05.2021

Gesetzliche Krisenfrüherkennungspflicht für GmbH-Geschäftsführer ab dem Jahr 2021

Durch § 1 des Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes (StaRUG) sind GmbH-Geschäftsführer ab dem Jahr 2021 verpflichtet, existenzbedrohende Unternehmensrisiken durch ein Früherkennungssystem rechtzeitig zu erkennen und entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Bei Nichtbeachtung der Früherkennungspflicht drohen bei einer späteren Unternehmenskrise zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Konsequenzen, wenn durch die verspätete Krisenerkennung ein Schaden entsteht, der bei rechtzeitiger Reaktion vermeidbar gewesen wäre.

Wir empfehlen Ihnen daher, in Ihrem Unternehmen ein Früherkennungssystem zu installieren, das die laufende Überwachung der Geschäftsentwicklung ermöglicht und mit dem Sie bestandsgefährdende Entwicklungen rechtzeitig erkennen. Auf diese Weise dokumentieren Sie nachvollziehbar, dass Sie Ihre gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführer ordnungsgemäß erfüllt haben und minimieren zugleich Ihr persönliches Haftungsrisiko. Ein Früherkennungssystem sollte mindestens folgende Bestandteile haben:

  1. Erfassung und Bewertung möglicher Risiken
  2. Maßnahmen zur Bewältigung von Risiken
  3. Unternehmensplanung zur Überwachung der Geschäftsentwicklung

Bei Bedarf unterstützen wir Sie gerne beim Aufbau eines individuellen Früherkennungssystems. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Gesprächs­termin.

 Im Rahmen unserer Rechtsberatung weisen wir Sie auf solche und andere Gesetzesänderungen hin, die für Ihr Geschäft relevant sein könnten.

  

Auszug aus dem Gesetzestext

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG)

§ 1 Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern

  1. Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.

  2. Bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 entsprechend für die Geschäftsleiter der zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter.

  3. Weitergehende Pflichten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben unberührt.

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