12.2022
Jahressteuergesetz 2022: Steuerliche Anpassungen bei Photovoltaikanlagen
Die Bundesregierung will durch Steuerbefreiungen und Entbürokratisierungen im Jahressteuergesetzes 2022 bei der Installation kleiner Photovoltaikanlagen den Ausbau erneuerbarer Energien vorantreiben.
Das Jahressteuergesetz beinhaltet Anpassungen an Recht und Rechtsprechung, Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens sowie Vereinfachungen von Besteuerungsverfahren. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 werden die Weichen für ein transparentes und faires Steuersystem gestellt. Ein Schwerpunkt sind Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen mit Wirkung zum 1. Januar 2023. Steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen werden dadurch abgebaut, heißt es bei der Bundesregierung.
Der Hintergrund: Immobilien haben einen hohen Anteil an den allgemeinen CO2-Emissionen und verursachen fast 40 Prozent der weltweiten Treibhausgasemissionen. Energetischen Modernisierungsmaßnahme können aber CO2-Einsparungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden erreicht werden, je nach Umfang der Maßnahmen zwischen 15 bis mehr als 90 Prozent. Im Rahmen der Klimaschutzmaßnahmen soll daher der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch bis zum Jahr 2030 deutlich steigen. Ohne Solarenergie und privat installierte Photovoltaikanlagen ist der Kampf gegen den Klimawandel nicht zu gewinnen. Die Sonnenenergie ist unerschöpflich und kann de facto den gesamten weltweiten Energiebedarf decken.
Einführung einer Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen
Dabei stehen zwei Punkte im Fokus. Zum einen geht es um die Einführung einer Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowatt auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien beziehungsweise Kilowatt kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (zum Beispiel Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt. Das bedeutet: Ab dem 1. Januar 2023 werden kleine PV-Anlagen von der Ertragsteuer befreit. Für die Lieferung und Installation der Anlagen sowie für Stromspeicher soll die Steuer ebenfalls wegfallen. Ist die PV-Anlage auf einem sonstigen Gebäude installiert, das überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird, kann die Steuerbefreiung durch die hinfällige Gewinnermittlung ebenfalls gelten: nämlich dann, wenn die Grenze von 15 Kilowatt je Wohn- oder Gewerbeeinheit eingehalten und die Gesamtleistung von 100 Kilowatt nicht überschritten wird. Die 100 Kilowatt-Grenze gilt für eine einzelne mehrere Anlagen für jeden Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft). Darüber hinaus heißt es im Entwurf des Jahressteuergesetzes, dass die Steuerbefreiung unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms gelten soll. Einnahmen vom öffentlichen Stromnetz, von Strom für E-Autos oder für Mieter bleiben steuerfrei.
Umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern
Ebenso gibt es Veränderungen bei der Umsatzsteuer. Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet.
Homeoffice-Pauschale in Höhe von fünf Euro pro Tag wird dauerhaft entfristet
Interessant sind auch die Entfristung der sogenannten Homeoffice-Pauschale und die weitere Modernisierung der Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer auf der einen Seite und die Anhebung des linearen AfA-Satzes (die Absetzung für Abnutzung) für die Abschreibung von Wohngebäuden auf drei Prozent. Der jährliche lineare AfA-Satz für nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wird von zwei auf drei Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben und damit der Abschreibungszeitraum von bisher 50 auf 33 Jahre verkürzt. So wird ein Beitrag zur Unterstützung einer klimagerechten Neubauoffensive geleistet. Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von fünf Euro pro Tag wird dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben. Der Abzug ist unabhängig davon möglich, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt und unabhängig davon, ob es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist oder ein anderer Arbeitsplatz existiert.
Die Steuerexpert:innen der WWS-Gruppe stehen jederzeit zur Umsetzung der Neuerungen aus dem Jahresteuergesetz zur Verfügung.
Korrespondenz mit:
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Tel. 02153 9777-30
Fax: 02153 9777-33
E-Mail: f.sonfeld@wws-gruppe.de
Auf dem neuesten Stand
Unsere Mitarbeiter befassen sich für unsere Mandanten laufend mit aktuellen Themen aus
Wirtschaftsprüfung ›
Unsere Wirtschaftsprüfer prüfen auch Ihren Jahresabschluss, implementieren Risikofrüherkennungs- und Kontrollsysteme, achten auf Compliance Regeln und haben aktuelle Entscheidungen fest im Blick.
Steuerberatung ›
Unsere Steuerberater informieren unsere Mandanten laufend über steuerrelevante Neuigkeiten: neue Unterstützungsangebote, geänderte Antragsfristen, außergewöhnliche Gestaltungsmöglichkeiten u. v. m.
Rechtsberatung ›
Welche Entscheidungen haben welche Auswirkungen auf Ihr Geschäft? Unsere Rechtsberatung informiert unsere Mandanten laufend über Änderungen in verschiedenen für sie relevanten Rechtsgebieten.