04.2026

Niederländische BV mit deutscher GmbH: Typische steuerliche Herausforderungen

Eine deutsche Tochtergesellschaft schafft schnelle Zugänge und verlässlichere Abläufe für niederländische Unternehmen im deutschen Markt. Steuerlich beginnt damit ein eigenes System aus Deklarations-, Dokumentations- und Abgrenzungsfragen, das sich nicht auf einzelne Steuerarten reduzieren lässt. Wer die Strukturen von Beginn an konsistent aufsetzt, vermeidet spätere Korrekturen, die häufig erst im Rahmen von Betriebsprüfungen sichtbar werden.

Die Konstellation „niederländische BV (Besloten Vennootschap met beperkte aansprakelijkheid) als Mutter, deutsche GmbH als Tochter“ ist im Grenzraum und darüber hinaus ein verbreitetes Modell. Die BV hält die Anteile, steuert strategisch, stellt Kapital bereit und organisiert häufig Teile der Beschaffung oder des Vertriebs. Die deutsche GmbH übernimmt den operativen Marktzugang, beschäftigt Personal, schließt Verträge mit deutschen Kunden und tritt als verlässlicher Partner im deutschen Rechtsverkehr auf. Genau diese Aufgabenteilung macht den Standortvorteil aus, sie erzeugt jedoch eine steuerliche Komplexität, die sich im Alltag aus drei Richtungen speist.

Erstens entsteht ein eigenständiger Steuerpflichtenkreis in Deutschland, der die GmbH unabhängig von der Mutter betrifft. Neben Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer prägen insbesondere Umsatzsteuer, Lohnsteuer und die formelle Ordnung von Buchführung und Rechnungsstellung die laufende Praxis. Zweitens entstehen konzerninterne Leistungsbeziehungen zwischen BV und GmbH, die vertraglich, wirtschaftlich und dokumentarisch so gefasst werden müssen, dass sie fremdüblich bleiben und einer Prüfung standhalten. Drittens wirkt der grenzüberschreitende Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den Niederlanden auf die Zuordnung von Besteuerungsrechten und auf die Vermeidung von Doppelbesteuerung ein. Das Abkommen ist dabei kein statisches Dokument, sondern wurde zuletzt durch ein Protokoll vom 14. April 2025 fortentwickelt. Für die Unternehmenspraxis ist weniger das Datum entscheidend als der Befund, dass Staaten die Abkommensauslegung und die Missbrauchsvermeidung kontinuierlich nachschärfen.

In der täglichen Beratungspraxis zeigt sich, dass die meisten steuerlichen Konflikte nicht aus einem einzelnen Fehler entstehen, sondern aus der fehlenden Kohärenz zwischen Struktur, tatsächlicher Durchführung und den später abgegebenen Erklärungen. Eine GmbH kann formal korrekt gegründet sein und dennoch in eine schwierige Prüfungslage geraten, wenn die Funktions- und Risikoabgrenzung zur BV nicht sauber dokumentiert ist, wenn Lieferketten umsatzsteuerlich anders behandelt werden als sie tatsächlich verlaufen oder wenn konzerninterne Vergütungen zwar verrechnet werden, aber wirtschaftlich nicht plausibel erscheinen. Die folgenden Abschnitte ordnen typische Problembereiche entlang der Fragen, die in Betriebsprüfungen, Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und in der laufenden Veranlagungspraxis besonders häufig auftauchen.

Verrechnungspreise im Fokus

Sobald BV und GmbH miteinander Leistungen austauschen, treten Verrechnungspreise in den Mittelpunkt. Die Bandbreite der Beziehungen ist in der Praxis groß. Häufig liefert die BV Waren an die GmbH, stellt Managementleistungen oder IT bereit, überlässt Markenrechte, organisiert zentrale Einkaufsfunktionen oder finanziert die deutsche Einheit über Darlehen. Auch die umgekehrte Richtung ist üblich, etwa wenn die deutsche GmbH zentrale Serviceleistungen erbringt oder Entwicklungsleistungen übernimmt. Steuerlich geht es dabei nicht um den formalen Vertrag allein, sondern um die Frage, welche Funktionen wo ausgeübt werden, welche Risiken getragen werden und welche Vermögenswerte eingesetzt sind. Aus diesen Parametern leitet sich ab, welcher Teil der Wertschöpfung in Deutschland verbleiben muss und welcher Teil nachvollziehbar der BV zugerechnet werden kann.

