02.2026
Verschiebung der Registerpublizität bei Stiftungen
Mit dem Stiftungsregister entsteht nun ab dem 1. Januar 2028 eine bundeseinheitliche Registerpublizität, die den Rechtsverkehr mit Stiftungen verlässlich strukturieren soll. Für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts verschiebt sich damit der Fokus auf registerfähige Organ- und Vertretungsangaben, deren Aktualität künftig nach außen sichtbar wird. Die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2028 eröffnet Zeit für eine rechtlich saubere Vorbereitung, die Publizitätspflichten erfüllt und zugleich den Schutz sensibler Informationen in den Grenzen des Gesetzes wahrt.
Zum 1. Januar 2028 wird das bundeseinheitliche Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingerichtet. Bestehende rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts müssen die Anmeldung zur Eintragung spätestens bis zum 31. Dezember 2028 vornehmen. Damit entsteht eine bundesweit einheitliche Registerpublizität, die den Nachweis von Vertretungsmacht erleichtert und zugleich Anforderungen an Dokumentation, Datenschutz und Vermögensschutz setzt. Eine vorausschauende Vorbereitung verbindet registerrechtliche Pflichten, Governance und steuerliche Zeitachsen so, dass die Handlungsfähigkeit der Stiftung im Rechtsverkehr erhalten bleibt und sensible Informationen nur im gesetzlich erforderlichen Umfang sichtbar werden.
Der Gesetzgeber hat den Start des Stiftungsregisters gegenüber der ursprünglichen Planung kurzfristig um zwei Jahre verschoben; für bereits bestehende Stiftungen gilt sogar eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2028. Die maßgeblichen Vorschriften sollten ursprünglich zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die Verschiebung beruht darauf, dass die technischen Voraussetzungen zum ursprünglich vorgesehenen Termin nicht zur Verfügung standen. Unverändert bleibt die Grundentscheidung der Reform aus dem Jahr 2021, Registerpublizität als eigenständige Transparenzinstanz neben dem Transparenzregister auszugestalten.
Publizitätswirkung, Registerinhalt und Anmeldung
Das Stiftungsregister ergänzt das seit 2017 etablierte Transparenzregister um eine bundesweit einheitliche Publizitätsquelle. Neben den bislang heterogenen Stiftungsverzeichnissen der Länder entsteht ein Register, das auf Vollständigkeit, Aktualität und Nachvollziehbarkeit der organschaftlichen Verhältnisse angelegt ist. Eingetragen werden Grunddaten der Stiftung sowie Angaben zu Organen, Vertretungsregelungen und wesentlichen Statusvorgängen. Damit entsteht eine fortlaufende registerrechtliche Dokumentation, die insbesondere im Rechtsverkehr die Vertretungsmacht der Organmitglieder nachweisbar macht. Ein eigenständiges Datenfeld zum Stiftungszweck ist nicht vorgesehen; der Zweck ergibt sich mittelbar aus der Satzung; Destinatäre sind im Stiftungsregister nicht zu melden. Die Anmeldung erfolgt elektronisch, setzt jedoch eine notarielle Beglaubigung der Erklärungen voraus. Fehlende oder inkonsistente Unterlagen führen typischerweise nicht zu materiellen Wirksamkeitsproblemen der Stiftung, verursachen aber Verzögerungen und erhöhen die Transaktionskosten in Situationen, in denen die Stiftung handlungsfähig bleiben muss, etwa bei Immobiliengeschäften, Bankvollmachten oder gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen.
Das Register ist grundsätzlich öffentlich zugänglich. Gleichzeitig eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, die Einsicht in bestimmte Dokumente auf Antrag zu beschränken, wenn ein berechtigtes Interesse der betroffenen Personen besteht. Für privatnützige Familienstiftungen und für Stifter, deren Vermögensstruktur in der Satzung oder in Beschlussunterlagen konkret abgebildet wird, ist die Reichweite dieses Schutzmechanismus praktisch bedeutsam. Die registerfähigen Unterlagen sollten deshalb so gefasst werden, dass sie die gesetzlichen Nachweise vollständig erbringen, ohne wirtschaftliche Detailtiefe zu erzeugen, die für die Registerfunktion nicht erforderlich ist. In Konstellationen mit erhöhtem Schutzbedarf spricht vieles dafür, den Antrag auf Einsichtsbeschränkung früh vorzubereiten und die Begründung eng an die konkreten Risiken anzulehnen, die sich aus Publizität für persönliche Sicherheit, Vermögensschutz oder vertrauliche Familienvereinbarungen ergeben können.
