01.2026

Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos bis 2035: Was das Kabinettsvorhaben für Unternehmen finanziell und strategisch bedeutet

Das Bundeskabinett hat eine Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge bis 2035 beschlossen. Dies, kombiniert mit einer Sonderabschreibung und einer angepassten Dienstwagenregelung, schafft kurzfristige Anreize für Unternehmen, ihre Flotten zu elektrifizieren. Die Maßnahmen sollen Investitionen ankurbeln und die Dekarbonisierungsziele unterstützen.

Das Bundeskabinett hat den Entwurf für das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes auf den Weg gebracht. Reine Elektrofahrzeuge bleiben bei Neuzulassung oder Umrüstung bis 31. Dezember 2030 von der Kfz-Steuer befreit, und zwar für zehn Jahre, längstens bis 31. Dezember 2035. Zusammen mit einer degressiven Sonder-AfA von 75 Prozent im ersten Jahr sowie der Anhebung der 0,25-Prozent-Dienstwagenregel auf Fahrzeuge bis 100.000 Euro Bruttolistenpreis entsteht ein Bündel kurzfristig wirksamer Anreize. Für Unternehmen verschiebt sich damit die Wirtschaftlichkeitsrechnung bei Pool- und Dienstwagenflotten ebenso wie bei Car-Allowance-Modellen, Leasingportfolios und CAPEX-Planungen. Zugleich bleiben die parlamentarischen Schritte im Blick, denn es handelt sich um einen Kabinettsentwurf.

Nach dem Kabinettsbeschluss wird § 3d KraftStG so geändert, dass Erstzulassungen und zulässige Umrüstungen bis Ende 2030 unter die Befreiung fallen; die zehnjährige Steuerfreiheit wirkt bis längstens Ende 2035. Die Bundesregierung verbindet das mit industrie- und klimapolitischen Zielen und verweist zusätzlich auf flankierende Förderlinien, darunter Mittel aus dem EU-Klimasozialfonds sowie Maßnahmen des sogenannten Wachstumsboosters. Das Bundesfinanzministerium beziffert die fiskalische Entlastung auf rund 50 Mio. Euro im Jahr 2026, ansteigend auf bis zu 380 Mio. Euro im Jahr 2030. Die Vorhabenseiten von Bundesregierung, BMF und Bundestag bestätigen die Kernparameter und erläutern den weiteren Gesetzgebungsweg.

Die betriebswirtschaftliche Wirkung: Gesamtkosten kippen früher zugunsten elektrischer Flotten

Für Fuhrpark- und Finanzverantwortliche verschiebt die verlängerte Steuerfreiheit den Total-Cost-of-Ownership-Knick (TCO) zugunsten elektrischer Modelle nach vorn. Die Kfz-Steuer ist zwar kein dominanter Kostenblock, wirkt aber über die Laufzeit als risikofreier Stromstoß in die TCO-Kurve, insbesondere bei volumigen Poolflotten und kurzen Haltedauern. Entscheidender ist die 75-Prozent-Sofortabschreibung für nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschaffte Elektrofahrzeuge. Sie reduziert im Anschaffungsjahr die steuerliche Bemessungsgrundlage erheblich und verbessert damit Liquidität und Cash-Tax-Profil – gerade bei mittelständischen Fuhrparkhaltern, die Anschaffungen bündeln. Für IFRS-Bilanzierer bleibt es handelsrechtlich bei den einschlägigen Abschreibungsregeln; der Steuervorteil erscheint als latente Steuer und wirkt primär im Tax Accounting.

Die geldwerte-Vorteil-Regel bleibt für E-Dienstwagen deutlich attraktiver als für Verbrenner. Fahrzeuge bis 100.000 Euro Bruttolistenpreis werden mit 0,25 Prozent des Listenpreises pro Monat bewertet; oberhalb dieser Schwelle gilt 0,5 Prozent. Die Anhebung der Bemessungsgrenze von zuvor 70.000 Euro auf 100.000 Euro weitet den Kreis förderfähiger Modelle und erhöht die Gestaltungsspielräume in Comp-&-Benefits-Programmen. Unternehmen können damit E-Dienstwagen als Bestandteil der Mitarbeiterbindung zielgruppengerecht positionieren, ohne dass der Personalaufwand überproportional steigt. Die Verwaltungspraxis und neutrale Ratgeber bestätigen die aktuell geltenden Schwellen und deren Laufzeitperspektive.