In deutschen Betriebsprüfungen wird diese Zuordnung regelmäßig anhand eines einfachen Grundsatzes überprüft: Gewinne sollen dort besteuert werden, wo die wirtschaftlichen Funktionen erbracht werden und wo die wesentlichen Risiken liegen. Dieser Grundsatz wird in der Praxis nicht über Schlagworte entschieden, sondern über nachvollziehbare Indizien aus dem operativen Alltag. Wer entscheidet über Preise und Rabatte? Wer trägt das Forderungsausfallrisiko? Wer hält Lagerbestände und wer steuert deren Höhe? Wer verantwortet die Qualität und die Gewährleistung? Wer führt Verhandlungen mit Großkunden und wer unterschreibt? Wer stellt die Finanzierung sicher und wer trägt Währungs- oder Beschaffungsrisiken? In einer BV–GmbH-Struktur kann die tatsächliche Durchführung von der formalen Rolle abweichen, etwa wenn Preislisten zwar aus der BV kommen, aber in Deutschland faktisch verhandelt werden, oder wenn eine deutsche Geschäftsführung zwar bestellt ist, die wesentlichen Entscheidungen aber im niederländischen Management fallen, ohne dass dies sauber dokumentiert wäre. Solche Abweichungen sind nicht automatisch rechtswidrig, sie müssen jedoch in der Gewinnabgrenzung abgebildet werden.

Klassischer Prüfungsanlass entsteht bei konzerninternen Finanzierungen

Hinzu kommt die Dokumentationsseite. Die deutschen Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation werden in der Praxis häufig unterschätzt, weil sie nicht erst dann relevant werden, wenn ein Konzern „sehr groß“ ist. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen und deren Umfang, sowie die Frage, ob außergewöhnliche Geschäftsvorfälle vorliegen, die zeitnah dokumentiert werden müssen. Die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (GAufzV) konkretisiert Art, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen und enthält etwa eine Regelung zur zeitnahen Erstellung bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen, die grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres als noch zeitnah gilt. In der Praxis sind solche außergewöhnlichen Vorgänge etwa Umstrukturierungen, langfristige Verträge mit erheblicher Ergebniswirkung oder die Übertragung wesentlicher Funktionen und Risiken. In BV–GmbH-Strukturen treten diese Ereignisse häufig im Zuge von Markteintritten, Wachstumsphasen oder bei einer Neuordnung der Lieferkette auf.

Ein klassischer Prüfungsanlass entsteht außerdem bei konzerninternen Finanzierungen. Darlehen der BV an die GmbH sind betriebswirtschaftlich nachvollziehbar, steuerlich aber sensibel, weil Zinsniveau, Laufzeit, Sicherheiten, Covenants und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der GmbH in den Blick geraten. Der deutsche Prüfer wird die Fremdüblichkeit anhand der Frage messen, ob eine unabhängige Bank unter vergleichbaren Umständen zu ähnlichen Konditionen finanziert hätte. Fehlen diese Parameter oder bleibt die Dokumentation bei einer internen Zinsrechnung stehen, steigt das Risiko einer Korrektur. Ebenso kritisch sind Cash-Pooling-Strukturen und konzerninterne Garantiegebühren, die ohne klare Risikozuordnung schnell als Ergebnisverlagerung erscheinen.

Verrechnungspreise sind damit weniger ein Spezialthema als ein Ordnungsprinzip. Wenn die Funktions- und Risikoabgrenzung sauber steht, lassen sich auch die umsatz- und ertragsteuerlichen Folgen konsistenter abbilden. Fehlt diese Abgrenzung, wirken die Korrekturen in viele Bereiche hinein, von der Gewerbesteuer über Quellensteuerfragen bis zu der Frage, ob die deutsche Einheit eine Betriebsstätte der BV begründet.

