06.2020
Ökologische Sanierung: Weitreichende Steuervorteile nutzen
Am 9. Oktober 2019 hat das Bundeskabinett das Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen, das dazu dienen soll, die klimapolitischen Ziele des Klimaschutzplans 2050 zu erreichen. Deutschlands Langfristziel ist es, bis zu diesem Jahr weitgehend treibhausgasneutral zu werden. Damit orientiert sich die Bundesregierung am Ziel des Pariser Abkommens, dass in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts weltweit Treibhausgasneutralität erreicht werden soll.
Die Maßnahmen, die dafür ergriffen werden, sind vielfältig. Unter anderem zählt die sogenannte CO2-Abgabe dazu, die eine Abgabe auf den CO2-Ausstoß im Verkehrs- und Gebäudesektor vorsieht. Der Festpreis startet mit zehn Euro pro Tonne und steigt bis zum Jahr 2025 auf einen Festpreis von 35 Euro pro Tonne CO2. Das folgt dem Problem, dass Immobilien CO2-Emittenten par excellence sind: Allein Wohngebäude haben einen hohen Anteil am CO2-Ausstoß und waren 2018 für 117 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent verantwortlich, bei 866 Millionen Tonnen Treibhausgas-Ausstoß 2018 in Deutschland insgesamt. Das Klimaschutzgesetz nun soll mit den neuen Bestimmungen dafür sorgen, dass bis 2030 die CO2-Emissionen in Wohnhäusern um 40 Prozent gegenüber 2014 sinken, um so im Idealfall bis 2050 einen klimaneutralen Gebäudebestand erreichen zu können.
Pro Objekt können bis zu 40.000 Euro geltend gemacht werden
Der Vorteil für Immobilieneigentümer: Sie erhalten in diesem Zusammenhang auf Antrag eine steuerliche Entlastung für energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum, das älter als zehn Jahre sein muss. Diese Maßnahmen werden durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert. Insgesamt besteht je Objekt für begünstigte Einzelmaßnahmen ein Förderbetrag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen, verteilt über drei Jahre und höchstens 40.000 Euro. Maximal können damit Aufwendungen bis 200.000 Euro berücksichtigt werden.
Der Steuergesetzgeber sieht für den Abzug dabei zudem folgende zeitliche Staffelung vor: Die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je sieben Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14.000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um sechs Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um 12.000 Euro für das begünstigte Objekt.
Von der Steuerermäßigung erfasst werden folgende Baumaßnahmen:
- die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
- die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
- die Erneuerung / der Einbau einer Lüftungsanlage
- der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind
Damit sind weitreichende Sanierungsmaßnahmen am selbstgenutzten Wohnraum möglich, die nicht nur einen starken ökologischen, sondern auch ökonomischen Effekt haben. Durch die Einsparmöglichkeiten bei der Energieeffizienz ist die Amortisation der Kosten innerhalb weniger Jahre möglich. Die steuerlichen Effekte erleichtern die Finanzierung zusehends, die zudem durch zinsgünstige öffentliche Darlehen (Kreditanstalt für Wiederaufbau – KfW) gestaltet werden kann. Nach der Amortisation spart der Immobiliennutzer dann aufgrund des niedrigeren Energieverbrauchs zusätzliches Geld.
Steuerbonus nur mit amtlich vorgegebener Bescheinigung
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist, dass die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen, per Rechtsverordnung festgelegten Mindestanforderungen ausgeführt wird. Zudem muss über die Arbeiten eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind, und ausschließlich per Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers beglichen werden.
Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen will, muss dem Finanzamt eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist. Das Bundesfinanzministerium hat die entsprechenden Musterbescheinigungen nun mit Schreiben vom 31. März 2020 veröffentlicht. Vorgegeben sind darin der Inhalt, Aufbau und die Reihenfolge der Angaben; die Handwerksbetriebe dürfen hiervon nicht abweichen. Es existieren eine Musterbescheinigung für ausführende Fachunternehmen (Muster I) und eine Musterbescheinigung für Energieberater, Energieeffizienz-Experten und weitere ausstellungsberechtigte Personen (Muster II). Die Bescheinigungen dürfen von den Ausstellern auch in elektronischer Form (also vor allem per E-Mail) an die Bauherren verschickt werden.
Unter dem Link https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2020-03-31-steuerermaessigung-fuer-energetische-massnahmen-bei-zu-eigenen-wohnzwecken-genutzten-gebaeuden.pdf?__blob=publicationFile&v=1 sind die entsprechenden Informationen und amtlichen Muster zu finden.
Korrespondenz mit:
Sebastian Loosen
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner
Tel.: 02166 971-0
Fax: 02166 971-200
E-Mail: sloosen@wws-mg.de
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