03.2025

Steuern sparen bei energetischen Maßnahmen an feste Regeln geknüpft

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an Immobilien bietet Eigentümern erhebliche finanzielle Vorteile und fördert die Umsetzung nachhaltiger Bau- und Sanierungsprojekte. Dabei sind die steuerlichen Vorteile an klare Voraussetzungen geknüpft, die sowohl den zeitlichen Rahmen der Maßnahmen als auch deren inhaltliche Anforderungen betreffen.

Energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelegenen, selbst genutzten Wohngebäude können nach § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich gefördert werden. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden. Zudem muss das Gebäude bei Beginn der Maßnahmen älter als zehn Jahre sein. Für die steuerliche Förderung gelten folgende Erstattungsgrenzen: Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme sowie im darauffolgenden Jahr können jeweils sieben Prozent der Aufwendungen geltend gemacht werden, jedoch maximal 14.000 Euro pro Jahr. Im dritten Jahr nach Abschluss der Maßnahme können sechs Prozent der Aufwendungen steuerlich abgesetzt werden, jedoch maximal 12.000 Euro. Dies ergibt eine Gesamtförderung von bis zu 40.000 Euro pro Objekt, basierend auf einem maximal förderfähigen Betrag von 200.000 Euro.

Begünstigte Maßnahmen

Zu den geförderten energetischen Maßnahmen gehören unter anderem:

  • Wärmedämmung: Maßnahmen an Dächern, Wänden und Kellerdecken
  • Erneuerung von Fenstern und Außentüren: Austausch alter Bauteile gegen moderne, energieeffiziente Alternativen
  • Lüftungs- und Heizungsanlagen: Installation oder Modernisierung energieeffizienter Systeme
  • Systeme zur Verbrauchsoptimierung, etwa Smart-Home-Technologien oder Energiemanagementsysteme

Darüber hinaus können auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Energieberaters steuerlich geltend gemacht werden, sofern diese in direktem Zusammenhang mit den Maßnahmen stehen. Dies ermöglicht es, die Planung und Umsetzung der Maßnahmen professionell begleiten zu lassen und gleichzeitig steuerlich zu profitieren. Damit die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Kosten müssen in einer vollständigen und nachvollziehbaren Rechnung dokumentiert sein, die in deutscher Sprache ausgestellt wurde, und die Begleichung der Rechnung muss unmittelbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Barzahlungen oder indirekte Zahlungen werden nicht anerkannt.

Steuerermäßigung bei Ratenzahlung

Das Finanzgericht München hat in einem wegweisenden Urteil klargestellt, dass die Steuerermäßigung bei Ratenzahlungen erst in dem Jahr geltend gemacht werden kann, in dem die letzte Rate beglichen wurde und somit alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Fallbeispiel verdeutlicht dies: Energetische Maßnahmen an einem Wohngebäude wurden im Jahr 2021 fertiggestellt. Die letzte Rate zur Begleichung der Rechnung wurde jedoch erst 2024 gezahlt. In diesem Fall kann die Steuerermäßigung erst für die Jahre 2024, 2025 und 2026 in Anspruch genommen werden. Hierbei wird die förderfähige Summe entsprechend der oben genannten Prozentsätze und Jahreslimits aufgeteilt. Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen fördert nicht nur den Klimaschutz durch energieeffiziente Gebäude, sondern entlastet auch private Haushalte, die in nachhaltige Sanierungsmaßnahmen investieren. Insbesondere die Einbindung eines Energieberaters sorgt für eine hohe Qualität der Maßnahmen und kann helfen, die volle steuerliche Förderung auszuschöpfen. Die Regelungen zur Ratenzahlung bieten zudem Flexibilität bei der Finanzierung der Maßnahmen.

Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG stellt ein effektives Instrument zur Förderung energetischer Sanierungen dar. Hauseigentümer sollten sich frühzeitig über die Voraussetzungen und Möglichkeiten informieren, um von den steuerlichen Vorteilen zu profitieren. Eine sorgfältige Planung der Maßnahmen, einschließlich der Berücksichtigung von Ratenzahlungen, sowie die Einbindung professioneller Beratung können dazu beitragen, das volle Potenzial der Förderung auszuschöpfen und gleichzeitig einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Die Expert:innen für Steuerberatung der WWS-Gruppe unterstützen bei der Lösung dieser steuerlichen Fragestellungen.

 

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Sebastian Loosen
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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