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Reihengeschäfte: Der operative Ablauf entscheidet

Die BV-GmbH-Struktur wirkt auf den ersten Blick klar, weil die deutsche GmbH als „deutscher Verkäufer“ auftreten kann. In der Realität bleiben Lieferketten häufig grenzüberschreitend. Waren werden in den Niederlanden beschafft, in Deutschland gelagert, an deutsche Kunden ausgeliefert, teilweise auch direkt vom niederländischen Lieferanten an den deutschen Abnehmer geschickt. In dieser Gemengelage entstehen Reihengeschäfte, Dreiecksgeschäfte, Konsignations- oder Call-off-Strukturen, sowie Konstellationen, in denen Lieferort, Lieferer und Steuerschuldnerschaft nicht intuitiv sind. Die Risiken entstehen dabei oft nicht aus juristischen Streitfragen, sondern aus einer fehlenden Übereinstimmung zwischen Vertrag, Rechnung und logistischer Wirklichkeit.

Ein wiederkehrender Konflikt betrifft die Frage, wer in einer Lieferkette die „bewegte Lieferung“ hat, also jene Lieferung, der die grenzüberschreitende Warenbewegung zugeordnet wird. Diese Zuordnung entscheidet darüber, welche Lieferung als innergemeinschaftlich steuerfrei behandelt werden kann und bei wem ein innergemeinschaftlicher Erwerb entsteht. In BV-GmbH-Strukturen wird diese Frage häufig dann kritisch, wenn die BV zentral einkauft, die GmbH gegenüber dem deutschen Kunden faktisch die Absatzverantwortung trägt, die Warenbewegung aber aus dem niederländischen Lager direkt zum Kunden erfolgt. Die rechtliche Beurteilung hängt an Details, etwa an Incoterms (eine Reihe freiwilliger Klauseln zur Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln im internationalen Warenhandel), an der Verfügungsmacht, an Transportbeauftragung und an der Dokumentation. Eine Rechnung mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ersetzt dabei keine Nachweisführung, wenn der tatsächliche Transportweg oder die Beteiligten nicht konsistent abgebildet sind.

Ein weiterer Klassiker betrifft Lager in Deutschland. Wird ein Lager von der deutschen GmbH betrieben, ist die Struktur meist einfacher, weil die GmbH als inländischer Unternehmer die Warenbewegungen in Deutschland abbildet. Sobald jedoch die BV ein Lager in Deutschland nutzt, etwa weil Warenbestände im Eigentum der BV verbleiben, während die GmbH nur als Dienstleister lagert oder kommissioniert, entsteht eine umsatzsteuerliche und häufig auch ertragsteuerliche Relevanz. Umsatzsteuerlich kann eine Registrierungspflicht entstehen, ertragsteuerlich kann ein Lager mit eigener betrieblicher Funktion ein Betriebsstättenrisiko begründen. Diese Grenzziehung ist in der Praxis heikel, weil Unternehmen Lager oft als logistische Notwendigkeit betrachten und die steuerliche Qualifikation erst später nachziehen. Wer diese Qualifikation spät vornimmt, erhöht das Risiko rückwirkender Korrekturen.

Seit 2025 kommt zudem eine deutsche Besonderheit hinzu, die viele ausländische Gruppen operativ betrifft: die Einführung der obligatorischen E-Rechnung im inländischen B2B-Bereich. Nach den FAQ des Bundesfinanzministeriums gilt seit dem 1.  Januar 2025 bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern grundsätzlich die Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Rechnung in einem strukturierten Format, verbunden mit Übergangsregelungen. Für BV–GmbH-Strukturen ist dies vor allem dann relevant, wenn die deutsche GmbH Rechnungen an deutsche Unternehmer stellt oder selbst Rechnungen empfängt. Die Umsetzung ist keine rein technische Frage, weil sich Rechnungsformate, Pflichtfelder und die Verarbeitung in der Buchhaltung auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung und damit mittelbar auf den Vorsteuerabzug auswirken können. Wer die Anforderungen in der Systemlandschaft ignoriert, riskiert Brüche zwischen Rechnungseingang, Buchung und Voranmeldung, die in Sonderprüfungen schnell auffallen.

