02.2020
Erstausbildung bleibt Privatsache
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt geltendes Recht. Die Kosten für die erste Ausbildung können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. „Die Erstausbildung sei vor allem auch persönlichkeitsbildend, so die Richter. Daher sei es zulässig, dass die Kosten nur als Sonderausgaben angerechnet werden können.“ (tagesschau.de)
BVerfG, Pressemitteilung Nr. 2/2020 vom 10. Januar 2020, Beschluss vom 19. November 2019
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