02.2026

Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge: Warum die Begünstigung von Betriebsvermögen erneut unter Reformdruck steht

Die Debatte um die Erbschaftsteuer ist erneut in Bewegung geraten, und damit rückt auch die Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Unternehmensnachfolge wieder in den Fokus. Für Unternehmerfamilien kann eine Verschärfung der Regeln erhebliche Liquiditätswirkungen auslösen, weil Steuerlasten in Größenordnungen entstehen können, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Unternehmen finanzieren lassen. Planungssicherheit entsteht deshalb vor allem dort, wo Vermögensübergänge rechtzeitig geordnet und in eine tragfähige gesellschafts- und familienrechtliche Struktur eingebettet werden.

Der Anstieg der festgesetzten Erbschaft- und Schenkungsteuer auf 13,3 Milliarden Euro für das Jahr 2024 markiert einen Höchstwert, zugleich zeigt die amtliche Statistik, dass bei Betriebsvermögen sowohl die veranlagten Übertragungen als auch die großen Erwerbe deutlich schwanken und in einzelnen Jahren stark zurückgehen. Diese Zahlen stehen nicht isoliert, sondern sind Teil einer wieder aufgeflammten Reformdiskussion, die sich auf die Frage konzentriert, ob die heutige Verschonung von Betriebsvermögen im ErbStG noch in der derzeitigen Breite gerechtfertigt und verfassungsrechtlich stabil ist. Im Zentrum der Debatte stehen Familienunternehmen und andere Inhaberstrukturen, weil die Unternehmensnachfolge regelmäßig nicht nur einen Vermögensübergang, sondern eine Fortführungsentscheidung unter Liquiditätszwang nach sich ziehen kann. Das geltende Recht begegnet diesem Spannungsfeld mit Verschonungsregelungen, die begünstigtes Betriebsvermögen bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen typischerweise mit einem Abschlag von 85 Prozent entlasten und unter weiteren Bedingungen eine vollständige Steuerbefreiung eröffnen; maßgeblich ist dabei unter anderem die Schwelle von 26 Millionen Euro, die im Gesetz als Wertgrenze verankert ist. Der politische Streit entzündet sich weniger an dieser Grundidee als an den Fällen sehr großer Unternehmensvermögen, in denen die Kombination aus Verschonung, Strukturierungsmöglichkeiten und besonderen Prüfmechanismen nach Auffassung von Kritikern zu Belastungsquoten führen kann, die bei hohen Privatvermögen so nicht erreichbar sind.

Warum die Debatte wieder Fahrt aufnimmt

Mehrere Faktoren überlagern sich. Erstens werden die Größenordnungen der steuerlich erfassten Vermögensübergänge und der daraus resultierenden Steuerfestsetzungen in der öffentlichen Wahrnehmung stärker diskutiert, seit Destatis für 2024 nicht nur den Höchststand der Steuerfestsetzung, sondern auch die Entwicklung einzelner Vermögensarten, darunter das veranlagte Betriebsvermögen und die großen Betriebsvermögenserwerbe, ausgewiesen hat. Zweitens wird erneut auf die verfassungsrechtliche Angreifbarkeit der Betriebsvermögensbegünstigung verwiesen; in der fachlichen Diskussion wird insbesondere das in Karlsruhe anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 BvR 804/22 als möglicher Treiber eines Reformimpulses genannt. Drittens hat die politische Ebene die Frage aufgegriffen, ob die Systematik der Verschonung, jedenfalls in Teilen, durch Freibeträge und lange Stundungszeiträume ersetzt werden sollte, um Fortführungserfordernisse zu berücksichtigen und gleichzeitig die Belastung großer Erwerbe zu erhöhen. Die parlamentarische Dokumentation zeigt, dass entsprechende Vorstöße nicht nur in der Debatte, sondern auch in konkreten Anträgen und Plenarberatungen verhandelt wurden, darunter Modelle, die die Verschonung bei Betriebsvermögen oberhalb einer Schwelle beenden und stattdessen Stundungsmechanismen ausbauen wollen. Damit ist die Grundrichtung der Diskussion umrissen: Die Verschonung als solche wird nicht zwingend vollständig verworfen, sie steht jedoch im Verdacht, bei großen Unternehmensvermögen eine zu weitgehende Entlastung zu ermöglichen, während andererseits die Wirtschaft vor Liquiditätsabflüssen warnt, die Investitionen und Beschäftigung beeinträchtigen könnten.

