12.2022
Verspätete Steuererklärung und Steuernachzahlung: Vorsicht vor der Zinsfalle
Nach der Einkommensteuererklärung ist vor der Einkommensteuererklärung. Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung endet regelmäßig zum 1. März des übernächsten Jahres. Wer seine Steuerklärung erst danach abgibt, erhält regelmäßig einen Verspätungszuschlag. Und für die Einkommensteuer 2021 beginnt der Zinslauf am 1. April 2023. Wie können Steuerpflichtige diesem Risiko entgehen?
Bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten kommt es nicht nur auf Ehrlichkeit und Präzision an, sondern auch auf Pünktlichkeit. Denn verspätete Abgaben von Steuererklärungen sind kein Spaß für die Finanzverwaltung. Die Frist endet regelmäßig zum 1. März des übernächsten Jahres, sodass die Steuererklärung für 2021 am 31. August 2023 (wenn steuerlich beraten) fällig ist.
Wer diesen Zeitpunkt nicht einhält, muss regelmäßig einen Verspätungszuschlag leisten. Er beträgt dann pro angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer, mindestens aber 25 Euro monatlich. Gerade aber bei Unternehmen und Unternehmern, die regelmäßig mit sehr hohen zu versteuernden Einkünften umgehen, wird es nicht bei 25 Euro monatlich bleiben. Wer also beispielsweise aufgrund eines sehr erfolgreichen Jahres 100.000 Euro mehr Steuern zahlen muss und die Vorauszahlung nicht entsprechend angepasst hat, zahlt aufgrund der Überziehungsregelungen für seinen zeitlichen Verzug 250 Euro im Monat zusätzlich an die Finanzverwaltung. Ein Säumniszuschlag wiederum entsteht bei der Entrichtung der Steuer erst nach Ablauf des Fälligkeitstages.
Freiwillige Vorabzahlung der errechneten Nachzahlungssumme bis zum 31. März
Aber nicht nur bei der selbstverschuldeten, verspätet abgegebenen Steuererklärung kann es zu Mehrkosten kommen. Denn: Auch wenn der Steuerpflichtige pünktlich abgegeben hat, können Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) entstehen, wenn die Festsetzung der Steuer durch das Finanzamt nach Beginn des Zinslaufs, also 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres der Steuerentstehung erfolgt. Dann werden Zinsen in Höhe von 0,15 Prozent pro Monat des Zinslaufs fällig (vormals 0,5 Prozent). Und das ist eher die Regel als die Ausnahme. Die Finanzämter sind regelmäßig überlastet, sodass mehrere Monate zwischen Abgabe der Steuererklärung und dem Bescheid vergehen können. Wieviel Zeit das Finanzamt für die Bearbeitung der Steuererklärung braucht, spielt für die Verzinsung keine Rolle. Der Zinslauf endet erst, sobald die Steuerfestsetzung wirksam wird.
Der Vorteil: Die Zinsen lassen sich leicht vermeiden, nämlich durch eine freiwillige Vorabzahlung der vom Steuerberater errechneten Nachzahlungssumme bis zum 31. März des jeweiligen Ablaufjahres. Diese freiwillige Zahlung wirkt wie eine vom Finanzamt angeforderte Vorauszahlung und führt im Ergebnis dazu, dass Nachzahlungszinsen gar nicht erst entstehen. Sollte das Finanzamt im Bescheid zu einem anderen Ergebnis kommen als der Steuerberater, wird gegebenenfalls nur darauf der Verzugszins fällig. Übrigens: Wer eine Rückerstattung erwartet, kann sich eigentlich über eine längere Bearbeitungszeit freuen. Schließlich profitiert er dadurch von der weit marktüberdurchschnittlichen Verzinsung. Denn die Verzugszinsen werden in beide Richtungen in gleicher Höhe gezahlt.
Jahresabschluss und Bilanz nicht nur für die Augen des Finanzamtes
Auch wenn die finanziellen Risiken sich weitgehend im Rahmen halten, sollten Unternehmer und Geschäftsleiter sollten frühzeitig in die Planung einsteigen, um sinnlose Kosten zu vermeiden und sich Ruhe und Gelassenheit zu verschaffen. Die gesetzliche Regelung, dass die Verzinsung der Steuernachforderungen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, für welches die Steuer festgesetzt wird, gibt hinreichend Zeit, um sich mit der Steuererklärung und in dem Rahmen mit den wichtigen Instrumenten Jahresabschluss und Bilanzerstellung zu befassen.
Denn Jahresabschluss und Bilanz sind nichts, was nur für die Augen des Finanzamtes erstellt wird und dann wohlgefällig im Regal verschwindet. Unternehmer müssen sich im Klaren darüber sein, welche Konsequenzen die Bilanz als Darstellung der Leistungsfähigkeit und steuerlichen Gewinne haben kann. Durch die frühzeitige Analyse der Bilanz lassen sich interessante Wertschöpfungspotenziale entdecken, um beispielsweise zu einer positiveren realistischen wirtschaftlichen Darstellung zu gelangen.
Bilanz: Erstellung und Analyse der Daten gemeinsam mit dem Steuerberater
Bilanzstichtag ist im Rechnungswesen der letzte Tag des Wirtschaftsjahres, zu dem turnusmäßig ein Jahresabschluss von Unternehmen aufgestellt wird und auf den sich die Bilanz bezieht. Das ist bei den allermeisten Unternehmen der 31. Dezember, sodass Verantwortliche sich zeitig mit der Erstellung und Analyse der Daten gemeinsam mit dem Steuerberater auseinandersetzen sollten. Wer die zur Verfügung stehende Zeit sinnvoll nutzt, wird nicht nur keine Probleme mit den behördlichen Fristen bekommen: Er wird auch Effizienz und Stärke seines Unternehmens deutlicher herausarbeiten beziehungsweise bestimmte Schwachstellen identifizieren können, um die Zukunft erfolgreich zu gestalten.
Unternehmer:innen sollten also die verbleibenden Wochen nutzen, um mit Steuerberater:in oder Wirtschaftsprüfer:in bilanzielle Angelegenheiten zu diskutieren und gegebenenfalls entsprechende Optimierungen vorzunehmen. Die letzte Phase des Jahres ist dafür genau die richtige Zeit – auch um die Steuererklärung zeitig vorzubereiten. Die Expert:innen der WWS-Gruppe für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung stehen dafür jederzeit zur Verfügung.
Korrespondenz mit:
ppa. Matthias Gehlen
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Tel. +49 2166 971-116
Fax: 02166 971-200
E-Mail: m.gehlen@wws-gruppe.de
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