06.2020

Konjunkturpaket 2020

Der Koalitionsausschuss hat sich am 3. Juni 2020 auf ein umfassendes Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket sowie ein Zukunftspaket verständigt, welches diverse Maßnahmen zu verschiedensten Themen umfasst.

Auch im Steuerrecht sind einige Maßnahmen geplant, die kurz- oder mittelfristige Auswirkungen haben werden. Die kurzfristig bedeutsamsten sind aus unserer Sicht:

  • Der Mehrwertsteuersatz in Deutschland wird befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19% auf 16% (regulärer Steuersatz) und von 7% auf 5% (ermäßigter Steuersatz) gesenkt.
  • Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für neu angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. 
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird - gesetzlich - für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022. 
  • Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen branchenübergreifend für die Monate Juni bis August aufgelegt.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.

Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen für diese Überbrückungshilfen enden am 31.8.2020.  

Zurzeit handelt es sich dabei um ein Eckpunktepapier, welches noch durch den Gesetzesgeber umgesetzt werden muss. Auch sind diverse Detailfragen und Konkretisierungen durch den Gesetzgeber und evtl. Verwaltungsanweisungen noch zu beantworten. Trotzdem stehen wir Ihnen gerne jederzeit  für Fragen oder gemeinsame Überlegungen wie gewohnt zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.

Sobald uns neue Informationen und Konkretisierungen vorliegen, werden wir diese zeitnah an Sie weiterleiten.

Die gesamten Maßnahmen des beschlossenen Konjunkturpakets können Sie dem beigefügten, in dieser Form vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichten, Eckpunktepapier des Koalitionsausschusses entnehmen.

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