09.2026

Equal Pay neu vermessen: Was ein BAG-Urteil für Unternehmen im Risiko- und Compliance-Alltag bedeutet

Das Bundesarbeitsgerichts entschied, dass für die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Entgeltbenachteiligung ein Vergleich mit einem einzigen männlichen Kollegen ausreicht. Arbeitgeber müssen diese Vermutung widerlegen, was bei intransparenten Entgeltstrukturen schwierig ist. Die Entscheidung betont die Bedeutung von Transparenz und objektiven Leistungsnachweisen in Entgeltfragen.

Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 23. Oktober 2025 klargestellt: Für die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Entgeltbenachteiligung reicht der Vergleich mit einem einzigen männlichen Kollegen aus, der bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit mehr verdient. Medianwerte, Gruppengrößen und statistische „Glättungen“ spielen für diese Vermutung keine Rolle. Arbeitgeber müssen diese Vermutung aktiv widerlegen – und scheitern daran schnell, wenn Entgeltsysteme intransparent sind oder Leistungsargumente nicht belastbar dokumentiert wurden. Im Kern bestätigt das Gericht zweierlei: Erstens genügt für die Vermutungswirkung nach § 22 AGG der sogenannte Paarvergleich – also der Nachweis, dass eine Arbeitnehmerin gegenüber einer männlichen Vergleichsperson bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit weniger verdient. Zweitens ist bei nicht gelungener Widerlegung das Entgelt des benannten Kollegen geschuldet; die Frage, wie groß die männliche Vergleichsgruppe ist oder wo Medianwerte liegen, ist dafür ohne Bedeutung. Der Fall wurde an das LAG zurückverwiesen, damit geprüft wird, ob der Arbeitgeber die Vermutung trotz intransparenter Entgeltstrukturen entkräften kann. Bemerkenswert: Die Klägerin stützte sich u. a. auf ein unternehmensinternes Entgelt-Dashboard nach Entgelttransparenzgesetz – ein Instrument, das Auskunft geben soll und im Streit zur scharfen Klinge werden kann. Rechtsdogmatisch bindet sich der Senat eng an das Unionsrecht, insbesondere an die EuGH-Rechtsprechung Brunnhofer (C-381/99) zur Lastenverschiebung bei Equal-Pay-Fällen: Hat die Arbeitnehmerin die Ungleichbehandlung im Paarvergleich dargelegt, muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt.

Warum der Paarvergleich die Spielregeln verändert

Die Entscheidung nimmt Arbeitgebern die Möglichkeit, Equal-Pay-Klagen in die Statistikecke zu drängen. Wer sich bislang hinter Medianen, Bandbreiten oder „Marktwert“-Narrativen verbarg, kann sich darauf künftig nicht mehr verlassen. Eine einzige, sauber belegte Vergleichsperson genügt – und wenn das Entgeltsystem Lücken hat, kippt die Beweislast. Die Praxisfolgen: individuelle Gehaltsentscheidungen geraten ins Scheinwerferlicht, und jede schlecht dokumentierte Ausnahme wird zum Prozessrisiko. Das bestätigen erste Fachkommentierungen, die den Druck auf Arbeitgeber ausdrücklich betonen. Juristisch ist die Hürde klar: Der Arbeitgeber muss objektive, geschlechtsneutrale Gründe darlegen – konsistent, aktuell, belegbar. „Verhandlungsstärke“, „besseres Netzwerk“ oder pauschale Bewertungen reichen nicht. Ebenso riskant sind ad-hoc-Prämien, undifferenzierte „Marktanpassungen“ oder historisch gewachsene „Sonderdeals“. Fehlende Job-Bewertungssysteme, unscharfe Kompetenzprofile und nicht auditierbare Leistungsbeurteilungen gelten als rote Flaggen. Das BAG hat zudem erkennen lassen, dass Intransparenz an sich gegen den Arbeitgeber spricht, wenn es um die Widerlegung der Vermutungswirkung geht. Scheitert die Widerlegung, droht die Anpassung nach oben auf das Entgeltniveau des benannten Vergleichskollegen einschließlich variabler Bestandteile – rückwirkend für die geltend gemachten Zeiträume. Zusätzlich kommen immaterielle Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG in Betracht, für die kein Verschulden erforderlich ist; die Rechtsprechung hat hier wiederholt Ansprüche zuerkannt. Relevante Nebenfolgen sind Zinsen und mögliche Kaskaden-Effekte in Teams mit ähnlichen Profilen.