Vorsteuerabzug: Formelle Ordnung und wirtschaftlicher Bezug als Prüfungsmaßstab

Der Vorsteuerabzug ist in Deutschland ein zentraler Liquiditätsfaktor und zugleich ein Bereich, in dem formelle Fehler unmittelbare finanzielle Folgen haben können. In
BV–GmbH-Strukturen entstehen Vorsteuern häufig in Deutschland, etwa aus Mieten, Investitionen, Fahrzeugkosten, Beratungsleistungen oder Logistikleistungen. Der deutsche Fiskus knüpft den Vorsteuerabzug an gesetzlich definierte Voraussetzungen, insbesondere an eine ordnungsgemäße Rechnung und an den Bezug der Leistung für das Unternehmen. Die Umsatzsteuer-Hinweise der Finanzverwaltung betonen, dass nach § 15 Abs. 1 UStG nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen eines anderen Unternehmers abziehbar ist, die für das Unternehmen ausgeführt wurden, und dass eine ordnungsgemäße Rechnung nach §§  14, 14a UStG Voraussetzung ist.

In der Praxis ist die formelle Ordnung häufig das erste Problem. Rechnungen werden an die falsche Gesellschaft adressiert, weil Lieferanten die BV als „Konzernname“ kennen, obwohl wirtschaftlich die GmbH Leistungsempfänger ist. In anderen Fällen werden Leistungen gemischt abgerechnet, ohne dass Leistungsgegenstand, Zeitraum oder Entgelt sauber trennbar sind. Auch bei Konzernleistungen ist die Rechnungsqualität oft unzureichend, weil interne Verrechnung zwar erfolgt, die Leistungsbeschreibung jedoch zu allgemein bleibt oder Leistungsnachweise fehlen. Die Verwaltungshinweise betonen, dass die Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen muss und dass ungenaue Angaben den Vorsteuerabzug ausschließen können.

Neben der Rechnungsebene spielt der wirtschaftliche Bezug eine Rolle, die in grenzüberschreitenden Gruppen oft unterschätzt wird. Kosten, die in Deutschland anfallen, können der deutschen GmbH nur dann für den Vorsteuerabzug dienen, wenn sie in ihre unternehmerische Tätigkeit eingehen. Werden Leistungen tatsächlich für die BV erbracht, etwa für strategische Konzernfunktionen, und die GmbH ist lediglich formaler Rechnungsempfänger, kann der Vorsteuerabzug gefährdet sein. Umgekehrt kann die GmbH Vorsteuer aus Leistungen abziehen, die sie für ihre eigenen Ausgangsumsätze benötigt, auch wenn der Konzern insgesamt profitiert. Entscheidend ist die Zuordnung zur unternehmerischen Sphäre der GmbH, die sich aus Verträgen, Leistungsnachweisen, Kostenzuordnung und der tatsächlichen Verwendung ergibt.

Ein besonders kritischer Bereich sind gemischt genutzte Leistungen, etwa Immobilien, Fahrzeuge oder Bewirtung, sowie Leistungen, die mit steuerfreien Ausgangsumsätzen in Verbindung stehen können. Hier müssen Aufteilungsmaßstäbe eingehalten und dokumentiert werden. Für niederländische Gruppen, die in Deutschland mit einer GmbH auch Finanzierungs- oder Immobilienstrukturen aufsetzen, ist dies praktisch relevant, weil steuerfreie Umsätze den Vorsteuerabzug ausschließen oder einschränken können. Wer den Vorsteuerabzug „mitlaufen lässt“, ohne die Ausgangsumsatzstruktur mitzudenken, erzeugt in der Prüfung eine offene Flanke.

Betriebsstätte ohne eigene Gesellschaft: Scheinbar einfacher Weg mit eigenen Risiken

Auch wenn der Schwerpunkt regelmäßig auf der BV–GmbH-Struktur liegt, bleibt die Alternative relevant, in Deutschland ohne eigene Gesellschaft tätig zu werden, etwa über eine Betriebsstätte oder eine Zweigniederlassung der BV. Diese Variante erscheint in der Praxis oft attraktiv, weil Gründungskosten und gesellschaftsrechtlicher Aufwand geringer wirken. Steuerlich entsteht jedoch eine andere Risikolage. Eine Betriebsstätte kann zu einer deutschen Besteuerung der Betriebsstättengewinne führen und erfordert eine Gewinnabgrenzung, die in vielen Fällen nicht einfacher ist als in der GmbH-Struktur. Gleichzeitig bleibt die BV als Rechtsträger voll in der Haftung, was im deutschen Markt bei bestimmten Branchen und Vertragspartnern als Nachteil wahrgenommen wird.