Was eine Reform typischerweise verändern würde

Für Unternehmerfamilien ist entscheidend, dass die Debatte nicht um abstrakte Steuergerechtigkeit kreist, sondern um die Strukturmechanik der Unternehmensnachfolge. Das geltende System arbeitet mit einer Kombination aus Wertgrenzen, Vermögensabgrenzungen und Behaltensanforderungen. Diese Mechanik kann in der Reformdiskussion an mehreren Stellen angesetzt werden: durch eine Reduktion oder Abschaffung der Verschonungsregelungen, durch eine Verschiebung hin zu pauschalen Freibeträgen für Unternehmensvermögen und durch den Ausbau von Steuerstundung als Liquiditätsschutz. Dass solche Modelle aktuell konkret vorgeschlagen werden, lässt sich etwa daran ablesen, dass in der Diskussion ein zusätzlicher Freibetrag für Unternehmensübertragungen in bestimmter Größenordnung genannt und mit Stundungsmöglichkeiten über lange Zeiträume gekoppelt wird. Für die Praxis ist dabei weniger die Schlagzeile relevant als die Folgewirkung auf Planungssicherheit. Sobald der Gesetzgeber die heutige Privilegierung in Richtung einer stärker tariflichen Belastung verschiebt, gewinnt die Frage an Gewicht, welche Teile des Unternehmensvermögens künftig überhaupt noch als begünstigungsfähig gelten, wie streng die Abgrenzung zum Verwaltungsvermögen gehandhabt wird und ob Stundung lediglich Liquidität verschafft oder faktisch zu einer dauerhaften Entlastung führt. Gerade die Abgrenzung kann in komplexen Strukturen erheblichen Einfluss haben; die Rechtsprechung befasst sich immer wieder mit der Qualifikation einzelner Vermögensbestandteile im Kontext der Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG.

Für Unternehmerfamilien kommt hinzu, dass der Erbschaftsteuer-Tarif selbst bei Steuerklasse I bei großen steuerpflichtigen Erwerben hohe Prozentsätze vorsieht. Ab einem steuerpflichtigen Erwerb von mehr als 26 Millionen Euro beträgt der Steuersatz in Steuerklasse I 30 Prozent. Sollte die Verschonung von Betriebsvermögen in einem Reformmodell wesentlich eingeschränkt werden, entsteht daraus ein Belastungspotenzial, das nicht erst bei Konzernstrukturen, sondern bereits bei größeren, ertragsstarken Mittelstandsunternehmen die Liquiditäts- und Finanzierungsperspektive der Nachfolge prägt. Eine Beispielrechnung kann diese Dimension greifbar machen, ohne den Eindruck zu erwecken, dass eine konkrete Steuerbelastung ohne Einzelfallprüfung seriös bestimmbar wäre. Wird ein Unternehmen mit einem Wert von 30 Millionen Euro im Wege der Vermögensübertragung auf ein Kind übertragen und unterstellt man rein illustrativ, dass keine Betriebsvermögensbegünstigung greift und außer dem persönlichen Freibetrag keine weiteren Entlastungen anfallen, läge der steuerpflichtige Erwerb nach Abzug von 400.000 Euro bei 29,6 Millionen Euro. Bei Anwendung des Steuersatzes von 30 Prozent ergäbe sich überschlägig eine Erbschaft- oder Schenkungsteuer in der Größenordnung von rund 8,9 Millionen Euro. Der Rechenweg bildet bewusst nur den Tarifmechanismus ab; in der Realität hängen Bewertung, begünstigungsfähiges Vermögen, mögliche Vorbelastungen, zusätzliche Befreiungen und die konkrete Ausgestaltung der Übertragung über das Ergebnis.

Risikomanagement-Prinzip: frühe Handlungsfähigkeit statt reaktiver Abwehr

Aus Sicht von Inhabern liegt der juristische Kern der Debatte in der Frage, wie sich Fortführung und Vermögensschutz rechtlich belastbar verbinden lassen, wenn die steuerlichen Rahmenbedingungen nicht als konstant unterstellt werden können. Risikomanagement in der Unternehmensnachfolge bedeutet in diesem Kontext, den Übergang so zu strukturieren, dass die Handlungsfähigkeit der Familie und die Finanzierungsfähigkeit des Unternehmens bei unterschiedlichen gesetzlichen Szenarien erhalten bleiben. Ein tragfähiger Ansatz beginnt nicht mit der Wahl eines „Steuersparmodells“, sondern mit der Klärung der Governance in der Familie, der Zuordnung von Stimmrechten und Ertragsrechten sowie der Festlegung, welche Teile des Vermögens zur Unternehmensfinanzierung dauerhaft gebunden bleiben müssen und welche Liquiditätsquellen außerhalb des operativen Unternehmens verfügbar sind.

