12.2025
Umsatzsteuer trotz Illegalität: Wenn der Fiskus bei kriminellen Geschäften mitprofitiert
Steuerlich zählt bei der Festlegung der Umsatzsteuer allein, ob eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit vorliegt, unabhängig davon, ob diese legal oder illegal ist. In der Folge können selbst wiederholte Delikte wie Diebstahl, Unterschlagung oder der Handel mit Drogen grundsätzlich eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit darstellen. Ein BFH-Urteil vom September 2024 markiert einen wichtigen Schritt zur Harmonisierung von Steuer- und Strafrecht.
Was zunächst paradox erscheint, ist steuerlich längst Realität: Auch Einnahmen aus strafbaren Handlungen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, sofern sie im Rahmen einer nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit erzielt werden. Ein wegweisendes Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. September 2024 hat nun die Folgen strafrechtlicher Einziehungen für die Umsatzsteuer präzisiert und dabei verfassungsrechtliche Grundsätze gestärkt. Die Grundlage für diese scheinbar widersprüchliche Rechtslage findet sich in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes. Entscheidend ist dabei nicht die Legalität der ausgeübten Tätigkeit, sondern ausschließlich das Vorliegen einer nachhaltigen unternehmerischen Aktivität. Diese Bewertung folgt einem rein formalen Ansatz: Steuerlich zählt allein, ob eine auf Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen vorliegt, unabhängig davon, ob diese gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstößt.
Umsatzsteuerpflicht unabhängig von der Rechtmäßigkeit
Die Rechtsprechung hat diese Grundsätze über Jahre hinweg konsequent entwickelt. Bereits wiederholte Delikte wie systematischer Diebstahl, Unterschlagung oder der gewerbsmäßige Handel mit Betäubungsmitteln können eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit darstellen, sofern sie die Kriterien der Nachhaltigkeit und Selbstständigkeit erfüllen. Maßgeblich ist dabei das Gesamtbild der Verhältnisse: Handelt jemand wiederholt, systematisch und mit Gewinnerzielungsabsicht, so liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, auch wenn sie strafrechtlich verfolgt wird. Diese Bewertung mag auf den ersten Blick befremdlich wirken, folgt jedoch einer klaren rechtlichen Logik. Das Umsatzsteuerrecht knüpft an wirtschaftliche Realitäten an, nicht an deren rechtliche Bewertung. Wer systematisch Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt anbietet, nimmt am Wirtschaftskreislauf teil und wird entsprechend zur Steuer herangezogen. Die moralische oder strafrechtliche Würdigung seiner Tätigkeit bleibt für die umsatzsteuerliche Betrachtung irrelevant.
Das wegweisende BFH-Urteil zu Bestechungsgeldern
Besonders relevant wird diese Rechtslage, wenn strafrechtliche Verfahren zur Einziehung illegal erlangter Gewinne führen. Hier hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 25. September 2024 eine wichtige Klarstellung vorgenommen, die das Spannungsfeld zwischen Steuerrecht und Strafrecht erheblich entschärft. Der entschiedene Fall betraf einen Diplom-Ingenieur der Versorgungstechnik, der in leitender Funktion bei verschiedenen Immobilienunternehmen tätig war. Ohne Wissen oder Anweisung seiner Arbeitgeber ließ er sich für die Erteilung von Aufträgen an bestimmte Geschäftspartner durch kostenlose Leistungen bezahlen, überwiegend für seinen privaten Hausbau. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe. Zusätzlich ordnete das Gericht nach den Bestimmungen der §§ 73 ff. des Strafgesetzbuchs die Einziehung der Bestechungsgelder an. Das Finanzamt behandelte die erhaltenen Zuwendungen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen und setzte entsprechend Umsatzsteuer fest. Diese Vorgehensweise war grundsätzlich zutreffend, denn auch illegale Zahlungen unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie als Gegenleistung für erbrachte Dienste gewährt werden. Problematisch wurde die Situation jedoch, als die Bestechungsgelder strafrechtlich eingezogen wurden.
