08.2022
Steuerentlastung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen
Privatversicherte können die steuerliche Anerkennung ihrer Vorsorgebeiträge durch eine Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge, die sogenannten Basisbeiträge, optimieren. Auf diese Weise können je nach Steuersatz 30 bis 40 Prozent „Rendite“ auf die Vorauszahlung erzielt werden.
Gerade Richtung Jahresende suchen Unternehmer:innen und Gutverdiener regelmäßig nach Möglichkeiten, ihre Steuerlast legal zu reduzieren. Die allermeisten Möglichkeiten sind dabei in der Regel bereits ausgeschöpft, seien es steuerliche Freibeträge, abzugsfähige Ausgaben oder auch gesellschafts- beziehungsweise vermögensrechtliche Strukturen.
Aber nichtsdestotrotz lassen sich noch Gestaltungen finden, die Steuerzahlungen kurzfristig zu senken. Dazu gehört, Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung in unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen abzuziehen – und zwar vor allem durch die Möglichkeit, Krankenversicherungsbeiträge im Voraus zu entrichten und dadurch einen erstaunlichen Steuereffekt zu erreichen. Nach Berechnungen in der gängigen Literatur können auf diese Weise 30 bis 40 Prozent „Rendite“ auf die Vorauszahlung erzielt werden, je nachdem, wie hoch die tatsächliche Steuerlast des Steuerpflichtigen ist. Das bedeutet: Die Belastung durch die Krankenkassenbeiträge liegt in der Folge nur noch bei 60 bis 70 Prozent der üblichen Kosten.
Höchstbetragsabzugsgrenze gelten nicht für Beiträge zur Basiskrankenversicherung:
Nach den geltenden gesetzlichen Regelungen können Beiträge für die Basisabsicherung und Beiträge zur Pflegeversicherung unbeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden. Beiträge zur Krankenversicherung, die nicht die Basisabsicherung betreffen, sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Berufsunfähigkeit, Haftpflichtversicherung und Lebensversicherung können nur bis zur Höhe des (geringen) gesetzlichen Höchstbetrags geltend gemacht werden.
Beihilfeberechtigte und Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten, können seit 2010 maximal 1900 Euro als Sonderausgaben abziehen. Bei Steuerzahlern, die ihre Krankenversicherung allein bezahlen, erhöht sich der Höchstbetrag auf 2800 Euro. Diese Höchstbetragsabzugsgrenze gilt jedoch nicht für Beiträge zur Basiskrankenversicherung: Werden für die Basisabsicherung mehr als die Höchstbeträge gezahlt, können die tatsächlichen Ausgaben angesetzt und die Höchstbeträge überschritten werden.
Vorauszahlung von Beiträgen derzeit für maximal 2,5 Jahre steuerlich anerkannt
Das hat aber auch zur Folge, dass in den Fällen, in denen bereits die Zahlungen für die Basiskrankenversicherung über den Höchstbeträgen liegen, die sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich unberücksichtigt bleiben. Dieses Szenario lässt sich aber durch eine besondere Gestaltung umgehen. Dafür müssen die Beiträge für die Basiskrankenversicherung für zwei Jahre im Voraus bezahlt werden. Dadurch können in den Jahren, in denen keine Beiträge zu diesen Versicherungen gezahlt werden, sich die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zu den Höchstbeträgen wieder steuerlich auswirken. Besonders lohnend ist diese Optimierung, wenn im Jahr der Vorauszahlung der Grenzsteuersatz (zum Beispiel wegen einer Abfindung) voraussichtlich sehr hoch sein wird. Nach § 10 Einkommensteuergesetz wird die Vorauszahlung von Beiträgen derzeit für maximal 2,5 Jahre steuerlich anerkannt.
Vorsorgeaufwendungen auch die Kosten für die Altersvorsorge ansetzen
Das Modell betrifft nur Privatversicherte, weil nur private Krankenkassen die Vorauszahlungen von Beiträgen annehmen. Für gesetzlich Versicherte eröffnet sich diese Möglichkeit nicht. Da aber die allermeisten Unternehmer, Selbstständigen und auch viele gutverdienende Führungskräfte ohnehin privatversichert sind, betrifft die Regelung eine Vielzahl von Personen. Obacht: Aufgrund unterschiedlicher Handhabungsregelungen könnte folgen, dass die Vorauszahlungen für die Jahre 2023 und 2024 vor dem 22. Dezember 2022 geleistet werden müssen, damit das Finanzamt die Vorauszahlungen bei der Ermittlung der für das Jahr 2018 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen anerkennt.
Zusätzlich können bei den Vorsorgeaufwendungen auch die Kosten für die Altersvorsorge angesetzt werden. Sie mindern als Sonderausgaben den Betrag, von dem später die Steuer berechnet wird. Der Vorteil: Vorsorgeaufwendungen für das Alter können 2022 steuerlich besser abgesetzt werden. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt nach Angaben des Bundes der Steuerzahler 2022 ein Höchstbetrag von 25.639 Euro. Maximal können davon im kommenden Jahr 94 Prozent abgesetzt werden.
Die Steuerberater der WWS-Gruppe unterstützen Steuerpflichtige bei der Steuergestaltung durch die Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen und die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen.
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