11.2025
Mehr Luft für Anleger: Das Ende einer umstrittenen Steuerregelung
Das Jahressteuergesetz 2024 hat die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften nach anhaltender Kritik und verfassungsrechtlichen Bedenken beseitigt. Diese Aufhebung ist ein wichtiger Schritt zur Wiederherstellung einer sachgerechten Kapitalbesteuerung. Nach vier Jahren verfassungswidriger Praxis ist das deutsche Steuerrecht zu bewährten Grundsätzen zurückgekehrt.
Eine der umstrittensten Steuerregelungen der vergangenen Jahre ist Geschichte: Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte rückwirkend aufgehoben. Diese Entscheidung markiert das Ende eines steuerrechtlichen Experiments, das von Beginn an auf massive Kritik stieß und letztendlich vor den Gerichten scheiterte. Für Millionen von Privatanlegern bedeutet dies eine spürbare Erleichterung und die Rückkehr zu fairen Besteuerungsregeln. Die Geschichte dieser Regelung begann mit dem Jahressteuergesetz 2020, als der Gesetzgeber erstmals besondere Verlustverrechnungskreise für bestimmte Kapitalanlagen einführte. Ab 2021 durften Verluste aus Termingeschäften nur noch mit Gewinnen aus ähnlichen Geschäften verrechnet werden, und das auch nur bis zu einer Höhe von zunächst 10.000, später 20.000 Euro pro Jahr. Was als Anlegerschutz deklariert wurde, entpuppte sich schnell als schwerwiegender Eingriff in die Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.
Die problematische Ausgangslage
Die ursprüngliche Regelung in § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG schuf einen gesonderten Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte, der weitreichende Konsequenzen hatte. Verluste aus Optionen, Futures, Differenzkontrakten oder anderen derivativen Finanzinstrumenten konnten nur noch mit Gewinnen aus denselben Geschäftstypen verrechnet werden. Zusätzlich galt eine strikte Obergrenze von 20.000 Euro pro Jahr. Übersteigende Verluste mussten in Folgejahre vorgetragen werden, unterlagen dort aber derselben Beschränkung. Diese Regelung führte zu paradoxen Situationen, in denen Anleger trotz wirtschaftlicher Verluste oder minimaler Nettogewinne erhebliche Steuern zahlen mussten. Ein besonders drastisches Beispiel verdeutlichte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Ein Steuerpflichtiger mit einem tatsächlichen Nettogewinn von nur 23.342 Euro aus Termingeschäften musste aufgrund der Verlustverrechnungsbeschränkung fast 60.000 Euro Steuern zahlen. Eine Steuerbelastung von über 250 Prozent des wirtschaftlichen Gewinns widersprach fundamental allen Grundsätzen einer leistungsgerechten Besteuerung.
Erste gerichtliche Erfolge
Von Anfang an stieß die Regelung auf breite Kritik aus der Fachwelt. Steuerexperten, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer warnten vor den verfassungsrechtlichen Problemen der neuen Bestimmungen. Besonders schwer wog der Einwand, dass die Regelung gegen das objektive Nettoprinzip verstoße, wonach Gewinne und Verluste steuerlich grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Die Kritik bezog sich auf mehrere zentrale Aspekte der Regelung. Erstens führte die betragsmäßige Beschränkung zu einer asymmetrischen Besteuerung: Gewinne wurden sofort voll besteuert, während Verluste nur zeitlich gestreckt und begrenzt anerkannt wurden. Zweitens schuf die Regelung eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Arten von Kapitalanlagen. Drittens konnte nicht davon ausgegangen werden, dass alle Verluste in der Totalperiode eines Anlegers vollständig ausgeglichen werden könnten.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz war das erste Gericht, das verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung äußerte. In seinem wegweisenden Beschluss vom 5. Dezember 2023 gewährte es die Aussetzung der Vollziehung eines entsprechenden Steuerbescheids und führte aus, dass die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung eine Ungleichbehandlung bewirke, für die kein sachlicher Rechtfertigungsgrund ersichtlich sei. Der Fall betraf ein Ehepaar, das im Jahr 2021 sowohl erhebliche Gewinne als auch Verluste aus CFD-Geschäften erzielt hatte. Während der tatsächliche wirtschaftliche Nettogewinn bei etwa 23.000 Euro lag, führte die Anwendung der Verlustverrechnungsbeschränkung zu einer Steuerlast von fast 60.000 Euro. Das Gericht sah hierin eine verfassungswidrige Besteuerung über die tatsächliche Leistungsfähigkeit hinaus.
