07.2021
Rückforderungsvorbehalt sichert Schenkungstrategie ab
Die Schenkung ist ein viel gesehenes Instrument in der Vermögensnachfolge. Aber was passiert, wenn der Schenkende nach einigen Jahren nicht mehr ganz so angetan von seiner Idee ist und die Vermögenswerte gerne zurückerhalten würde? Eine einfache Rückgabe kann schwerwiegende steuerliche Folgen haben. Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert zwar Fälle, in denen der Schenker seine Gaben zurückverlangen kann. Am besten ist es aber, im Übergabevertrag einen Katalog von Rückforderungsgründen zu vereinbaren, bei deren Eintreten der Schenker die Schenkung widerrufen kann.
In Deutschland rollt eine echte Nachfolgewelle. Das Institut für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn hat geschätzt, dass zwischen 2018 und 2022 insgesamt in rund 150.000 Familienunternehmen Übergaben anstehen, von denen rund 2,4 Millionen Beschäftigte betroffen sind. Eine neue Fünfjahresschätzung wird das IfM im kommenden Jahr vorlegen. Und aktuellen Studien zufolge sollen in den Jahren bis 2027 jeweils 87 Milliarden Euro pro Jahr vererbt werden. Jede fünfte Erbschaft in Deutschland hat dabei einen Wert von mehr als einer Viertelmillion Euro.
Das könnte in Zukunft noch mehr werden. Das Corona-Jahr 2020 hat laut Berechnungen der DZ Bank zur historisch höchsten Sparquote geführt. Im Durchschnitt sparten die Deutschen 16 Prozent ihres Einkommens. Damit dürfte das Geldvermögen der privaten Haushalte im Jahr 2020 um 393 Milliarden Euro auf den Rekordwert von 7,1 Billionen Euro zugenommen haben. Und auch die Immobilienvermögen wachsen schnell. Das deutsche Nettoanlagevermögen in Wohn- und Nichtwohnbauten betrug laut dem Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA) 2019 rund 9,4 Billionen Euro. Davon entfielen 60 Prozent auf Wohnbauten und 40 Prozent auf Wirtschaftsimmobilien. Zusammen mit den Grundstückswerten (4,6 Billionen Euro), summiert sich das gesamte deutsche Immobilienvermögen auf knapp 14 Billionen Euro.
Schenkungsstrategie zur Vermeidung von Erbschaftsteuer
Dadurch steigen in Deutschland die Anforderungen an eine tragfähige, generationenübergreifende Gestaltung der Vermögensnachfolge. Im Mittelpunkt steht dabei häufig die Vermeidung von Erbschaftsteuer. Daher ist die Schenkung ein viel gesehenes Instrument in der Vermögensnachfolge. Zum einen sollen damit in der Regel die Kinder schon weit vor dem Erbfall von einem Teil des Familienvermögens profitieren und auf der anderen Seite hilft eine gut geplante Schenkungsstrategie auch dabei, eine allzu hohe erbschaftsteuerliche Belastung zu verhindern oder eine Steuerzahlung komplett zu vermeiden.
Die Höhe der Schenkungsteuer hängt vom Verwandtschaftsgrad der Beteiligten ab. Aus diesem ergibt sich die Steuerklasse der Beschenkten, wobei Steuerklasse I mit den höchsten Freibeträgen und den niedrigsten Steuersätzen bedacht wird. Durch die steuerlichen Freibeträge können Ehegatten alle zehn Jahre einen Steuerfreibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro geltend machen. Die Steuerklassen werden in Paragraph 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) festgelegt. Ehegatte und Kinder als die typischen Erben fallen unter die Erbschaftsteuerklasse I und zahlen damit zwischen sieben und 30 Prozent Steuer auf den Erwerb, je nach Größenordnung. Auf diese Weise lassen sich durch eine gut strukturierte Schenkungsstrategie über die Jahrzehnte immer wieder Vermögensbestandteile steuerfrei übertragen. Am Ende kann dies dazu führen, dass auch ein umfangreiches Vermögen unter bestimmten Umständen steuerfrei übergeben worden ist.
Rückforderungen mit erheblichen steuerlichen Folgen
Aber was passiert, wenn der Schenkende nach einigen Jahren nicht mehr ganz so angetan von seiner Idee ist und die Vermögenswerte gerne zurückerhalten würde? Beispielsweise, weil der Beschenkte sich unangemessen verhält, verschwendungssüchtig ist oder der Schenkende schlichtweg aus wirtschaftlichen Gründen das Vermögen wieder benötigt? Eine Rückschenkung kann katastrophale steuerliche Folgen auslösen. Schließlich erhält ein Elternteil bei Schenkungen von den Kindern nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und die Übertragung unterliegt der ungünstigeren Steuerklasse II. Damit wären die Steuervorteile der Schenkungsstrategie nicht nur aufgehoben, sondern es würde ein erheblicher Vermögensschaden entstehen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert Fälle, in denen der Schenker seine Gaben zurückverlangen kann. Es muss einen triftigen Grund für die Rückforderung geben. Dem sind sehr enge Grenzen gesetzt. Lust und Laune oder einfacher Ärger über das beschenkte Kind zählen nicht zu den triftigen Gründen. Unter anderem zählen dazu grober Undank oder auch die Verarmung des Beschenkten, wobei selbst diese Begründungen sehr eng gefasst sind. Der Beschenkte muss sich dafür eines wirklich schweren Vergehens schuldig gemacht haben, beispielsweise eines Angriffs auf Leib und Leben des Schenkers oder der Verursachung einer erheblichen Vermögensschädigung auf Seiten des Schenkers. Das sind jeweils ganz individuelle Sachverhalte, die sich nicht verallgemeinern lassen.
Rückforderungsgründe vertraglich vereinbaren
In § 530 BGB Widerruf der Schenkung heißt es nur: Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
Daher ist es viel sinnvoller, bei der Gestaltung der Schenkung im Übergabevertrag vorausschauend bereits einen Katalog von Rückforderungsgründen zu vereinbaren, bei deren Eintritt der Schenker die Schenkung widerrufen kann. Dieser Rückforderungsvorbehalt ist der sicherste Weg für den Schenker, eine Schenkung wieder rückgängig machen zu können. Diese Gründe können im Vertrag ganz individuell definiert werden und dementsprechend weit über diejenigen hinausreichen, die das Bürgerliche Gesetzbuch anführt.
Die Sicherheit für Vermögenseigentümer ist bei einer individuellen vertraglichen Gestaltung also wesentlich höher. Das ist aus steuerlichen Gründen angezeigt, erspart langwierige Auseinandersetzungen und sichert den Schenker ab. Solche vertraglichen Gestaltungen sind im Grunde sogar fester Bestandteil zum Schutz des Familienvermögens und Basis wirklich tragfähiger Regelungen.
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