08.2022
Unternehmensnachfolge: Steuerliche Vorteile der Betriebsaufspaltung nutzen
Die Betriebsaufspaltung ist für kleine und mittelständische Unternehmer, die ihr Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft betreiben, oftmals ein sinnvolles Instrument im Rahmen der Vermögensnachfolge. Dabei sind einige steuerliche Details zu beachten, um alle Vorteile ausspielen zu können.
Das Institut für Mittelstandsforschung Bonn schätzt, dass derzeit jährlich 30.000 Unternehmen zur Übergabe bereitstehen. Die Förderbank KfW kommt auf Basis ihres Mittelstandspanels auf ca. 102.000 Unternehmen pro Jahr. Die gelungene Regelung der Vermögensnachfolge gehört damit zu den großen Herausforderungen einer Familie. Vermögensinhaber und Unternehmer wollen ihre erarbeiteten Werte schützen, erhalten und so sicher wie möglich an die nächste Generation weitergeben.
Betriebsaufspaltung bezweckt vollumfängliche ertrag- und gewerbesteuerliche Erfassung von Gegenständen
Für die optimale Strukturierung, wenn ein Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen im Spiel sind, sollten Eigentümer einige rechtliche, steuerliche und strategische Details beachten. Ein Beispiel ist die Betriebsaufspaltung. Das ist ein steuerliches Rechtsinstitut, bei dem ein Unternehmen in zwei oder mehrere rechtlich selbständige Einheiten aufgespalten wird, wobei die beteiligten Einheiten personell und wirtschaftlich aneinandergebunden bleiben. In der Praxis begegnet man häufig der Situation, dass Unternehmer, die ihr Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft (zum Beispiel GmbH oder AG) betreiben, Immobilien und Sachanlagen vom (restlichen) operativen Betrieb in zwei oder mehrere rechtlich selbständige Einheiten trennen. Diese getrennten Unternehmen werden nach ihrer Funktion Besitz- und Betriebsunternehmen genannt. Mit der Betriebsaufspaltung wird die vollumfängliche ertrag- und gewerbesteuerliche Erfassung von Gegenständen bezweckt.
Voraussetzung für Umqualifizierung ist einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille
Die steuerlichen Folgen einer Betriebsaufspaltung bestehen in erster Linie darin, dass die ihrer Art nach vermietende oder verpachtende, also vermögensverwaltende – nicht gewerbliche – Tätigkeit des Besitzunternehmens in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert wird, die auch der Gewerbesteuer unterliegt. Voraussetzung für diese Umqualifizierung ist die Tatsache, dass in beiden Unternehmen ein „einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille“ besteht, wie der Gesetzgeber verlangt. Damit ist die sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem vermietenden Unternehmen (Besitzunternehmen) und der gewerblichen Betriebsgesellschaft (Betriebs-GmbH) gemeint. Eine personelle Verflechtung setzt in der Regel den Besitz der Mehrheit der Stimmrechte durch den/die Gesellschafter in der Betriebs- und Besitzgesellschaft voraus. Die sachliche Verflechtung verlangt, dass das Besitzunternehmen der Betriebsgesellschaft Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlässt, die eine wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebsgesellschaft darstellen.
Werthaltiges Anlagevermögen wird vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt
Zwar müssen Unternehmer gegebenenfalls Einkünfte aus der früheren vermögensverwaltenden Tätigkeit nach der Betriebsaufspaltung im Sinne der gewerblichen Tätigkeit versteuern. Aber bei der echten Betriebsaufspaltung werden die steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft mit den steuerlichen Vorteilen einer Kapitalgesellschaft kombiniert. Daher kann im Rahmen einer Personengesellschaft die Verlustzurechnung genutzt werden. Verluste eines persönlich haftenden Gesellschafters können unmittelbar im Jahr der Entstehung mit anderen Einkünften verrechnet werden. Und das werthaltige Anlagevermögen wird von den (haftungsrechtlichen) Risiken des operativen Betriebes getrennt und so vor dem Zugriff von Gläubigern der Gesellschaft geschützt.
Bei der Unternehmensnachfolge können sich somit viele Opportunitäten aus einer vorherigen Betriebsaufspaltung ergeben. Für den Gesellschafter besteht die Möglichkeit, seinen Gesellschaftsanteil auf seinen Nachfolger zu übertragen und dabei die Immobilien und Sachanlagen vorerst oder längerfristig zurückzubehalten, etwa um aus den Verpachtungseinnahmen weiterhin seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Überhaupt gilt: Nicht selten gehören in mittelständischen Familienunternehmen die betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter (meist Grundstücke) nicht dem Unternehmen (regelmäßig in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft), sondern dem Unternehmer selbst. Damit liegt bereits eine steuerliche Betriebsaufspaltung vor. Diese müsste also im Rahmen der Unternehmensnachfolge somit gar nicht mehr vollzogen worden.
Risiko der Aufdeckung von stillen Reserven
Wird die Betriebsaufspaltung bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge also nicht beachtet, kann es bei Veränderungen, beispielsweise auf der Gesellschafterebene oder bei Umstrukturierungen, ungewollt zur Aufdeckung von stillen Reserven mit der Folge von hohen ertragsteuerlichen Belastungen kommen. Mögliche Erbschaft- oder Schenkungsteuerbegünstigungen könnten entfallen. In der Folge wären sämtliche (gegebenenfalls über Jahrzehnte) in dem Besitzunternehmen angesammelten stillen Reserven der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen. Besonders in Immobilien und den Anteilen an der Betriebsgesellschaft, die zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehören, ruhen regelmäßig erhebliche stille Reserven. Die zehnjährige Spekulationsfrist, nach deren Ablauf Immobilien steuerfrei veräußert werden können, gilt in diesem Fall nicht.
Beendigung der Betriebsaufspaltung kann zur Betriebsaufgabe führen
Daher muss bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge eine gegebene Betriebsaufspaltung zwingend berücksichtigt werden. Denn es existieren viele Szenarien, in denen die ursprünglich sehr sinnvolle Betriebsaufspaltung unbeabsichtigt beendet wird, da die Bedingungen der Betriebsaufspaltung hinsichtlich der sachlichen und personellen Verflechtung nicht mehr gegeben sind. Ein Beispiel ist die Übertragung der gewerblichen Betriebsgesellschaft an die Nachfolger, während er die Immobilien und Sachanlagen zurückbehält und in der Folge an die GmbH vermietet. Auch bei sukzessiven Teilübertragungen, um die Nachfolger an die Unternehmensleitung heranzuführen, kann die Beendigung der Betriebsaufspaltung eintreten. In diesen Konstellationen wird die personelle Verflechtung aufgehoben, wodurch es zu Beendigung der Betriebsaufspaltung und damit zu einer Betriebsaufgabe kommt.
Damit die Entnahme der Anteile an der Betriebs-GmbH ebenfalls vermieden wird, müssen deren Gesellschafter weiterhin an der gewerblich geprägten Besitzpersonengesellschaft beteiligt bleiben. Das ist eine Frage der vorausschauenden Planung und Gestaltung, sodass die steueroptimierte Nachfolge definitiv möglich bleibt. Wird die Betriebsaufspaltung bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge also nicht ausreichend einbezogen, kann es ungewollt zur Aufdeckung von stillen Reserven mit der Folge von hohen ertragsteuerlichen Belastungen kommen. Sollten Sie Unterstützung bei der Gestaltung der Betriebsaufspaltung im Rahmen der Vermögensnachfolge, unterstützen die Steuerberater der WWS-Gruppe.
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