Bundesfinanzhof bestätigt die Bedenken
Die Finanzverwaltung legte gegen den Beschluss des Finanzgerichts Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein, hoffte aber vergeblich auf eine Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung. Der achte Senat des BFH bestätigte mit seinem Beschluss vom 7. Juni 2024 die verfassungsrechtlichen Bedenken und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. In seiner ausführlichen Begründung führte der Bundesfinanzhof aus, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung bei summarischer Prüfung nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz vereinbar sei. Die Regelung führe zu einer doppelten Ungleichbehandlung, die nicht sachlich gerechtfertigt werden könne. Die erste Ungleichbehandlung sah das Gericht darin, dass Steuerpflichtige mit Verlusten aus Termingeschäften diese nicht mit sämtlichen Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnen durften, während dies bei anderen Kapitalanlagen grundsätzlich möglich war. Die zweite Ungleichbehandlung ergab sich aus der asymmetrischen Besteuerung von Gewinnen und Verlusten innerhalb der Termingeschäfte selbst.
Angesichts der eindeutigen Rechtsprechung und der anhaltenden Kritik aus der Fachwelt sah sich der Gesetzgeber zum Handeln gezwungen. Ursprünglich war im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 noch keine Änderung der umstrittenen Regelung vorgesehen. Erst eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses führte zur Aufnahme der entsprechenden Änderungen. Der Bundestag beschloss am 18. Oktober 2024 die rückwirkende Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte. Nach der Zustimmung des Bundesrats am 22. November 2024 trat das Gesetz am 6. Dezember 2024 in Kraft. Die Änderungen gelten rückwirkend für alle noch offenen Fälle, was bedeutet, dass auch bereits ergangene Steuerbescheide korrigiert werden müssen, sofern sie noch nicht bestandskräftig sind.
Umfang der Neuregelung
Die Gesetzesänderung geht über die Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte hinaus. Gleichzeitig wurde auch die entsprechende Beschränkung für Verluste aus Forderungsausfällen beseitigt. Diese Regelung hatte seit 2020 dazu geführt, dass Verluste aus ausgefallenen Anleihen, Darlehen oder anderen Kapitalforderungen nur bis zu 20.000 Euro jährlich mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden konnten. Mit der Streichung der § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG kehrt das deutsche Steuerrecht zu seinen ursprünglichen Grundsätzen zurück. Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen können nun wieder unbeschränkt mit allen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Die künstlichen Verlustverrechnungskreise, die das System der Abgeltungsteuer komplizierten und dessen Vereinfachungscharakter untergruben, gehören damit der Vergangenheit an.
Für betroffene Anleger ergeben sich aus der Neuregelung weitreichende positive Konsequenzen. Zunächst können alle vorhandenen Verlustvorträge aus Termingeschäften und Forderungsausfällen ohne die bisherigen Beschränkungen genutzt werden. Dies führt bei vielen Anlegern zu erheblichen Steuerersparnissen, da nun auch größere Verlustbeträge vollständig mit Kapitaleinkünften verrechnet werden können. Besonders profitieren Anleger, die in der Vergangenheit hohe nicht verrechnete Verluste angehäuft haben. Diese können nun in einem Jahr vollständig genutzt werden, anstatt über viele Jahre gestreckt zu werden. Für die steuerliche Planung bedeutet dies eine erhebliche Vereinfachung, da die komplexen Berechnungen zur optimalen Nutzung der beschränkten Verrechnungsmöglichkeiten entfallen.