Ausblick EU-Recht: Transparenzpflichten und Fünf-Prozent-Trigger ab 2026/2027

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 verschiebt die Risikolage zusätzlich. Sie verlangt u. a. Gehaltsband-Transparenz im Recruiting, erweitert Auskunftsrechte und führt Gender-Pay-Gap-Berichte ein: ab 250 mehr Mitarbeitenden jährlich ab 7. Juni 2027, bei 150 bis 249 Mitarbeitenden alle drei Jahre ab 2027 und bei 100 bis 149 Mitarbeitenden alle drei Jahre ab 2031. Zeigt der Bericht eine Lohnlücke von über fünf Prozent, die nicht objektiv erklärbar ist und nicht zeitnah behoben wird, ist eine gemeinsame Entgeltbewertung mit der Arbeitnehmervertretung vorgeschrieben – ein prozess- und reputationsintensiver Eingriff. Zudem sieht die Richtlinie ausdrückliche Entschädigungsansprüche bis hin zur vollständigen Nachzahlung inklusive Boni vor und verpflichtet die Mitgliedstaaten zu abschreckenden Sanktionen.

Für Unternehmen bedeutet das eine Compliance-Verschärfung auf vier Ebenen. Erstens: Architektur und Transparenz. Rollenprofile, Stellenbewertungen und vergleichbare Tätigkeitsgruppen müssen nachvollziehbar definiert sein. Entgeltsysteme brauchen klare Kriterien, die erklären, warum jemand in ein bestimmtes Band fällt – idealerweise mit objektiver Job-Bewertung und belastbaren Kompetenz- und Erfahrungsniveaus. Jede außertarifliche Ausnahme ist schriftlich zu begründen und zeitlich zu befristen. Ein internes „Dashboard“ nach EntgTranspG hilft nur dann, wenn die Datenqualität stimmt; sonst liefert es der Gegenseite die Munition. Zweitens: Dokumentation und Leistungslogik. Wer sich in Prozessen auf Leistungsunterschiede beruft, braucht ein auditierbares Performance-System mit objektiven, diskriminierungsfreien KPIs und dokumentierten Zielgesprächen. „Gefühlte“ Performance oder retrospektive Rechtfertigungen tragen vor Gericht nicht. Die EuGH-Linie verlangt, dass objektive Gründe mehr sind als narrative Plausibilitäten. Drittens: Präventive Datenanalyse. Unternehmen sollten proaktiv Equal-Pay-Screenings fahren und die Fünf-Prozent-Trigger der EU-Richtlinie im Blick behalten, um eine gemeinsame Entgeltbewertung zu vermeiden. Das schließt variable Vergütungen, Zulagen und Benefits ausdrücklich mit ein. Frühwarn-Analysen entlang von Vergleichsgruppen reduzieren das Litigation-Exposure, bevor Berichte veröffentlicht werden müssen. Viertens: Governance und Kommunikation. Personal, Rechtsabteilung, Controlling und Mitbestimmung brauchen einen gemeinsamen Equal-Pay-Governance-Pfad: Zuständigkeiten, Prüfzyklen, Eskalationen. Nach außen sollte die Kommunikation faktenbasiert und konsistent sein.

Ein kurzer Praxisblick: Wenn der „Sonderdeal“ teuer wird

Ein Unternehmen belohnt die Besetzung einer Schlüsselstelle mit einem individuell ausgehandelten Aufschlag und begründet dies intern mit „Marktdruck“. Eine Kollegin mit gleichwertigem Profil und Verantwortungsumfang erhält den Aufschlag nicht. Kommt es zum Prozess, genügt ihr der Vergleich mit genau diesem Kollegen, um die Vermutung auszulösen. Ohne dokumentierte Markt- und Leistungsnachweise kippt die Beweislast – mit dem Ergebnis, dass auf das höhere Entgelt angehoben und zusätzlich immateriell entschädigt werden muss. Die spätere Einführung von Gehaltsbändern heilt das nicht rückwirkend. Kurzfristig empfiehlt sich eine zweistufige Prüfung: Zuerst ein rechtlich fundierter Equal-Pay-Check über alle relevanten Vergleichsgruppen samt Dokumenten-Audit der Abweichungsgründe; danach die operative Schließung identifizierter Lücken durch Band-Korrekturen, nachvollziehbare Leistungs- und Erfahrungsstufen, saubere Letterings und ein restriktives Ausnahme-Management. Parallel sollte eine Richtlinien-Roadmap für die EU-Pflichten aufgesetzt werden inklusive Reporting-Design, Prozesseigentümern, IT-Datenmodell und Mitbestimmungsbeteiligung. Das Ziel: prozessfeste Widerlegung im Streitfall und möglichst wenige Streitfälle. Die Expert:innen für Arbeitsrecht der WWS-Gruppe unterstützen Sie in diesen Fällen individuell.

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Rebekka De Conno
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Tel.: 02166 971-128
Fax: 02166 971-173
E-Mail: r.deconno@wws-gruppe.de

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