05.2022

Verschonungsbedarfsprüfung in der Unternehmensnachfolge

Durch die Verschonungsbedarfsprüfung bei der Übertragung von Unternehmensvermögen wird ermittelt, ob Erben von größeren und großen unternehmerischen Vermögen die Steuer nicht aus eigenen Mitteln begleichen können. Eine Steuerverschonung ist dann nicht möglich. Daher sollten Unternehmer sich im Sinne des Vermögensschutzes mit sämtlichen Möglichkeiten einer steuerschonenden Übertragung auseinandersetzen. Wichtig ist, den Wert des Unternehmens frühzeitig zu berechnen.

Die Geschichte beginnt bereits im Jahr 2014. Damals hat das Bundesverfassungsgericht die Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzgebung für verfassungswidrig erklärt. Das Argument: Die Vergünstigung von Unternehmensübertragungen sei unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreife, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Das hat dazu geführt, dass die Regelungen, dass entweder 85 Prozent oder 100 Prozent des Vermögens erbschaftsteuerfrei übertragbar waren, je nachdem, ob eine fünf- oder siebenjährige Haltefrist am Unternehmen seitens des Erben oder des Beschenkten wahrgenommen wurde, nur noch unterhalb der Grenze von 26 Millionen Euro pro Erb- beziehungsweise Schenkungsvorgang gelten.

Das bedeutet: Seit der Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann es schneller zu einer steuerlichen Belastung kommen als in der Vergangenheit. Durch die eigentliche Unternehmenssubstanz, aber auch durch Grundstücks- und Immobilienbesitz können schnell hohe Unternehmenswerte entstehen, die dann wiederum zu Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer führen. Daher muss der Wert eines Unternehmens sehr genau und vor allem frühzeitig berechnet werden. Wer zuerst alle Anteile überträgt und sich dann über eine hohe Steuerlast wundert, hat keine Gestaltungsmöglichkeiten mehr. Daher ist eine sehr genaue Vorbereitung der Unternehmensnachfolge gerade auch aus steuerlichen Gründen wichtig.

Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG

Das klingt, als gebe es keinerlei gesetzliche Erleichterungen für größere Unternehmen. Dem ist aber nicht so. Der Gesetzgeber ist zahlreichen Forderungen nachgekommen und hat die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG eingeführt, wodurch die auf den begünstigten Unternehmenserwerb entfallende Erbschaftsteuer erlassen werden kann. Das bedeutet: Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen die Grenze von 26 Millionen Euro, ist die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer auf Antrag des Erwerbers zu erlassen, soweit er nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen.

Als „verfügbares Vermögen“ gelten 50 Prozent des mit der Vermögensübertragung erworbenen und des zum Zeitpunkt der Steuerentstehung bereits dem Erwerber gehörenden nicht begünstigten Vermögens. Zum nicht begünstigten Vermögen gehören beispielsweise GmbH-Beteiligungen von weniger als 25 Prozent, an Fremde (also auch an Mitarbeiter) vermietete Immobilien, Oldtimer, Kunst und zahlreiche andere Vermögenswerte. Wird diese Schwelle überschritten, kann keine Verschonung in Anspruch genommen werden. Dann gilt der Erwerber als finanzstark genug, die Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer zu entrichten. Fraglich ist hierbei, wie der Erwerber den Nachweis führen kann. Nachweismittel können beispielsweise Kontoauszüge oder Bewertungsgutachten sein.

Vermögensschutz: tragfähige Lösung für das Unternehmen entwickeln

Die Einführung der Verschonungsbedarfsprüfung kann auf der anderen Seite erhebliche steuerliche Belastungen für Erben von größeren und großen Unternehmen zur Folge haben. Sie werden gegebenenfalls mit ihrem Privatvermögen für die Zahlung der Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer herangezogen. Daher sollten Vermögende eine Nachfolgestrategie für steuerliche Vorteile entwickeln.

Ein Fokus liegt auf vor allem auf der Zehn-Jahres-Regelung. Diese besagt, dass bei Übertragungen alle zehn Jahre steuerliche Freibeträge in Anspruch genommen werden können. Die Grenze für die steuerfreie Übertragung unter Einhaltung der einschlägigen Lohnsummen liegt bei 26 Millionen Euro pro Erwerb. Das bedeutet, dass es denkbar ist, ein Unternehmen mit einem Wert von beispielsweise 50 Millionen Euro in zwei Tranchen vollständig steuerbegünstigt an einen Nachfolger zu übertragen. Ein Unternehmen im Wert von 100 Millionen Euro kann sich also an zwei Nachfolger binnen 20 Jahren – nach heutigem Stand und unter Einhaltung aller weiteren Voraussetzungen – ohne steuerliche Belastung übertragen.

Es gilt also, sich mit allen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auseinanderzusetzen und ohne Scheuklappen im Sinne des Vermögensschutzes eine tragfähige Lösung für das Unternehmen zu entwickeln. Sollten Sie Unterstützung bei der steuerlichen und rechtlichen Nachfolgestrategie benötigen, unterstützen die Steuerberater der WWS-Gruppe Sie gerne.

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Dr. Stephanie Thomas
Geschäftsführerin, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht
Tel.: 02166 971-130
E-Mail: s.thomas@wws-gruppe.de

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