Verfahrensrechtliche Konsequenzen
Die rückwirkende Anwendung der Neuregelung hat erhebliche verfahrensrechtliche Auswirkungen. Alle Steuerbescheide, die auf der alten Rechtslage basieren und noch nicht bestandskräftig sind, müssen von Amts wegen korrigiert werden. Anleger, die bereits Klage gegen entsprechende Bescheide erhoben haben, können mit positiven Entscheidungen rechnen. Besonders interessant ist die Situation für Anleger, die erfolgreich die Aussetzung der Vollziehung beantragt haben. Diese müssen keine Aussetzungszinsen zahlen, da ihre Rechtsbehelfe nicht erfolglos geblieben sind. Im Gegenteil können sie bei bereits geleisteten Zahlungen Erstattungs- oder Prozesszinsen erwarten. Für Anleger, deren Verfahren aufgrund der Gesetzesänderung für erledigt erklärt werden, besteht zudem die Möglichkeit, die Verfahrenskosten vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Dies folgt aus der Rechtsprechung, wonach die Behörde die Kosten zu tragen hat, wenn sie einen rechtswidrigen Verwaltungsakt erlassen hat.
Eine besondere Herausforderung stellt die praktische Umsetzung der Neuregelung durch die Kreditinstitute dar. Im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs werden Verluste aus Termingeschäften bisher nur bis zur Höhe von 20.000 Euro berücksichtigt. Die vollständige IT-technische Umsetzung der neuen Rechtslage ist erst zum 1. Januar 2026 verpflichtend vorgesehen. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen Anleger mit höheren Verlusten aus Termingeschäften weiterhin eine Einkommensteuererklärung abgeben, um die vollständige Verlustverrechnung zu erreichen. Dies bedeutet zusätzlichen Aufwand, führt aber letztendlich zur korrekten steuerlichen Behandlung. Viele Banken dürften jedoch bereits früher freiwillig ihre Systeme anpassen, um ihren Kunden den bestmöglichen Service zu bieten.
Verfassungsrechtliche Einordnung und europarechtliche Aspekte
Die Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung ist ein wichtiger Sieg für die Verfassungskonformität des Steuerrechts. Die ursprüngliche Regelung verstieß gegen grundlegende verfassungsrechtliche Prinzipien, insbesondere gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Das objektive Nettoprinzip, wonach nur tatsächlich erzielte Überschüsse der Besteuerung unterworfen werden dürfen, ist ein zentraler Grundsatz des deutschen Steuerrechts. Die Verlustverrechnungsbeschränkung durchbrach dieses Prinzip in verfassungswidriger Weise, indem sie zu einer Besteuerung über die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinaus führte. Auch aus europarechtlicher Sicht war die Verlustverrechnungsbeschränkung problematisch. Die Regelung hätte zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Europäischen Union führen können, da deutsche Anleger gegenüber Anlegern aus anderen Mitgliedstaaten benachteiligt worden wären. Der Europäische Gerichtshof hat in verschiedenen Entscheidungen klargestellt, dass Beschränkungen der Verlustverrechnung nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig sind. Die deutsche Regelung hätte diesen Anforderungen voraussichtlich nicht standgehalten, was zusätzlichen Druck auf den Gesetzgeber ausgeübt hätte.
Auswirkungen auf andere Bereiche und internationale Vergleiche
Die Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte wirft auch ein Licht auf andere umstrittene Bereiche des Steuerrechts. Noch immer gilt eine entsprechende Beschränkung für Verluste aus Aktienveräußerungen, die nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden können. Der Bundesfinanzhof hat bereits in einem Vorlagebeschluss vom 17. November 2020 verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung geäußert und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es ist zu erwarten, dass auch hier mittelfristig eine Korrektur erfolgen wird, zumal die Begründung des BFH zu Termingeschäften weitgehend auf Aktienveräußerungsverluste übertragbar ist.
