11.2023

Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen: Steuerersparnis ist möglich

Die Steuerentlastung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen ist ein interessanter Aspekt, insbesondere für Selbstständige und Freiberufler in Deutschland. Gerade Richtung Jahresende ist das eine gute Möglichkeiten, die Steuerlast legal zu reduzieren.

Die Abgabenlast auf Löhne und Gehälter in Deutschland ist im internationalen Vergleich weiterhin hoch. Steuern und Abgaben belasten die Einkommen so stark wie in fast keinem anderen Industrieland. So liegt die Abgabenquote bei einem verheirateten Paar mit Kindern durchschnittlich bei 40,8 Prozent. Daher suchen viele Menschen regelmäßig nach Möglichkeiten, ihre Steuerlast legal zu reduzieren. Besonders Richtung Jahresende sollen dafür alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Das Thema Steuerentlastung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen ist ein interessanter steuerlicher Aspekt, insbesondere für Selbstständige und Freiberufler in Deutschland.

Aufwendungen für die Basisversorgung ab 2023 zu 100 Prozent steuerlich abzugsfähig

Generell muss man zwischen unbeschränkt und beschränkt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen unterscheiden. Die Basisversorgung ist die erste Schicht der Altersversorgung im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes. Sie umfasst spezielle Rentenvorsorgeprodukte, die von anderen Vorsorgeprodukten abgegrenzt sind. Zur Basisversorgung zählen die gesetzliche Rentenversicherung (GRV), die Altersvorsorge der berufsständischen Versorgungswerke, die Alterssicherung der Landwirte sowie die sogenannten private Rürup- oder Basis-Rente. Aufwendungen für die Basisversorgung können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Für diese Beiträge gilt im Steuerjahr 2023 ein Höchstbetrag von 26.528 Euro für Singles. Für Ehepaare und Lebenspartnerschaften, die zusammen veranlagt sind, sind es 53.056 Euro. Davon sind 100 Prozent steuerlich abzugsfähig. Ursprünglich sollten 2023 nur 96 Prozent absetzbar sein. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde dann bereits ab dem Jahr 2023 die Absetzbarkeit in Höhe von 100 Prozent ermöglicht.

Auch sonstige Vorsorgeaufwendungen sind steuerlich anzurechnen

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich ebenso fast vollständig von der Steuer absetzen. Dabei entspricht die gesetzliche Krankenversicherung der Basisabsicherung. Auch die private Krankenversicherung lässt sich steuerlich ansetzen. Das Finanzamt erkennt jedoch nur den Teil der Beiträge an, der für die Absicherung von Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung angefallen ist. Auch sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Pflege-, Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall-, Risikolebens- sowie private Kapitallebens- und Rentenversicherung mit Abschluss vor 2005 sind beschränkt abzugsfähig. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind insgesamt bis 1.900 Euro abzugsfähig, wenn der Steuerzahler steuerfreie Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankheitskosten erhält. Bekommt er diese steuerfreien Zuschüsse nicht, kann er sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu 2.800 Euro geltend machen. Diese Höchstbetragsabzugsgrenze gilt jedoch nicht für Beiträge zur Basiskrankenversicherung: Werden für die Basisabsicherung mehr als die Höchstbeträge gezahlt, können die tatsächlichen Ausgaben angesetzt und die Höchstbeträge überschritten werden.

Belastung durch die Krankenkassenbeiträge auf 60 bis 70 Prozent der üblichen Kosten reduzieren

Um in einem bestimmten Jahr eine höhere Steuerersparnis zu erzielen, kann es für manche Steuerpflichtige sinnvoll sein, ihre Krankenkassenbeiträge für das kommende Jahr oder sogar die kommenden zwei Jahre (maximal 2,5 Jahre) im Voraus zu zahlen. Durch diese Vorauszahlung erhöhen sich die Sonderausgaben in dem Jahr, in dem die Zahlung erfolgt, was wiederum zu einer Reduzierung des zu versteuernden Einkommens führt. Die Vorauszahlung kann besonders für Personen interessant sein, die in einem bestimmten Jahr ein besonders hohes Einkommen haben und erwarten, dass ihr Einkommen im folgenden Jahr geringer sein wird. Durch die Vorauszahlung können sie ihre Steuerlast in dem Jahr mit dem höheren Einkommen reduzieren. Nach Berechnungen in der gängigen Literatur können auf diese Weise 30 bis 45 Prozent „Rendite“ auf die Vorauszahlung erzielt werden, je nachdem, wie hoch die tatsächliche Steuerlast des Steuerpflichtigen ist. Das bedeutet: Die Belastung durch die Krankenkassenbeiträge liegt für die Beiträge der Basisabsicherung in der Folge nur noch bei 55 bis 70 Prozent der üblichen Kosten.

Optimierung lohnt vor allem bei hohem Grenzsteuersatz

Das hat zwar zur Folge, dass in den Fällen, in denen bereits die Zahlungen für die Basiskrankenversicherung über den Höchstbeträgen liegen, die sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich unberücksichtigt bleiben. Dieses Szenario lässt sich aber durch eine besondere Gestaltung umgehen. Dafür müssen die Beiträge für die Basiskrankenversicherung für ein oder zwei Kalenderjahre im Voraus bezahlt werden. Dadurch können in den Jahren, in denen keine Beiträge zu diesen Versicherungen gezahlt werden, sich die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zu den Höchstbeträgen wieder steuerlich auswirken. Besonders lohnend ist diese Optimierung, wenn im Jahr der Vorauszahlung der Grenzsteuersatz (zum Beispiel wegen einer Abfindung) voraussichtlich sehr hoch sein wird.

Das bedeutet: Die Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen kann steuerliche Vorteile bieten, sollte aber gut durchdacht und idealerweise mit einem Steuerberater besprochen werden, um sicherzustellen, dass die Vorauszahlung im konkreten Einzelfall sinnvoll ist. Die Steuerberater:innen der WWS-Gruppe unterstützen Steuerpflichtige bei der Steuergestaltung durch die Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen und die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen.

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Stefan Rattay
Geschäftsführer, Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht
Tel.: 0241 886 96-0
Fax: 0241 88696-11
E-Mail: srattay@wws-ac.de

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