11.2025

Falsche Angaben im Erbscheinverfahren: Rechtliche Risiken und Folgen

Falsche Angaben im Erbscheinverfahren können gravierende zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Celle zeigt, wie schnell ein vermeintlicher Vorteil im Erbrecht in einen teuren und riskanten Rechtsstreit münden kann. Im konkreten Fall hatte eine Erbin wahrheitswidrig versichert, ein Testament stamme vollständig von ihrer verstorbenen Mutter – mit weitreichenden Konsequenzen: Neben der Ablehnung des Erbscheins und der Pflicht zur Kostenerstattung drohen nun auch strafrechtliche Ermittlungen. Der Fall macht deutlich, wie wichtig absolute Wahrheitspflicht und die Einhaltung der strengen Formvorschriften im Erbrecht sind.

Wer nach dem Tod eines Angehörigen ein Erbe antreten möchte, muss in vielen Fällen einen Erbschein beantragen. Dieses Verfahren dient dazu, die Erbfolge gerichtlich festzustellen und den Antragsteller als rechtmäßigen Erben auszuweisen. Die hierfür erforderlichen Angaben sind nach deutschem Recht mit größter Sorgfalt und Wahrhaftigkeit zu machen, da insbesondere die Anforderungen an ein gültiges Testament streng gehandhabt werden. Ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht Celle verdeutlicht, wie schwerwiegend die Konsequenzen sein können, wenn im Rahmen eines Erbscheinverfahrens falsche Angaben gemacht werden.

Privatschriftliches Testament muss vom Erblasser komplett eigenhändig geschrieben werden

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Tochter nach dem Tod ihrer Mutter einen Erbschein als Alleinerbin beantragt. Sie legte ein Testament vor und versicherte eidesstattlich, dass dieses von der Erblasserin eigenhändig geschrieben worden sei. Die spätere Aufklärung ergab indes, dass sie den Text selbst verfasst und lediglich von ihrer Mutter unterschreiben lassen hatte. Damit war das Testament aus juristischer Sicht formunwirksam: Nach §2247 Bürgerliches Gesetzbuch muss ein privatschriftliches Testament vom Erblasser komplett eigenhändig geschrieben und unterzeichnet werden. Die bloße Unterschrift der Mutter genügte nicht, sodass das Schriftstück keine testamentarische Gültigkeit besaß. Es griff folglich die gesetzliche Erbfolge, was bedeutete, dass das Erbe unter sämtlichen Kindern der Verstorbenen aufzuteilen war.

Die juristischen Konsequenzen dieses Vorgehens waren erheblich. Zunächst blieben die durch das falsche Testament begründeten Erbansprüche erfolglos. Darüber hinaus hatten die mitbetroffenen Geschwister zwischenzeitlich anwaltlichen Beistand in Anspruch genommen, um sich gegen die unrechtmäßigen Ansprüche der Schwester zu wehren. Das Oberlandesgericht entschied nun, dass die Schwester verpflichtet ist, die den Geschwistern entstandenen Anwaltskosten zu erstatten. Dies unterstreicht, dass auch im Zivilverfahren nachteilige Folgen drohen können, wenn im Erbscheinverfahren unwahre Tatsachen behauptet werden.

Wer im Erbscheinverfahren die Unwahrheit sagt, riskiert unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen

Von zentraler Bedeutung sind zudem die strafrechtlichen Risiken. Indem die Antragstellerin wahrheitswidrig versichert hatte, dass das Testament von ihrer Mutter eigenhändig verfasst worden sei, hatte sie eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Hierin sah das Gericht einen Anfangsverdacht eines strafbaren Handelns und verwies die Akten an die Staatsanwaltschaft. Bis zu einer Entscheidung im Strafverfahren gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung. Unabhängig davon aber wird deutlich: Wer im Erbscheinverfahren die Unwahrheit sagt, riskiert nicht nur die Ablehnung seines Antrags und erhebliche Kostenfolgen, sondern sieht sich unter Umständen auch strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt.

Der Fall macht eindringlich klar, dass die gesetzliche Formstrenge bei Testamenten keine Formalie ist, sondern dem Schutz der Erblasser und der Rechtssicherheit dient. Falsche Angaben im Erbscheinverfahren führen fast immer zur Zurückweisung des Antrags und möglichen Schadensersatzforderungen Zugleich sind sie geeignet, einen Straftatbestand zu begründen. Wer ein Erbe antreten will, sollte demnach immer vollständige und wahre Angaben machen und sich im Zweifel anwaltlich beraten lassen, um schwerwiegende rechtliche und wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden. Die WWS-Gruppe steht für die umfassende Beratungen im gesamten Erbrecht, unter anderem bei der Testamentsgestaltung und der Gestaltung von Erbverträgen.

 

 

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Dr. Stephanie Thomas
Geschäftsführerin, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht
Tel.: 02166 971-130
E-Mail: s.thomas@wws-gruppe.de

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