Governance und steuerliche Zeitachsen
Mit der Registerpublizität steigen die Erwartungen an eine nachweisfähige Organpraxis. Organentscheidungen müssen materiell pflichtgemäß sein und auf einer nachvollziehbaren Informationsgrundlage beruhen. Der Maßstab der Business Judgement Rule, der durch die Reform ausdrücklich in § 84a BGB verankert wurde, verlangt eine dokumentierte Abwägung, die sich an Satzung, Anlagerichtlinien und dem Stiftungszweck orientiert. Für die Vermögensanlage folgt daraus, dass Anlagerichtlinien, Risikosteuerung, Liquiditätsplanung und Reporting als gelebte Prozesse vorliegen müssen und nicht erst anlassbezogen erstellt werden. Eine D&O-Deckung kann flankieren, ersetzt aber die Pflicht zur konsistenten Organisation und Protokollierung nicht.
Neben der Organisationsseite ist der steuerliche Zeitplan häufig der entscheidende Engpass. Kapitalerträge, die einer steuerbegünstigten Stiftung zufließen, bevor die formellen Voraussetzungen für eine steuerliche Entlastung gegenüber der auszahlenden Stelle nachgewiesen werden können, können zu einer endgültigen Belastung mit Kapitalertragsteuer führen. Das Finanzgericht Münster hat dies für eine Konstellation bestätigt, in der Erträge vor dem Vollzug eines Vermächtnisses und vor der steuerlichen Anerkennung der Gemeinnützigkeit zugeflossen waren; eine nachträgliche Korrektur im Billigkeitswege kam nicht in Betracht. In der Praxis erfordert dies eine eng getaktete Abstimmung zwischen Errichtung, Anerkennungsverfahren und dem Zufluss von Kapitalerträgen sowie die rechtzeitige Beantragung der jeweils einschlägigen Bescheinigungen gegenüber auszahlenden Stellen.
Auslandsbezug und Bestandsstrukturen
Die Debatte um Registerpublizität führt regelmäßig zu Überlegungen, Stiftungsvermögen oder Stifterinteressen über Auslandsstandorte mit traditionell höherer Vertraulichkeit abzubilden. Für Neugründungen kann dies unter Beachtung deutscher Zurechnungs- und Steuerregeln eine Gestaltungsoption sein. Für Bestandsstiftungen ist der Wechsel des Sitzes häufig mit erheblichen rechtlichen und steuerlichen Folgewirkungen verbunden, weil er im deutschen Recht regelmäßig als Auflösung mit anschließender Neugründung behandelt wird. In bestehenden Strukturen wird daher vielfach die belastbarere Lösung in einer Kombination aus registertauglicher Dokumentation, geordneten Governance-Prozessen und einem gezielten Umgang mit Einsichtsbeschränkungen liegen, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen.
Konsequenzen bis Ende 2028
Die Verschiebung des Starttermins entlastet kurzfristig, weil Eintragungen vor dem 1. Januar 2028 nicht vorzunehmen sind. Sie verlagert den Vorbereitungsbedarf in eine Phase, in der sich registerrechtliche Pflichten und steuerliche Fristen systematisch ordnen lassen. Für bestehende Stiftungen bedeutet dies, dass Satzung, Organbesetzungen und Vertretungsregelungen konsistent zusammenzuführen sind, dass die registerfähigen Unterlagen inhaltlich und formal prüffähig vorliegen müssen und dass notarielle Beglaubigungs- und Anmeldeprozesse rechtzeitig geplant werden sollten. Parallel ist das Verhältnis von Publizität und Schutzinteresse zu bestimmen, damit gegebenenfalls Einsichtsbeschränkungen vorbereitet werden können. Wer diese Schritte rechtzeitig und mit Blick auf die jeweilige Stiftungsstruktur umsetzt, schafft Rechtssicherheit im Rechtsverkehr und reduziert das Risiko, dass Publizitätspflichten zu vermeidbaren Preisgaben sensibler Informationen oder zu praktischen Blockaden bei der Vertretung führen. Die Stiftungsexpert:innen der WWS-Gruppe unterstützen bei der Erfüllung der Registerpublizität für Stiftungen!
Korrespondenz mit:
Geschäftsführer, Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht
Tel.: 0241 886 96-0
Fax: 0241 88696-11
E-Mail: s.rattay@wws-gruppe.de
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