11.2020
Unternehmen in der Krise: Entschlossenes Handeln ist das Gebot der Stunde
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind weitreichend. Viele Unternehmen stecken durch die tiefe Rezession in einer schwierigen Situation, oftmals hervorgerufen durch behördliche Verbote. Der zweite Lockdown im November tut sein Übriges dazu. Davon sind viele Branchen betroffen, von der Eventindustrie über Hotellerie und Gastronomie bis hin zu Handelsunternehmen, Kunst und Kultur, die Luftfahrt und deren Zulieferbetriebe und viele andere. Dafür hat die Bundesregierung weitreichende Rettungsmaßnahmen verkündet, unter anderem im Insolvenzrecht. Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ist Teil des im März 2020 erlassenen Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, mit dem den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Deutschland begegnet werden soll. Ziel des COVInsAG ist es, die Fortführung von Gesellschaften zu ermöglichen, die durch die COVID-19-Pandemie in eine finanzielle Schieflage geraten sind und ohne dieses Gesetz insolvent wären. Ihnen soll die Zeit gegeben werden, staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und mit Gläubigern und Kapitalgebern Finanzierungsvereinbarungen und Sanierungsabreden (zum Beispiel Schuldenschnitte) zu treffen, um ihre Schieflage zu überwinden.
Insolvenzverfahren abwenden und Sanierungsmaßnahmen umsetzen
Im Mittelpunkt steht die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Die Aussetzung der haftungsbewehrten und teilweise auch strafbewehrten Insolvenzantragspflicht ist auf Fälle beschränkt, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Zudem soll erforderlich sein, dass belegbare Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen dadurch die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren abzuwenden und Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführung beziehungsweise Vorstand) haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen, und während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID-19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
Überschuldete Unternehmen erhalten weitere Zeit
Die bislang bis 30. September 2020 befristete gesetzliche Regelung wurde mit inhaltlichen Einschränkungen bis 31. Dezember 2020 verlängert. Dies gilt jedoch nur noch für Unternehmen, die überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht erklärte dazu: „Die Corona-Pandemie ist noch nicht überwunden. Die bestehende Unsicherheit macht vielen Unternehmen weiterhin zu schaffen. Deshalb haben wir heute im Kabinett beschlossen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zielgerichtet in beschränktem Umfang zu verlängern. Die Rückkehr zu einer strikten Anwendung der Überschuldungsregeln wäre zum jetzigen Zeitpunkt kontraproduktiv. Unternehmen, die lediglich überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, sollen deshalb bis Ende des Jahres weitere Zeit bekommen, um sämtliche Sanierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Denn bei diesen Unternehmen besteht die Aussicht auf eine dauerhafte Sanierung, wodurch Arbeitsplätzen erhalten und bestehende Strukturen bewahrt werden können.“
Das verschafft durch die Auswirkungen von COVID-19 überschuldeten Unternehmen noch etwas Luft, führte aber auf der anderen Seite seit dem 1. Oktober für zahlungsunfähige Unternehmen zum Wiederaufleben der Insolvenzantragspflicht. Sollte die Zahlungsunfähigkeit bis zu diesem Stichtag nicht abgewendet worden sein, besteht somit seit 1. Oktober 2020 wieder die Pflicht zur Antragstellung auf Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens. Auf der einen Seite ist dies zwingend geboten, damit die gesetzlichen Vertreter und gegebenenfalls auch die Gesellschafter sich keinen noch weiter reichenden Haftungsforderungen und gegebenenfalls strafrechtlicher Verfolgung wegen Insolvenzverschleppung aussetzen. Auf der anderen Seite kann eine Sanierung unter dem Schutz des Insolvenzrechts eine Restrukturierung und neue Zukunft ermöglichen. Daher ist entschlossenes Handeln nun das Gebot der Stunde.
Harte Maßnahmen ohne Scheuklappen mittragen
Überschuldete Unternehmen und Firmen, die sich in einer vorinsolvenzlichen Krisensituation befinden, sollten diese Entschlossenheit nun ebenso an den Tag legen und gemeinsam mit einem versierten Berater die richtigen Schritte ergreifen, die Krise durch geeignete Sanierungsmaßnahmen abzuwenden. Dafür steht ein großes Instrumentarium an Möglichkeiten zur Verfügung – aber vor allem müssen Unternehmer und Geschäftsführer bzw. Vorstände ohne Scheuklappen vorgehen und auch harte Einschnitte mittragen. Es geht darum, die richtigen Antworten auf wesentliche Fragen zu geben, auch wenn diese schmerzlich sein können. In einem frühen Stadium der Krise ist gegebenenfalls eine Insolvenz in Eigenverwaltung möglich, bei der die Geschäftsführung den Insolvenzplan „in Eigenregie“ umsetzt, wobei sie von einem vom Insolvenzgericht eingesetzten Sachwalter begleitet wird. Zu den möglichen Sanierungsmaßnahmen zählen neben der Verringerung der Verschuldung und gegebenenfalls einer Verringerung der Mitarbeiterzahl etwa: Können Unternehmensteile verkauft werden? Wie funktioniert die Neupositionierung am Markt? Können Produkte und Dienstleistungen angepasst und effizienter gestaltet werden? Sind neue Lieferverträge und eine Verringerung der Kostenlast möglich? An welchen Stellen sind Management-Fehler gemacht worden? Lassen sich Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, um Altlasten abzulösen?
Schnelle und nachhaltige Lösungen für die Krise finden
Die Berater der WWS-Gruppe durchleuchten gemeinsam mit deren Netzwerkpartnern das Unternehmen vollständig und restrukturieren es in allen notwendigen Bereichen. Und zwar so, dass die Fehler der Vergangenheit korrigiert und für die Zukunft vermieden werden können. Die Sanierung ist kein temporäres Kurieren offener Brüche. Wir heilen die Ursachen, damit sie in der Zukunft nicht mehr auftreten, und verstehen es als wichtige Aufgabe, über diese Möglichkeiten aufzuklären und mit der Geschäftsführung und/oder den Gesellschaftern gemeinsam zu überlegen, wo genau die Ursachen der Krise liegen, was man dagegen tun kann und welches Instrument man am besten einsetzt.
Wichtig ist, dass Manager verantwortungsvoll vorgehen und proaktiv nach einer Lösung suchen. Auch begleiten die Berater der WWS-Gruppe mit etablierten Netzwerkpartnern Unternehmen juristisch bei der Vorbereitung eines Insolvenzantrags und versuchen, den bestmöglichen Weg (Regelinsolvenzverfahren, Insolvenz in Eigenverwaltung, Insolvenzplanverfahren, Schutzschirmverfahren) für die Sanierung und die Rettung zu beschreiten.
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