Verfassungsrechtliche Dimension der Doppelbelastung
Der Bundesfinanzhof erkannte in der ursprünglichen Praxis des Finanzamts einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Würde die Umsatzsteuer auf die eingezogenen Bestechungsgelder unverändert bestehen bleiben, entstünde eine unzulässige Doppelbelastung des Täters. Einerseits würde der durch die Straftat erlangte wirtschaftliche Vorteil durch die strafrechtliche Einziehung vollständig abgeschöpft, andererseits würden dieselben Beträge zusätzlich der Umsatzbesteuerung unterworfen. Eine solche Konstellation verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes sowie der Europäischen Grundrechtecharta. Das Gericht verwies ausdrücklich auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union. Diese haben in vergleichbaren Fällen stets eine Korrektur gefordert, um eine sachwidrige Mehrfachbelastung zu verhindern.
Der Bundesfinanzhof entschied daher, dass strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern müssen. Diese Korrektur erfolgt rückwirkend und führt zu einer entsprechenden Reduzierung der Steuerschuld. Dabei ist unerheblich, dass der eingezogene Betrag nicht an den ursprünglichen Empfänger zurückfließt, sondern in der Staatskasse verbleibt.
Weitere Rechtsprechungsentwicklungen
Das Urteil zu den Bestechungsgeldern steht nicht isoliert, sondern fügt sich in eine breitere Rechtsprechungsentwicklung ein. Bereits in anderen Zusammenhängen haben die Gerichte ähnliche Grundsätze angewandt. Besonders bemerkenswert sind die Entscheidungen zu sogenannten Cum-Ex-Geschäften, bei denen der Bundesgerichtshof die Strafbarkeit bestätigte und umfangreiche Einziehungen anordnete. Die Bedeutung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Mit der Reform des Vermögensabschöpfungsrechts von 2017 wurden die Möglichkeiten zur Einziehung von Taterträgen deutlich erweitert. Diese Entwicklung betrifft zunehmend auch steuerstrafrechtliche Fälle, in denen erhebliche Beträge eingezogen werden.
Auswirkungen auf verschiedene Deliktsbereiche
Die Grundsätze des BFH-Urteils beschränken sich nicht auf Bestechungsfälle, sondern erstrecken sich auf alle Konstellationen, in denen umsatzsteuerpflichtige Einnahmen strafrechtlich eingezogen werden. Dies betrifft beispielsweise auch Bereiche wie den Umsatzsteuerbetrug, bei dem die Täter zunächst zur Steuer auf ihre illegal erzielten Umsätze herangezogen werden, später aber die Einziehung der Taterträge erfolgt. Besonders komplex gestaltet sich die Situation bei gewerbsmäßigen Straftaten. Wer beispielsweise systematisch gestohlene Waren verkauft, unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht auf die erzielten Erlöse. Werden diese später strafrechtlich eingezogen, muss eine entsprechende Korrektur der Steuerfestsetzung erfolgen. Diese Konstellation verdeutlicht das Spannungsfeld zwischen der fiskalischen Logik des Steuerrechts und den Wertungen des Strafrechts.
Die praktische Umsetzung der neuen Rechtsprechung wirft verschiedene verfahrensrechtliche Fragen auf. Zunächst stellt sich die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen strafrechtlicher Einziehung und steuerlicher Korrektur. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass die Korrektur rückwirkend zu erfolgen hat, sobald die strafrechtliche Einziehung rechtskräftig angeordnet wurde. Dabei bedarf es nach Ansicht des Gerichts keines gesonderten Billigkeitsverfahrens. Die Korrektur folgt unmittelbar aus der veränderten Bemessungsgrundlage und ist daher im regulären Besteuerungsverfahren umzusetzen. Dies stellt eine erhebliche Vereinfachung gegenüber früheren Ansätzen dar, die eine Einzelfallprüfung im Billigkeitsverfahren vorsahen. Für die Praxis bedeutet dies, dass eine enge Abstimmung zwischen Straf- und Steuerverfahren erforderlich ist.
Präventive Maßnahmen für Unternehmen
Unternehmen sollten aus der Rechtsprechungsentwicklung präventive Schlüsse ziehen. Zunächst verdeutlicht sie die Notwendigkeit wirksamer Compliance-Systeme zur Verhinderung korruptiver Praktiken. Wo solche dennoch auftreten, ist eine transparente Aufarbeitung und Kooperation mit den Behörden oft der beste Weg zur Schadensbegrenzung. Bei der Entdeckung korruptiver Handlungen sollten Unternehmen nicht nur die strafrechtlichen, sondern auch die steuerlichen Konsequenzen im Blick behalten. Eine frühzeitige steuerliche Beratung kann helfen, spätere Probleme zu vermeiden und die Gesamtbelastung zu minimieren. Dabei ist zu beachten, dass auch die steuerliche Selbstanzeige in Betracht kommen kann, wenn Steuern auf illegale Einnahmen nicht ordnungsgemäß erklärt wurden.
