01.2023

Güterstandsschaukel: Hohes Vermögen steuerfrei übertragen

Vor allem bei wohlhabenden Familien kann es im Erbfall zu einer hohen Steuerlast kommen, weil die erbschaftsteuerlichen Freibeträge überschritten werden. Die sogenannte Güterstandsschaukel ist ein interessantes Instrument durch die schenkungsteuerfreie Zahlung des Zugewinnausgleichs an den Ehegatten.

Mit der Heirat müssen sich Ehepaare (und die Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft) auch für einen Güterstand entscheiden. Dieser regelt die Frage, ob Vermögensgegenstände den Ehe- beziehungsweise Lebenspartnern einzeln oder gemeinsam zuzurechnen sind und ob und wie im Falle einer Trennung das gemeinsame Vermögen und erzielte Zuwächse zu verteilen sind. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand neben den Wahlgüterständen der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Ohne Ehevertrag leben Ehepaare automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Dabei bleiben die Güter der Partner während der Ehe getrennt. Jeder Partner behält sein eigenes Vermögen und kann damit grundsätzlich machen, was er will. Jedoch wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt, wenn ein Partner stirbt oder die Ehe geschieden wird.

Häufig sammelt sich das erworbene Vermögen (beispielsweise durch die unternehmerische Tätigkeit und/oder Erbschaft(en)) bei einem Ehegatten an. Der andere Ehegatte kann also nichts an Kinder vererben oder verschenken. Die Freibeträge nach diesem Ehegatten gegenüber dem Ehegatten und den Kindern laufen ins Leere. Stirbt hingegen der vermögende Ehegatte, so reichen der erbschaftsneuerliche Freibetrag von 500.000 Euro gegenüber dem Ehegatten und jeweils 400.000 Euro gegenüber den Kindern oft nicht aus. Eine Familie mit zwei Kindern könnte beispielsweise insgesamt 1,6 Millionen Euro steuerfrei auf die nächste Generation übertragen, wenn das Vermögen gleichmäßig zwischen den Ehegatten verteilt ist. Ist das Vermögen nur bei einem Ehegatten reduziert sich diese Möglichkeit auf 800.000 Euro oder es muss erst der Umweg über den anderen Ehegatten gewählt werden, gegenüber dem aber „nur“ ein Freibetrag von 500.000 Euro besteht.

Aus der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und zurück

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet, ist der während der Ehe erzielte Zugewinn in Geld auszugleichen. Dieser Ausgleich ist vollständig schenkungsteuerfrei. Dabei ist es nicht erforderlich, die Ehe zu beenden. In einem nächsten Schritt können die Ehepartner sogar wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wechseln Das Stichwort ist die Güterstandsschaukel. Erforderlich ist, dass die Ehepartner durch notariellen Vertrag vom ehelichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und dann von der Gütertrennung wieder in die Zugewinngemeinschaft wechseln (schaukeln). Durch die zunächst erfolgende Gütertrennung durch einen zwingend notariell zu beurkundenden Ehevertrag wird der Zugewinnausgleichsanspruch fällig. Dieser wird dann zügig ausgeglichen, beispielsweise durch die Zahlung von Geld oder je nach Konstellation auch die Übertragung von Wertpapieren, Immobilien- und Grundbesitz. Diese Übertragung, die dazu führt, dass das Vermögen von diesem Zeitpunkt an zwischen den Ehegatten ausgeglichen ist, ist schenkungsteuerfrei.

Die Güterstandsschaukel wird vom laut Bundesfinanzhof nicht beanstandet

Als Ergebnis stellen sich im Wesentlichen ausgeglichene Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten dar, sodass beide Ehegatten in gleichem Umfang Vermögen an die nächste Generation vererben können beziehungsweise auch zwischen den Ehegatten im Todesfall nicht so viel Vermögen übergehen muss, da bereits steuerfrei Vermögen übertragen worden ist. Es wird nicht einmal der Schenkungssteuerfreibetrag des Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro angetastet. Auf diese Weise können also auch sehr große Vermögen komplett steuerfrei an den Ehegatten übertragen werden. Diese Güterstandsschaukel wurde auch vom BFH nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen.

Pflichtteilsansprüche nicht gegen Zugewinnausgleich

Zudem ist der Zugewinnausgleich sicher vor Pflichtteilsansprüchen. Er stellt keine Schenkung dar, da ein gesetzlicher Zugewinnanspruch erfüllt wird. Pflichtteilsansprüche entstehen, wenn ein Erblasser Erben aus der gesetzlichen Erbfolge ausschließt (enterbt). Kinder und Ehegatten (und falls keine Abkömmlinge vorhanden sind, auch die Eltern) können in diesem Fall nach §§ 2303ff. Bürgerliches Gesetzbuch Pflichtteilsansprüche geltend machen, und zwar grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Werts ihres gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und gewährt dem Berechtigten einen Geldanspruch gegenüber dem beziehungsweise den Erben. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird dabei im Wesentlichen von zwei Faktoren bestimmt: einerseits von der Erb- beziehungsweise Pflichtteilsquote des Anspruchsinhabers und andererseits vom Wert des Nachlasses. Diesem Wert werden lebzeitige Schenkungen hinzugerechnet, aber eben keine Zugewinnausgleichszahlungen.

Sollten Sie Unterstützung bei der Gestaltung einer Güterstandsschaukel benötigen, unterstützen die Steuerberaterinnen und Steuerberater der WWS-Gruppe.

 

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Dr. Stephanie Thomas
Geschäftsführerin, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht
Tel.: 02166 971-130
E-Mail: sthomas@wws-mg.de

 

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