Leasing, Restwerte und Beschaffungsfenster: Wie Einkauf und Treasury jetzt takten sollten

Die Steuerfreiheit bis 2035 und die Sonder-AfA bis Ende 2027 schaffen ein zeitlich begrenztes Fenster, in dem Anschaffungen oder Umstiege wirtschaftlich besonders attraktiv sind. Für Operating-Leasing empfiehlt sich eine enge Abstimmung zwischen Einkauf und Treasury, damit die Restwertannahmen die verlängerte Befreiung sachgerecht reflektieren. Wer dagegen kauft, sollte Anschaffungswellen entlang der AfA-Frist planen, um die 75-Prozent-Wirkung optimal zu heben und eine ausgewogene Altersstruktur der Flotte zu sichern. Bei Car-Allowance-Modellen lohnt ein Update der Richtlinien, damit Mitarbeitende die steuerlichen Vorteile tatsächlich realisieren können, ohne dass Compliance-Risiken entstehen. Die Regierungs- und Ministeriumsseiten verdeutlichen, dass die Maßnahmen gezielt kurzfristige Impulse für Investitionen setzen sollen.

Der Kabinettsbeschluss ist ein politischer Meilenstein, ersetzt jedoch nicht die parlamentarische Verabschiedung und spätere Verkündigung. Für die interne Compliance-Kommunikation ist daher wichtig, die Formulierung „vorbehaltlich der Gesetzesverkündung“ zu verwenden und Vertragsklauseln in Beschaffungs- und Car-Policy-Dokumenten entsprechend zu befristen oder Change-of-Law-Klauseln vorzusehen. Die offiziellen Unterlagen zur Achten Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sowie die Referentenentwürfe sind abrufbar und enthalten die maßgeblichen Stichtage und Übergangsbestimmungen. Die Bundesregierung verbindet die Verlängerung der Steuerbefreiung mit Standort- und Klimazielen und unterlegt sie mit haushalterischen Effekten bis 2030. Die Maßnahme wird in einen größeren Förderkontext eingebettet, der neben der fiskalischen Entlastung auch sozial adressierte Programme und investive Anreize umfasst. Diese Konstellation erhöht die Planbarkeit für Flottenbetreiber gegenüber früheren, teils abrupt angepassten Förderkulissen. Zugleich bleibt wirtschaftlich maßgeblich, dass Unternehmen die Strom- und Ladeinfrastrukturkosten sowie Restwertpfade konservativ modellieren und vertraglich absichern.

Fazit

Für Unternehmen ist der Kabinettsentwurf mehr als eine symbolische Verlängerung einer kleinen Steuervergünstigung. In der Kombination aus verlängertem Kfz-Steuervorteil, 75-Prozent-Sofort-AfA und ausgeweiteter 0,25-Prozent-Regel verschiebt sich die Wirtschaftlichkeitsrechnung klar zugunsten elektrischer Dienst- und Poolfahrzeuge. Wer Beschaffung, Leasing und HR-Programme jetzt integriert plant, kann Liquidität schon im ersten Jahr verbessern, Mitarbeitenden ein attraktives Vergütungselement bieten und gleichzeitig die Dekarbonisierungsziele der eigenen Flottenstrategie stärken. Unternehmen sollten die parlamentarische Umsetzung beobachten, Beschaffungen in das begünstigte Zeitfenster legen und ihre Richtlinien so gestalten, dass die steuerlichen Effekte rechts- und prozesssicher gehoben werden. Die Steuerberater:innen der WWS-Gruppen unterstützen Unternehmen bei diesen Fragestellungen!

 

 

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Sebastian Loosen
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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