitischen Rahmenbedingungen verbessern, um in Deutschland zu investieren. Im Fokus steht die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland und die Unterstützung von Innovationen und der Transformation zur digitalen und klimaneutralen Wirtschaft.

Bei der Bundesregierung heißt es dazu: „Mit dem Wachstumschancengesetz werden wir eine Investitionsprämie einführen, die den Unternehmen den Transformationsprozess erleichtern, klimafreundlich zu wirtschaften. Zur Förderung des Wohnungsbaus und zur Unterstützung der Bauwirtschaft wird eine degressive Abschreibung für Wohngebäude befristet eingeführt. Außerdem sollen die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter befristet wieder eingeführt und die steuerliche Forschungsförderung ausgeweitet werden. Sowohl der steuerliche Verlustabzug als auch die Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter werden verbessert. Die Änderung bei der Thesaurierungsbegünstigung und die Option zur Körperschaftsbesteuerung werden attraktiver.“

Sonderabschreibung gilt seit dem 1. Oktober 2023

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde auch eine neue Sonderabschreibung für den Wohnungsbau eingeführt. Diese gilt im Wohnungsneubau seit dem 1. Oktober 2023. Sechs Jahre lang sollen sechs Prozent der Investitionskosten beim Wohnungsbau von der Steuer abgeschrieben werden können, und zwar ohne Obergrenzen. Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) will „angesichts des dramatischen Einbruchs bei den Baugenehmigungen und damit verbunden dem Rückgang der Bauinvestitionen in diesem Jahr“ mit erweiterten steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten einen Anreiz schaffen, dass Bauvorhaben zügig umgesetzt werden.

Im ersten Jahr sechs Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend machen

Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute oder neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen. Im ersten Jahr können sechs Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden, in den folgenden Jahren können jeweils sechs Prozent des Restwertes. Ein Wechsel zur linearen AfA ist ebenfalls möglich. Eine Beispielrechnung kann dies verdeutlichen: Bei 800.000 Euro Investitionskosten sind es im ersten Jahr 48.000 Euro (sechs Prozent von 800.000 Euro), im zweiten Jahr 45.120 Euro (800.000 Euro abzüglich der 48.000 Euro vom ersten Jahr = 752.000 Euro Restwert). Der Baubeginn des Wohngebäudes beziehungsweise der rechtswirksame Erwerb eines neuen Objektes muss entsprechend des Gesetzes zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.

Die lineare AfA ist die gängigste Methode in Deutschland

Die Abschreibung bei Immobilien ist bekanntlich ein steuerliches Konzept, das es Eigentümern ermöglicht, die Kosten für den Kauf und/oder die Verbesserung einer Immobilie über einen bestimmten Zeitraum abzuschreiben. Hierdurch soll der natürliche Wertverlust von Gebäuden und anderen Vermögenswerten über die Zeit berücksichtigt werden. Der Begriff AfA steht für „Absetzung für Abnutzung“ und ist im Grunde das deutsche Äquivalent zur Abschreibung. AfA ist ein steuerliches Konzept, das den Wertverlust von Vermögensgegenständen, in diesem Fall Immobilien, über einen bestimmten Zeitraum hinweg berücksichtigt. Das Ziel ist es, den Wertverlust eines Anlageguts linear oder degressiv auf die Jahre seiner Nutzungsdauer zu verteilen, um so das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren.

Die lineare AfA ist die gängigste Methode in Deutschland, um den Wertverlust von Immobilien steuerlich geltend zu machen. Dabei wird ein fester Prozentsatz des Anschaffungs- oder Herstellungswerts der Immobilie jedes Jahr als Ausgabe abgesetzt. Der Abschreibungssatz wird anhand der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Immobilie festgelegt. Für Gebäude, die ab 1925 errichtet wurden, beträgt dieser in Deutschland meist zwei Prozent. Bei der degressiven Abschreibung wird ein fester Prozentsatz des Buchwerts zum Zeitpunkt der Abschreibung abgezogen. Dies führt dazu, dass die Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren höher sind und im Laufe der Zeit abnehmen.

Voraussetzung: Nur 55 Prozent des Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes

Aber welche Voraussetzungen gelten für den Effizienzhausstandard 55? Ein KfW 55-Haus zeichnet sich dadurch aus, dass es nur 55 Prozent des Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes verbraucht. Definiert wird dies durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Das heißt: Der Primärenergiebedarf muss um 45 Prozent unter dem Primärenergiebedarf eines Neubaus sein, der nach den Vorgaben des GEG errichtet wird. Der Primärenergiebedarf drückt aus, wie viel Energie ein Gebäude benötigt, damit es beheizt und mit Warmwasser versorgt werden kann. Der Transmissionswärmeverlust in einem KfW 55-Haus muss zudem 30 Prozent geringer als bei einem GEG-Referenzhaus sein. Der Transmissionswärmeverlust bezieht sich auf die Wärme, die durch die Gebäudehülle – also Wände, Fenster, Türen, Dach und Boden – an die Außenluft verloren geht. Dieser Verlust tritt auf, weil diese Bauteile in der Regel eine gewisse Wärmeleitfähigkeit haben, die dazu führt, dass Wärme von einem Bereich höherer Temperatur (innerhalb des Gebäudes) zu einem Bereich niedrigerer Temperatur (außerhalb des Gebäudes) übertragen wird. Hier kommt es also vor allem auf die Dämmung an.

Die Steuerberater:innen der WWS-Gruppe unterstützen Steuerpflichtige bei allen Fragestellungen rund um die Abschreibung von Immobilien.

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Sebastian Loosen
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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