09.2026

Pauschalabfindung im Ehevertrag: BFH bestätigt Schenkungsteuer bei sofortiger Vermögensübertragung

Wer im Ehevertrag künftige Ansprüche für den Fall einer Scheidung ausschließt und dafür bereits bei Beginn der Ehe Vermögen auf den anderen Ehegatten überführt, kann Schenkungsteuer auslösen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. April 2025 (II R 48/21) bestätigt, dass der Verzicht auf einen erst künftig möglichen Zugewinnausgleich oder nachehelichen Unterhalt keine anrechenbare Gegenleistung für eine sofortige Vermögenszuwendung bildet. Für Eheverträge mit größeren Immobilien- oder Unternehmensvermögen kommt es deshalb entscheidend darauf an, wann ein Abfindungsanspruch entsteht und welche wirtschaftliche Funktion die vereinbarte Leistung tatsächlich hat.

Eheverträge sollen häufig verhindern, dass eine spätere Trennung zu langwierigen Auseinandersetzungen über Vermögen und Unterhalt führt. Besonders bei Unternehmern kann außerdem das Interesse bestehen, Gesellschaftsanteile oder anderes betrieblich gebundenes Vermögen vor einer späteren Zugewinnausgleichsforderung zu schützen. Die zivilrechtliche Gestaltung muss dabei mit dem Schenkungsteuerrecht abgestimmt werden, weil eine sofortige Vermögensübertragung schon während einer intakten Ehe steuerlich anders beurteilt wird als eine Zahlung, die erst im Scheidungsfall geschuldet ist. Der BFH hatte über einen Ehevertrag zu entscheiden, den ein späteres Ehepaar vor der Eheschließung notariell abgeschlossen hatte. Die Beteiligten regelten den Güterstand und verzichteten weitgehend auf Ansprüche, die im Fall einer späteren Scheidung entstehen könnten. Der zukünftige Ehemann verpflichtete sich im Gegenzug zu einer Abfindung von insgesamt sechs Millionen Euro, die durch die Übertragung eines Hausgrundstücks erfüllt werden sollte.

Nach der Eheschließung ging das Grundstück auf die Ehefrau über. Für steuerliche Zwecke war ein Grundbesitzwert von 3,99 Millionen Euro festgestellt worden. Der Ehemann hatte im Vertrag außerdem erklärt, eine etwa entstehende Schenkungsteuer zu übernehmen. Das Finanzamt behandelte die Grundstücksüberlassung als freigebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest; die übernommene Steuer erhöhte dabei ihrerseits die steuerliche Bereicherung. Der Ehemann wandte sich gegen diese Beurteilung, weil er in den Verzichtserklärungen seiner Frau eine Gegenleistung sah. Nach seiner Auffassung hatte die Überlassung des Grundstücks wirtschaftlich den Zweck, die mit einer möglichen Scheidung verbundenen Ansprüche abzugelten und zugleich einen wirksamen Ehevertrag zu ermöglichen. Das Finanzgericht Hamburg folgte dieser Argumentation nicht, und der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung.

Grenze zwischen einer sofortigen Pauschalabfindung und einer sogenannten Bedarfsabfindung präzisiert

Maßgeblich war § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Eine freigebige Zuwendung liegt danach vor, wenn das Vermögen des Empfängers auf Kosten des Zuwendenden vermehrt wird und die Leistung objektiv unentgeltlich erfolgt. Eine Gegenleistung kann die Bereicherung mindern, wenn sie mit der Zuwendung in einem rechtlichen Zusammenhang steht und steuerlich berücksichtigt werden kann. Genau daran fehlte es aber nach Auffassung des BFH. Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht nach § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB erst mit der Beendigung des Güterstands. Auch nachehelicher Unterhalt setzt eine spätere Scheidung und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Vor Beginn der Ehe lässt sich deshalb weder sicher sagen, ob solche Ansprüche jemals entstehen, noch in welcher Höhe sie gegebenenfalls bestehen werden.