Im internationalen Vergleich war die deutsche Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte ein Sonderweg, der in dieser Form in kaum einem anderen entwickelten Land existierte. Die meisten Staaten mit entwickelten Kapitalmärkten kennen zwar verschiedene Formen der Verlustverrechnung, aber nicht die rigide betragsmäßige Beschränkung, wie sie in Deutschland galt. Länder wie die USA, Großbritannien oder die Schweiz haben zwar ebenfalls komplexe Regelungen zur Verlustverrechnung bei Kapitalanlagen, aber diese führen nicht zu den extremen Ergebnissen, wie sie in Deutschland möglich waren. Die Rückkehr zu einer unbeschränkten Verlustverrechnung bringt Deutschland wieder in Einklang mit internationalen Standards.
Ausblick und Bedeutung für die Finanzbranche
Mit der Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung kehrt das deutsche Steuerrecht zu bewährten Grundsätzen zurück. Die Besteuerung von Kapitalanlagen folgt wieder einheitlichen und nachvollziehbaren Regeln, die der wirtschaftlichen Realität entsprechen. Für die Praxis bedeutet dies eine erhebliche Vereinfachung. Anleger müssen nicht mehr komplexe Verlustverrechnungskreise beachten oder ihre Anlageentscheidungen an steuerlichen Besonderheiten ausrichten. Die Abgeltungsteuer kann wieder ihrem ursprünglichen Zweck als einfache und transparente Besteuerungsform gerecht werden.
Die Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung ist auch ein wichtiges Signal für die deutsche Finanzbranche. Deutschland stärkt damit seinen Ruf als verlässlicher und fairer Finanzplatz. Die ursprüngliche Regelung hatte viele institutionelle Anleger verunsichert und zu einer Benachteiligung des Standorts Deutschland beigetragen. Mit der Neuregelung werden wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt, die für einen funktionsfähigen Kapitalmarkt unerlässlich sind. Dies kommt nicht nur den Anlegern zugute, sondern stärkt auch die Position deutscher Finanzdienstleister im internationalen Wettbewerb.
Fazit
Die Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte ist ein wichtiger Schritt zur Wiederherstellung einer sachgerechten Kapitalbesteuerung. Nach vier Jahren verfassungswidriger Praxis kehrt das deutsche Steuerrecht zu bewährten Grundsätzen zurück. Die Geschichte dieser Regelung zeigt eindrucksvoll, wie wichtig eine funktionsfähige Rechtsprechung für den Schutz der Steuerpflichtigen ist. Ohne die mutigen Entscheidungen der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs wäre die verfassungswidrige Praxis möglicherweise noch Jahre fortgesetzt worden. Für Anleger bedeutet die Neuregelung nicht nur finanzielle Entlastung, sondern auch die Rückkehr zu Planungssicherheit und Transparenz. Das komplexe System der Verlustverrechnungskreise gehört der Vergangenheit an. Stattdessen gilt wieder der einfache Grundsatz, dass Verluste mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart verrechnet werden können – ohne willkürliche Beschränkungen und ohne verfassungswidrige Verzerrungen. Die Lehre aus dieser Episode sollte sein, dass steuerrechtliche Normen primär der sachgerechten Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dienen müssen. Sozialpolitische oder vermeintlich schützende Zielsetzungen haben im Steuerrecht nur dann einen Platz, wenn sie nicht zu fundamentalen Systembrüchen führen. Eine enge Zusammenarbeit mit den Steuerberater:innen der WWS-Gruppe hilft dabei, die Verlustverrechnung bei Termingeschäften auszunutzen und den Verwaltungsaufwand auch internationalen Kontext zu minimieren.
Korrespondenz mit:
Geschäftsführer, Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht
Tel.: 0241 886 96-0
Fax: 0241 88696-11
E-Mail: s.rattay@wws-gruppe.de
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