Umsatzsteuerlich kann eine Betriebsstätte außerdem nicht automatisch als „am Umsatz beteiligte feste Niederlassung“ fungieren. In der Praxis hängt dies an der Substanz und an der Frage, ob die Niederlassung personell und sachlich in der Lage ist, Leistungen zu erbringen oder zu empfangen. Diese Qualifikation wirkt unter anderem auf die Rechnungsstellung und auf die Frage, ob E-Rechnungsregeln greifen, weil das Bundesfinanzministerium den Begriff des „inländischen Unternehmens“ auch auf eine am Umsatz beteiligte Betriebsstätte im Inland bezieht. Der scheinbar einfache Weg kann damit in eine Gemengelage führen, in der die BV als ausländischer Unternehmer in Deutschland registriert ist, aber zugleich ohne hinreichende Struktur versucht, komplexe Liefer- und Leistungsbeziehungen abzubilden. Das Risiko liegt weniger in der Existenz einer Betriebsstätte als in der Unschärfe ihrer Abgrenzung.

Für viele Unternehmen ergibt sich daraus ein pragmatischer Schluss: Wenn Deutschland ein dauerhafter Markt werden soll, wird eine GmbH-Struktur häufig planbarer, weil sie Zuständigkeiten, Rechnungsstellung, Personalführung und steuerliche Deklaration in einen klareren Rahmen bringt. Dieser Rahmen entbindet nicht von der Pflicht zur sauberen Abgrenzung zur BV, er macht sie jedoch organisatorisch besser beherrschbar.

Fiskalische Streitpunkte, die häufig aus dem Zusammenspiel entstehen

In Betriebsprüfungen von BV-GmbH-Strukturen bündeln sich die Feststellungen häufig an den Schnittstellen. Umsatzsteuerliche Themen wirken in ertragsteuerliche Themen hinein, und umgekehrt. Wird etwa eine Lieferkette umsatzsteuerlich anders qualifiziert, kann dies die Frage auslösen, ob die GmbH tatsächlich das wirtschaftliche Risiko getragen hat oder ob die BV faktisch als Unternehmer gehandelt hat. Dies kann wiederum Verrechnungspreisfragen verschärfen, weil die Funktionsabgrenzung nicht mehr stimmig erscheint. Ein weiterer wiederkehrender Streitpunkt betrifft Management Fees und konzerninterne Dienstleistungen. In vielen Gruppen ist es sachgerecht, dass die BV zentrale Leistungen erbringt und diese an die GmbH weiterbelastet. Prüfer erwarten dann jedoch eine nachvollziehbare Leistungsbeschreibung, eine klare Abgrenzung gegenüber Gesellschafteraufwand und ein Fremdvergleichsniveau. Gleichzeitig wird umsatzsteuerlich geprüft, ob tatsächlich eine Leistung vorliegt und ob der Leistungsort richtig bestimmt wurde. Wer Management Fees pauschal verrechnet, ohne Leistungsnachweise und ohne eine nachvollziehbare Umlagebasis, riskiert auf beiden Ebenen Korrekturen.

Auch bei der Finanzierung ergeben sich Schnittstellen. Zinszahlungen, Cash-Pooling und Garantien sind ertragsteuerlich als Verrechnungspreisthema relevant. Umsatzsteuerlich sind Finanzierungsleistungen häufig steuerfrei, was wiederum die Vorsteuerquote beeinflussen kann, wenn die GmbH selbst entsprechende Umsätze erbringt oder wenn sie Leistungen bezieht, die diesen Umsätzen zugeordnet werden. In solchen Fällen genügt es nicht, die Ertragsteuerseite „richtig“ zu gestalten; auch die Umsatzsteuerfolgen müssen in die Gesamtordnung einbezogen werden. Schließlich wirkt die Personal- und Geschäftsleitungsseite als Risikotreiber. Wenn die deutsche GmbH formal von einer deutschen Geschäftsführung geleitet wird, aber faktisch wesentliche Entscheidungen in den Niederlanden getroffen werden, entsteht eine Abweichung, die in Betriebsprüfungen regelmäßig über Protokolle, Unterschriften, Vollmachten und E-Mail-Verkehr sichtbar werden kann. Diese Abweichung kann die Verrechnungspreisdokumentation belasten, sie kann aber auch Fragen nach dem Ort der Geschäftsleitung und nach der tatsächlichen Leitungsmacht auslösen. Solche Fragen sind selten ein bloßer Formalismus, weil sie die Zuordnung von Besteuerungsrechten und die Plausibilität der Gewinnverteilung berühren.

