04.2021
Steuerehrlichkeit: Gestaltungsmöglichkeiten für das unternehmerische und private Vermögen entwickeln
Nachrichten zur Steuerhinterziehung erhitzen immer wieder die Gemüter. Ob es die Verfehlungen des Ex-Post-Managers Klaus Zumwinkel oder des Fußball-Managers Ulrich Hoeneß sind, der Skandal um die Steueroase Panama (die sogenannten „Panama Papers“), die mit „Cum-Ex“ bezeichneten Fälle einer mehrfachen Erstattung nur einmal an den Fiskus abgeführter Kapitalertragsteuer beim Handel mit Aktien um den Dividendenstichtag oder auch die Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch eine internationale Großbank, für die mehrere Milliarden Euro Strafe fällig waren: Steuerhinterziehung war und ist kein Kavaliersdelikt und kann zu schwersten Finanz- und Imageschäden sowie erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Die Steuerverkürzung durch Hinterziehung erscheint indes trotz aller Risiken so manchem Steuerzahler in Deutschland noch immer als attraktive Möglichkeit, sein Vermögen zu erhöhen. Die Bandbreite reicht von der Nichtdeklaration ausländischer Kapitalerträge, über die Annahme von Schwarzgeld bei unternehmerischen Tätigkeiten bis hin zur schlicht nicht bei der Steuer angegebene Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Steuerhinterziehung: Der Druck auf Steuersünder steigt
Aber: Viele steuerschädliche Praktiken sind in der letzten Zeit aufgedeckt und drakonisch verfolgt worden. Der Druck auf Steuersünder steigt, die Möglichkeiten sind stark eingeschränkt worden, im spürbaren Maße Steuern zu sparen. Die Rechtsprechung zeigt, dass die Behörden bei derartigen Verstößen nicht zu Späßen aufgelegt sind. Das zeigen allein die möglichen Sanktionen. Wer bei steuerschädlichem Verhalten erwischt wird, dem droht nicht nur eine Nachzahlung der Steuer zuzüglich Zinsen von sechs Prozent jährlich. Beträgt die Summe der Steuerhinterziehung mehr als 50.000 Euro, lässt sich eine mögliche Freiheitsstrafe unter Umständen durch Begleichung der Steuerschuld, der Zahlung von Hinterziehungszinsen und einer fünfprozentigen Zusatzleistung abwenden. Es wird auch eine Geldstrafe fällig, die der Schwere der Tat entspricht. Der dafür festgelegte Tagessatz selber soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Straftäters widerspiegeln. Das kann schnell richtig teuer werden – und eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen führt zu einer Eintragung ins Bundeszentralregister. Der Steuersünder gilt damit als vorbestraft, auch ohne Freiheitsentzug. Im schlimmsten Falle endet die Steuerhinterziehung eben auch im Gefängnis, wenn eine gewisse Summe überschritten wird. Wer mehr als eine Million Euro hinterzieht, wird in jedem Falle zu einer Haftstrafe verurteilt.
Apropos Steuerstrafrecht: Das ist zuletzt durch die Hintertür des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes erheblich verschärft worden. Im Mittelpunkt steht dabei die Einfügung von § 375a AO (Abgabenordnung) als Ausnahmeregelung zu § 73e StGB (Strafgesetzbuch). § 375a AO regelt, dass künftig in Fällen der Steuerhinterziehung rechtswidrig erlangte Taterträge – trotz Erlöschens des Steueranspruchs nach § 47 AO – nach § 73 StGB die Einziehung dieser Erträge angeordnet werden können. Es ist unerheblich, ob die Verjährung aufgrund der Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung eingetreten ist. Damit ist die Einziehung für erloschene Steueransprüche auch dann möglich, wenn nicht nur die zugrundeliegende Steuerstraftat strafrechtlich verjährt, sondern auch eine steuerrechtliche Verjährung eingetreten ist.
Steuerehrlichkeit ist die einzige sinnvolle Lösung
Darüber hinaus wird nach § 376 Absatz 3 AO die Grenze der Verfolgungsverjährung neuerdings auf das 2,5-Fache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert, also auf bis zu 25 Jahre. In Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung wird die Frist der absoluten Strafverfolgung damit auf 25 Jahre verlängert. Der Hintergrund: Die strafrechtliche Aufarbeitung rechtlich komplexer und grenzüberschreitender Steuergestaltungen, ist sehr komplex. Um den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit zu geben, auch in diesen neu erkannten Fällen den Sachverhalt bis zur Anklageerhebung vollständig auszuermitteln, ist es erforderlich, dass die Strafverfolgungsbehörden in der Lage sind, genügend Zeit zur Ermittlung zu haben.
Schlussendlich gilt daher: Steuerehrlichkeit ist die einzige sinnvolle Lösung. Durch eine professionelle Gestaltungsberatung lassen sich die Steuerbelastung optimieren und eben auch alle steuerlichen Pflichten erfüllen. Erfahrene Steuerberater können spezielle Gestaltungsmöglichkeiten für das unternehmerische und private Vermögen entwickeln und die Mandanten dahingehend begleiten, die Steuerlast so niedrig wie möglich werden zu lassen, aber eben ohne sich rechtlichen Problemen auszusetzen. Gute Beratung tut daher absolut Not.
Eine Möglichkeit zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit ist die sogenannte strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 Abgabenordnung). Wer bei Steuerstraftaten von sich aus gegenüber der Finanzbehörde in vollem Umfang fehlerhafte oder unvollständige Angaben berichtigt oder nachholt, kann unter bestimmten Voraussetzungen der strafrechtlichen Verfolgung entgehen. Wichtig ist, dass die Selbstanzeige rechtzeitig, also vor Entdeckung durch die Behörden, und vollständig ist. Außerdem ist Voraussetzung für die Straffreiheit selbstverständlich, dass sämtliche verkürzten Steuern vollständig nachgezahlt werden. Es müssen alle bislang unversteuerten Einkünfte und/oder Schenkungen ermittelt und im Rahmen der Selbstanzeige deklariert werden. Auch dies sollte ein erfahrener Berater begleiten.
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