Der BFH stützt seine Beurteilung zusätzlich auf § 7 Abs. 3 ErbStG. Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bleiben danach bei der Feststellung der Bereicherung außer Ansatz. Die bloße Chance auf einen künftigen Zugewinnausgleich oder Unterhalt hängt von Entwicklungen ab, die bei Abschluss des Ehevertrags noch offen sind. Der Wert eines Verzichts auf diese möglichen Ansprüche kann deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht verlässlich bestimmt werden. Die Vereinbarung eines bestimmten Betrags im Ehevertrag ändert daran nichts. Die Beteiligten hatten den verschiedenen Verzichten zwar konkrete Millionenbeträge zugeordnet und daraus die Abfindung von sechs Millionen Euro abgeleitet. Steuerlich konnte diese privatautonome Bewertung die fehlende Bestimmbarkeit der möglichen späteren Ansprüche jedoch nicht ersetzen. Entscheidend blieb, dass im Zeitpunkt der Vermögensüberlassung kein bereits entstandener Anspruch aufgegeben wurde.

Damit präzisiert der BFH die Grenze zwischen einer sofortigen Pauschalabfindung und einer sogenannten Bedarfsabfindung. Bei einer Pauschalabfindung erhält ein Ehegatte bereits im Zusammenhang mit der Eheschließung oder während der bestehenden Ehe einen Vermögenswert, während auf Ansprüche verzichtet wird, die erst bei einer späteren Scheidung entstehen könnten. Fehlt eine andere steuerlich anzuerkennende Gegenleistung, kann die Vermögensüberlassung als Schenkung behandelt werden.

Zivilrechtlich nachvollziehbare Motivation schließt Schenkungsteuer nicht aus

Anders kann eine Vereinbarung zu beurteilen sein, die eine Zahlung erst für den tatsächlichen Scheidungsfall vorsieht. Der BFH hatte eine solche Gestaltung bereits mit Urteil vom 1. September 2021 (II R 40/19) behandelt. Dort war die Abfindung in eine umfassende Vereinbarung über die möglichen Scheidungsfolgen eingebettet und wurde erst geschuldet, wenn die Ehe tatsächlich endete. Der Zahlungsanspruch war damit aufschiebend bedingt und entstand erst mit Eintritt der vereinbarten Bedingung. Für die steuerliche Behandlung ist dieser Zeitpunkt wesentlich. Bei einer Bedarfsabfindung wird während der bestehenden Ehe noch kein Vermögen übertragen, das den anderen Ehegatten gegenwärtig bereichert. Kommt es später zur Scheidung, werden die dann bestehenden familienrechtlichen Positionen auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung ausgeglichen. Ob eine konkrete Klausel diese Voraussetzungen erfüllt, hängt von ihrem Wortlaut und ihrer Einbindung in die gesamte Scheidungsfolgenregelung ab.

Die Entscheidung vom April 2025 macht zugleich deutlich, dass eine zivilrechtlich nachvollziehbare Motivation die Schenkungsteuer nicht ausschließt. Der Kläger hatte geltend gemacht, die Abfindung sei erforderlich gewesen, um einen ausgewogenen und wirksamen Ehevertrag zu erreichen. Der BFH erkannte darin keinen Grund, die Grundstücksüberlassung als entgeltlich zu behandeln, weil daraus kein gegenwärtiger Zahlungsanspruch der Ehefrau entstanden war. Auch der Einwand eines Rechtsirrtums half dem Kläger nicht. Für § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG muss der Zuwendende die rechtlichen Einzelheiten der Schenkungsteuer nicht zutreffend beurteilen. Es genügt grundsätzlich, dass er die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich die unentgeltliche Bereicherung ergibt. Wer weiß, dass der andere Ehegatte aktuell keinen durchsetzbaren Zugewinnausgleichs- oder Unterhaltsanspruch besitzt, kann die Steuerpflicht daher nicht allein mit der eigenen Annahme vermeiden, der Verzicht auf künftige Ansprüche sei eine vollwertige Gegenleistung.