Technologische Entwicklungen
Die Digitalisierung schafft neue Herausforderungen für die Besteuerung illegaler Aktivitäten. Kryptowährungen und andere digitale Zahlungsmittel erschweren die Nachverfolgung von Geldflüssen und damit auch die steuerliche Erfassung. Gleichzeitig bieten sie aber auch neue Möglichkeiten für die Strafverfolgung, da Transaktionen in der Blockchain grundsätzlich nachvollziehbar sind. Die Entwicklung des digitalen Euro und anderer staatlicher Digitalwährungen wird diese Dynamik weiter verstärken. Für die Zukunft ist zu erwarten, dass die Grenzen zwischen steuerlicher und strafrechtlicher Verfolgung weiter verschwimmen werden, da die technischen Möglichkeiten zur Überwachung von Geldflüssen zunehmen.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Das BFH-Urteil vom September 2024 markiert einen wichtigen Schritt zur Harmonisierung von Steuer- und Strafrecht. Es schafft Rechtssicherheit für eine komplexe Materie und verhindert sachwidrige Doppelbelastungen. Gleichzeitig unterstreicht es die Notwendigkeit einer koordinierten Betrachtung steuerlicher und strafrechtlicher Aspekte. Für Unternehmen und deren Berater ergeben sich klare Handlungsempfehlungen. Zunächst sollten wirksame Präventionsmaßnahmen implementiert werden, um illegale Aktivitäten zu verhindern. Wo dennoch Probleme auftreten, ist eine frühzeitige und umfassende Beratung unter Einbeziehung aller relevanten Rechtsgebiete erforderlich. Die Rechtsprechungsentwicklung zeigt, dass der Gesetzgeber und die Gerichte bemüht sind, sachgerechte Lösungen für die komplexen Überschneidungen zwischen verschiedenen Rechtsgebieten zu finden. Dabei stehen verfassungsrechtliche Grundsätze wie der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verbot der Doppelbelastung im Vordergrund.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt somit, dass auch in scheinbar widersprüchlichen Rechtsbereichen kohärente Lösungen möglich sind. Es stärkt das Vertrauen in die Rechtsprechung und schafft eine solide Grundlage für die künftige Behandlung ähnlicher Fälle. Damit leistet es einen wichtigen Beitrag zur Rechtssicherheit in einem hochkomplexen Rechtsgebiet. Eine enge Zusammenarbeit mit den Steuerberater:innen der WWS-Gruppe hilft dabei, umsatzsteuerliche Fehler zu vermeiden. Auch die Prävention im Rahmen interner Kontrollsysteme und Verhaltenskodizes ist von entscheidender Bedeutung. Sprechen Sie uns an.
Korrespondenz mit:
Steuerberater
Tel.: 02153 9777-21
Fax: 02153 9777-33
E-Mail: jbrunen@wws-ne.de
Auf dem neuesten Stand
Unsere Mitarbeiter befassen sich für unsere Mandanten laufend mit aktuellen Themen aus
Wirtschaftsprüfung ›
Unsere Wirtschaftsprüfer prüfen auch Ihren Jahresabschluss, implementieren Risikofrüherkennungs- und Kontrollsysteme, achten auf Compliance Regeln und haben aktuelle Entscheidungen fest im Blick.
Steuerberatung ›
Unsere Steuerberater informieren unsere Mandanten laufend über steuerrelevante Neuigkeiten: neue Unterstützungsangebote, geänderte Antragsfristen, außergewöhnliche Gestaltungsmöglichkeiten u. v. m.
Rechtsberatung ›
Welche Entscheidungen haben welche Auswirkungen auf Ihr Geschäft? Unsere Rechtsberatung informiert unsere Mandanten laufend über Änderungen in verschiedenen für sie relevanten Rechtsgebieten.




