03.2025

Steuerermäßigung für energetische Sanierung zu eigenen Wohnzwecken genutzter Gebäude

Mit einer Ermäßigung bei der Einkommensteuergesetz unterstützt der Bund private Eigentümer bei der energetischen Sanierung selbstgenutzter Wohngebäude. Sie bietet finanzielle Anreize, um Energiekosten zu senken, die Energieeffizienz zu steigern und einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Die Steuerermäßigung nach § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) wurde eingeführt, um nachhaltige energetische Maßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden steuerlich zu fördern. Diese Regelung stellt ein wichtiges Instrument der Klimapolitik dar, das privaten Immobilieneigentümern finanzielle Anreize bietet, ihre Gebäude energieeffizienter zu gestalten. Durch die Steuerermäßigung sollen nicht nur Energiekosten gesenkt, sondern auch die CO2-Emissionen des Gebäudesektors nachhaltig reduziert werden. Die Regelung gilt für energetische Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurden, und erfordert die Nutzung eines amtlichen Musters zur Bescheinigung der durchgeführten Arbeiten. Die Bescheinigung dient dem Nachweis, dass die Maßnahmen sowohl den Anforderungen des § 35c Absatz 1 Satz 1 bis 3 EStG als auch den Mindeststandards der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) entsprechen. Sie kann entweder vom durchführenden Fachunternehmen oder von einer nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ausstellungsberechtigten Person erstellt werden. Dabei sind die fachliche Qualifikation und die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen entscheidend.

Zu den geförderten Maßnahmen gehören unter anderem die Wärmedämmung von Wänden und Dächern, die Erneuerung von Fenstern und Außentüren sowie der Einbau moderner Heizungs- und Lüftungsanlagen. Auch Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung werden einbezogen. Darüber hinaus können die Kosten für einen Energieberater, der die Planung und Überwachung der Maßnahmen übernimmt, steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden und alle Aufwendungen klar in der Bescheinigung dokumentiert sind.

Musterbescheinigungen zu einem einheitlichen Muster zusammengeführt

Ein zentrales Element der Regelung ist die Verwendung amtlicher Musterbescheinigungen. Diese Bescheinigungen müssen alle relevanten Angaben enthalten, wie beispielsweise die durchgeführten Maßnahmen, die für die jeweilige Maßnahme entstandenen Kosten sowie die Einhaltung der Mindestanforderungen der ESanMV. Die Bescheinigung wird dem zuständigen Finanzamt zusammen mit der Einkommensteuererklärung eingereicht. Rechnungen und Nachweise müssen in der Regel nur auf Anforderung vorgelegt werden, sollten jedoch sorgfältig aufbewahrt werden. Für die mit der Steuererklärung einzureichende Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen stellt das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den Ländern ein Muster bereit, das mit einem sogenannten BMF-Schreiben veröffentlicht wird. Zur einfacheren Anwendung wird das Muster zusätzlich im Word-Format und als ausfüllbares PDF-Dokument bereitgestellt. Zum 1. Januar 2025 wurden die bisherigen Musterbescheinigungen zu einem einheitlichen Muster zusammengeführt. Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen können daher für Maßnahmen, mit deren Umsetzung 2025 begonnen wird, auf dasselbe Muster zurückgreifen. Die Dokumente sind unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2024-12-23-steuererm-energetische-massnahmen.html zu finden.

Auch Unternehmen dürfen die Bescheinigungen ausstellen lassen

Besonderes Augenmerk liegt auf den technischen Mindestanforderungen, die in der ESanMV definiert sind. Beispielsweise müssen bestimmte Heizungsanlagen spezielle Nachweise erbringen, um ihre Effizienz und Umweltverträglichkeit zu belegen. Hierzu stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Listen förderfähiger Anlagen bereit, die als Grundlage für die Nachweisführung dienen. Die Bescheinigungen müssen zudem klare Angaben zur Art und Weise der energetischen Optimierungen enthalten, wie etwa den hydraulischen Abgleich bei Heizungsanlagen oder die technischen Spezifikationen eingesetzter Wärmepumpen. Eine Besonderheit besteht bei Wohnungseigentümergemeinschaften. Hier können selbstnutzende Eigentümer sowohl die auf ihr Sondereigentum entfallenden Aufwendungen als auch die anteiligen Kosten für gemeinschaftliche Maßnahmen steuerlich geltend machen. Die Bescheinigungen müssen entsprechend angepasst werden, um die jeweiligen Anteile klar auszuweisen. Die Regelung sieht auch die Möglichkeit vor, dass Generalunternehmer oder Baumärkte, die Fachunternehmen mit der Durchführung der Arbeiten beauftragen, die Bescheinigungen ausstellen lassen. Dies umfasst auch die von diesen Unternehmen erhobenen Aufschläge, sofern sie unmittelbar mit den energetischen Maßnahmen verbunden sind.

Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG bietet privaten Immobilieneigentümern eine attraktive Möglichkeit, die Kosten für energetische Modernisierungen steuerlich abzufedern und gleichzeitig zur Erreichung der Klimaziele beizutragen. Die genaue Einhaltung der Anforderungen und eine ordnungsgemäße Dokumentation sind jedoch unerlässlich, um die Vorteile dieser Regelung in vollem Umfang nutzen zu können. Die Expert:innen für Steuerberatung der WWS-Gruppe unterstützen dabei, bei der energetischen Sanierung selbstgenutzter Wohngebäude Steuern zu reduzieren.

 

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Sebastian Loosen
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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