Keine Abkehr von ehevertraglichen Ausgleichsregelungen

Der BFH bezeichnete diese Fehlvorstellung als unbeachtlichen Subsumtionsirrtum. Der Kläger kannte die tatsächliche Gestaltung und wusste, dass die nachehelichen Ansprüche erst bei einer späteren Beendigung der Ehe entstehen konnten. Dass er diese Rechtslage schenkungsteuerlich anders bewertete, änderte an der objektiven Bereicherung nichts. Für die Vertragsgestaltung folgt daraus, dass die steuerliche Beurteilung vor der Vermögensüberlassung geklärt werden sollte.

Ein weiterer Kostenfaktor kann entstehen, wenn der Zuwendende die Schenkungsteuer übernimmt. Nach § 10 Abs. 2 ErbStG gilt auch die übernommene Steuer als Erwerb des Beschenkten, wenn der Schenker die Entrichtung selbst übernimmt. Im entschiedenen Fall hatte der Ehemann genau dies zugesagt. Die Übernahme erhöhte daher die steuerliche Bemessungsgrundlage und damit die Gesamtbelastung. Bei größeren Vermögensüberlassungen kann dieser Effekt erheblich sein. Ehegatten verfügen zwar nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG über einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro, doch bei Immobilien oder Unternehmenswerten kann dieser Betrag schnell überschritten werden. Frühere Erwerbe innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 14 ErbStG sind zudem in die Berechnung einzubeziehen, sodass bereits erfolgte Schenkungen den für eine spätere Zuwendung verfügbaren Freibetrag beeinflussen können.

Die Entscheidung verlangt deshalb keine Abkehr von ehevertraglichen Ausgleichsregelungen, wohl aber eine genaue Wahl der Gestaltung. Soll eine wirtschaftliche Absicherung erst bei einer Scheidung eingreifen, kann eine sorgfältig formulierte Bedarfsabfindung eine geeignete Lösung sein. Die Zahlung muss dann tatsächlich an den vereinbarten Bedarfsfall geknüpft sein und in eine schlüssige Regelung der Scheidungsfolgen eingebettet werden. Eine weitere Gestaltung kann sich aus einem tatsächlich entstehenden Zugewinnausgleichsanspruch ergeben. Beenden Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten, entsteht nach den zivilrechtlichen Regeln ein Zugewinnausgleichsanspruch. Soweit ein solcher Anspruch tatsächlich besteht und erfüllt wird, zählt die Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht zum schenkungsteuerpflichtigen Erwerb.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Eheverträge von Unternehmern und Gesellschaftern

In der Beratung wird ein vereinbarter Wechsel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung mit anschließender Erfüllung des real entstandenen Ausgleichsanspruchs häufig als Güterstandsschaukel bezeichnet. Für ihre steuerliche Anerkennung muss der Zugewinn anhand der tatsächlichen Vermögensverhältnisse berechnet werden; eine frei gewählte Vermögensverschiebung lässt sich nicht allein durch diese Bezeichnung steuerfrei stellen. Auch die zivilrechtliche Umsetzung und mögliche Folgen für weitere Nachfolgeplanungen müssen vorab geprüft werden.