Ordnung als Leitprinzip: Warum integrierte Tax Compliance in dieser Struktur zählt

Die beschriebenen Themen sind fachlich heterogen, sie lassen sich im Unternehmen jedoch auf ein gemeinsames Leitprinzip zurückführen. Tax Compliance in einer
BV–GmbH-Struktur bedeutet, dass die Struktur der Wertschöpfung, die vertragliche Gestaltung und die Daten in den Systemen so zusammenpassen, dass sie in Erklärungen, Meldungen und Dokumentationen konsistent abbildbar bleiben. In der Praxis geht es darum, klare Zuständigkeiten für die Lieferkette, die Rechnungsstellung, die Buchungssystematik und die konzerninternen Verrechnungen festzulegen, und diese Zuständigkeiten in einer Weise zu dokumentieren, die auch unter Prüfungsdruck trägt. Wer dies früh implementiert, reduziert nicht nur die Risiken von Nachzahlungen und Zinsen, sondern auch die betriebliche Reibung, die entsteht, wenn Buchhaltung, Vertrieb und Logistik mit unterschiedlichen Annahmen arbeiten.

Gerade im deutsch-niederländischen Verhältnis kommt hinzu, dass operative Strukturen und Entscheidungswege häufig eng verflochten bleiben. Niederländische Unternehmer führen viele Steuerungsfunktionen bewusst zentral, während deutsche Geschäftspartner und deutsche Behörden klare Verantwortlichkeiten auf deutscher Seite erwarten. Diese Erwartung ist nicht nur kulturell, sondern verfahrensrechtlich geprägt. Sie betrifft die Reaktionsfähigkeit im Prüfungsfall, die Nachweisfähigkeit von Lieferungen und Leistungen sowie die Belastbarkeit von Verrechnungspreisen. Der entscheidende Schritt liegt daher in einer Ordnung, die die Konzernrealität akzeptiert und gleichzeitig die deutschen Anforderungen so integriert, dass sie nicht als dauernder Fremdkörper im Tagesgeschäft wirken.

Deutsche Vorschriften im niederländischen Konzernalltag praktikabel umsetzen

Die Auswahl der steuerlichen Begleitung wird in dieser Konstellation regelmäßig dann bedeutsam, wenn die ersten Routinejahre vorbei sind und die Themen in der Tiefe auftreten, etwa bei der ersten größeren Betriebsprüfung, bei einer Umstellung der Lieferkette, bei der Einführung neuer ERP-Systeme oder bei einer konzernweiten Anpassung der Verrechnungspreispolitik. Eine in Deutschland etablierte Kanzlei, die solche BV–GmbH-Strukturen seit Jahren betreut und zugleich mit niederländischen Unternehmensgepflogenheiten vertraut ist, kann die Abgrenzung zwischen Mutter und Tochter, die umsatzsteuerliche Lieferkette und die Verrechnungspreisdokumentation so aufsetzen, dass sie im deutschen Prüfungsumfeld nachvollziehbar bleibt und im niederländischen Konzernalltag praktikabel umgesetzt werden kann. Hier hat sich auch die WWS-Gruppe positioniert, die unter anderem auch schwerpunktmäßig das grenzüberschreitende Geschäft mit niederländischen Unternehmern in Deutschland aus steuerlicher Perspektive begleitet. Fokusbereiche können hierbei insbesondere sein:

  • Übernahme von steuerlichen Pflichten
  • Unterstützung bei Dokumentation (GAufzV)
  • E-Rechnungs-Implementierung
  • Verrechnungspreisberatung
  • Einrichtung von Compliance‑Systemen
  • Begleitung bei Betriebsprüfungen

Viele WWS-Berater:innen arbeiten mehrsprachig (Englisch und Niederländisch), um sämtliche Anforderungen in der internationalen Beratungspraxis zu erfüllen.

Korrespondenz mit:

Florian Sonfeld
Geschäftsführer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Certified Public Accountant (CPA), Fachberater für Internationales Steuerrecht (FBIStR), Certified Valuation Analyst (CVA)
Tel.: 02153 9777-0
Fax: 02153 9777-33
E-Mail: f.sonfeld@wws-gruppe.de

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