In dieser Logik kann eine frühzeitige Übertragung von Betriebsvermögen, häufig als vorweggenommene Erbfolge durch Schenkung ausgestaltet, ein Instrument sein, um Risiken zu steuern. Der Vorteil liegt in der zeitlichen Steuerung: Wird der Übergang nicht allein durch den Erbfall ausgelöst, lassen sich Bewertung, Finanzierungsstruktur, Behaltensvorgaben und gesellschaftsrechtliche Ordnung in einem planbaren Prozess gestalten. Gleichzeitig bleibt die Maßnahme an klare Grenzen gebunden. Sie setzt voraus, dass die Unternehmerfamilie eine belastbare Vorstellung von Nachfolgerqualifikation, Rollenverteilung und Entscheidungsmechanismen entwickelt und dass die zivilrechtliche Absicherung der abgebenden Generation, einschließlich Versorgungs- und Rückfallmechanismen, rechtlich sauber verankert wird. Dazu gehört auch die nüchterne Betrachtung typischer Fallgruppen, in denen eine frühzeitige Übertragung zwar naheliegt, aber besondere Gestaltungssorgfalt verlangt, etwa bei mehreren Kindern mit unterschiedlichen Rollen im Unternehmen, bei Minderjährigen, bei internationalen Bezügen, bei komplexen Holdingstrukturen oder bei erkennbar hohen Anteilen nicht betriebsnotwendiger Vermögensbestandteile, die die Begünstigungsfähigkeit beeinträchtigen können.

In Spezialfällen kann eine andere Lösung sachnäher sein. Bei unklarer Nachfolgerfrage kann ein professionell strukturierter Beirat mit Übergangsmanagement die Zeit bis zur endgültigen Nachfolgeentscheidung überbrücken. Bei stark investitionsabhängigen Geschäftsmodellen kann eine Kombination aus schrittweiser Anteilsübertragung und klaren Finanzierungscovenants geeignet sein, um Liquidität im Unternehmen zu halten. In Konstellationen, in denen sich die Familienlogik dauerhaft nicht mit der Unternehmenslogik verbinden lässt, kann auch ein Verkauf als Nachfolgelösung die fortführungsstabilere Option darstellen, weil er die Erbauseinandersetzung von der Unternehmensfinanzierung entkoppelt. Diese Varianten stehen nicht im Widerspruch zur vorweggenommenen Übertragung, sie markieren den Rahmen, innerhalb dessen eine Maßnahme rechtlich und wirtschaftlich verantwortbar ist.

Fazit: Nachfolgegestaltung unter Reformrisiko verlangt Strukturdisziplin

Die Erbschaftsteuerdebatte ist für Unternehmerfamilien vor allem deshalb relevant, weil sie Planungshorizonte verkürzt. Wenn politische Modelle die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen reduzieren, durch Freibeträge ersetzen oder stärker auf Steuerstundung umstellen, verschiebt sich die Last aus dem Bereich der materiellen Entlastung in den Bereich der Liquiditäts- und Finanzierungssteuerung. Zugleich bleibt der Tarifrahmen im geltenden Recht für große Erwerbe hoch. Auch ohne Gesetzesänderung zeigt die amtliche Statistik, dass begünstigungsrelevante Größen, darunter die veranlagten Übertragungen von Betriebsvermögen und die Großerwerbe, erheblichen Schwankungen unterliegen. Das erhöht den Druck, Nachfolge nicht als punktuelles Ereignis, sondern als rechtlich geordneten Prozess zu behandeln, in dem Bewertung, Gesellschaftsrecht, Finanzierung und Steuerfolgen in einer konsistenten Struktur zusammengeführt werden. Eine frühzeitige Vermögensübertragung kann innerhalb eines solchen Prozesses ein tragfähiges Risikomanagement-Instrument sein, weil sie den Zeitpunkt des Übergangs aus dem Zufall des Erbfalls herauslöst und in eine gestaltbare Sequenz überführt. Der Nutzen entsteht dabei aus der Beherrschung der Rechtsfolgen: der präzisen Abgrenzung begünstigungsfähigen Unternehmensvermögens, der sauberen gesellschaftsrechtlichen Implementierung, der Absicherung der abgebenden Generation und der operationalisierbaren Regeln für Behaltens- und Fortführungsvorgaben. Wo diese Strukturdisziplin fehlt, kann eine Übertragung zwar formell vollzogen sein, aber wirtschaftlich eine neue Belastungsphase eröffnen, weil Liquiditätsbedarf, Nachfinanzierung und familieninterne Konflikte dann in einer Situation auftreten, in der die rechtlichen Korrekturmöglichkeiten begrenzt sind.

Für die Beratungspraxis folgt daraus ein nüchternes Leitbild: Unternehmensnachfolge unter Reformrisiko verlangt ein rechtliches Design, das unterschiedliche gesetzgeberische Entwicklungen abbilden kann, ohne von ihnen abhängig zu werden. Der maßgebliche Maßstab ist die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens bei gleichzeitiger rechtlicher Sicherung der Familie. Wo das gelingt, wird die Unternehmensnachfolge nicht durch die nächste politische Debatte definiert, sondern durch eine belastbare Vermögensordnung, die Übergang, Haftung und Finanzierung in eine konsistente, überprüfbare Form bringt. Die Expert:innen für Vermögens- und Unternehmensnachfolge der WWS-Gruppe beraten mittelständische Unternehmer:innen individuell zur Planung der Übertragung mit Blick auf die schenkung- und erbschaftssteuerlichen Auswirkungen!

 

 

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Dr. Stephanie Thomas
Geschäftsführerin, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht
Tel.: 02166 971-130
E-Mail: s.thomas@wws-gruppe.de

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