Bei Immobilien kann außerdem die Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG relevant sein. Sie erfasst Zuwendungen unter Ehegatten, mit denen Eigentum oder Miteigentum an einem begünstigten Familienheim verschafft wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob eine Immobilie diese Voraussetzungen erfüllt, hängt insbesondere von ihrer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und ihrer Belegenheit im gesetzlich begünstigten Gebiet ab. Die Familienheimbefreiung darf deshalb nicht mit jeder Grundstücksüberlassung zwischen Ehegatten gleichgesetzt werden. Ein vermietetes Objekt oder eine ausschließlich betrieblich genutzte Immobilie fällt nicht allein wegen der Ehe unter die Vorschrift. Bei einem Ehevertrag, der eine Immobilie als Ausgleich vorsieht, sollte daher vorab geprüft werden, ob § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG tatsächlich anwendbar ist und wie die Nutzung des Objekts ausgestaltet wird.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Eheverträge von Unternehmern und Gesellschaftern. Der Schutz eines Unternehmens vor einer späteren Zugewinnausgleichsforderung kann zivilrechtlich sinnvoll sein, weil eine hohe Ausgleichszahlung die Liquidität des Betriebs oder die Beteiligungsstruktur beeinflussen könnte. Wird für den Verzicht des anderen Ehegatten bereits zu Beginn der Ehe eine Immobilie, Geld oder eine Beteiligung zugewendet, kann jedoch genau die vom BFH entschiedene Schenkungsteuerproblematik entstehen. Deshalb sollte die Nachfolge- und Ehevertragsplanung gemeinsam betrachtet werden. Eine größere Zuwendung verbraucht unter Umständen einen Teil des schenkungsteuerlichen Freibetrags, der für spätere Vermögensüberlassungen innerhalb von zehn Jahren nicht erneut in voller Höhe zur Verfügung steht. Bei Familienunternehmen kann das die spätere Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder anderem Privatvermögen steuerlich beeinflussen.

Zu welchem Zeitpunkt geht Vermögen tatsächlich auf den anderen Ehegatten über?

Auch die Bewertungsfrage verdient früh Aufmerksamkeit. Bei Grundstücken richtet sich die Schenkungsteuer nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften und nicht zwingend nach dem Betrag, den die Vertragsparteien im Ehevertrag als Verkehrswert annehmen. Im BFH-Fall lag der steuerliche Grundbesitzwert deutlich unter dem von den künftigen Ehegatten vereinbarten Mindestwert von sechs Millionen Euro. Bei Unternehmensbeteiligungen können vergleichbare Unterschiede zwischen subjektiven Wertvorstellungen und steuerlich festgestellten Werten entstehen. Die Wahl zwischen einer sofortigen Abfindung und einer bedingten Regelung sollte deshalb nicht allein nach dem gewünschten zivilrechtlichen Ergebnis erfolgen. Entscheidend ist auch, zu welchem Zeitpunkt Vermögen tatsächlich auf den anderen Ehegatten übergeht und ob zu diesem Zeitpunkt ein steuerlich berücksichtigungsfähiger Anspruch besteht. Eine Gestaltung, die im Scheidungsfall ausgewogen erscheint, kann bei sofortigem Vollzug eine erhebliche Schenkungsteuer auslösen.

Für bereits geschlossene Eheverträge kann das Urteil Anlass zu einer Überprüfung geben. Enthält ein Vertrag eine noch nicht vollzogene Verpflichtung zur pauschalen Vermögensüberlassung, sollte vor der Erfüllung geklärt werden, welche schenkungsteuerlichen Folgen entstehen. Wurde die Überlassung bereits ausgeführt, sind die Erklärungspflichten und die steuerliche Bewertung des Vorgangs zu prüfen. Die WWS-Gruppe berät Unternehmer, Gesellschafter und vermögende Privatpersonen bei der Verbindung von Ehevertragsgestaltung, Schenkungsteuer und Vermögensnachfolge. Das Urteil II R 48/21 verdeutlicht, dass die zivilrechtliche Absicherung eines Ehegatten und die steuerliche Behandlung der dafür vorgesehenen Vermögensüberlassung getrennt geprüft werden müssen. Eine frühzeitige Abstimmung kann verhindern, dass eine als Ausgleich gedachte Leistung unerwartet als freigebige Zuwendung besteuert wird.

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Dr. Stephanie Thomas
Geschäftsführerin, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht
Tel.: 02166 971-130
E-Mail: s.thomas@wws-gruppe.de

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