06.2020
Elektro- und Hybridfahrzeuge: Interessante staatliche Förderprogramme
Mehr Elektroautos auf deutschen Straßen - das ist das Ziel der Bundesregierung. Dieser Ansatz folgt den Gedanken aus dem Klimaschutzprogramm 2030, um die Klimaziele zu erreichen: 55 Prozent weniger Treibhausgase im Vergleich zum Jahr 1990. Das gibt es nicht zum Nulltarif. „Herzstück des Klimaschutzprogramms ist die neue CO2-Bepreisung Verkehr und Wärme ab 2021. So wie es im Rahmen des europäischen Emissionshandels bereits für die Energiewirtschaft und die energieintensive Industrie gilt, wird CO2 nun auch in den Bereichen Verkehr und Gebäude einen Preis bekommen. Das ist – so auch die einhellige Meinung der Wissenschaft – der volkswirtschaftlich kosteneffizienteste Weg, um Emissionen zu reduzieren und die Klimaziele zu erreichen“, heißt es bei der Bundesregierung. Im Vergleich zu 1990 müssten sich die Emissionen im Verkehr bis 2030 um 40 bis 42 Prozent verringern.
Im Bereich Verkehr bedeutet das konkret: Die Bundesregierung wird die Kfz-Steuer stärker an den CO2-Emissionen ausrichten und dazu ein Gesetz zur Reform der Kfz-Steuer bei Pkw („Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes) vorlegen. Für Neuzulassungen ab dem 1. Januar 2021 wird die Bemessungsgrundlage der Steuer hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro Kilometer bezogen und oberhalb 95 Gramm CO2/km schrittweise erhöht. Um diese Ziele zu erreichen, hat die Bundesregierung ein steuerliches und finanzielles Maßnahmenpaket geschaffen, um die alternative Mobilität zu fördern. Im Fokus steht dabei die Elektromobilität. Das Ziel der Bundesregierung lautet: Bis 2030 sollen sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge in Deutschland zugelassen sein.
Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge steuerlich stark begünstigt
Bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridfahrzeuge erfolgt für seit Jahresbeginn 2019 angeschaffte Fahrzeuge eine Halbierung des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage für die private Besteuerung nach der Ein-Prozent-Regelung. Bei der Fahrtenbuchmethode wird die zu berücksichtigende Abschreibung halbiert. Dies gilt nun bis 2030, allerdings werden bei der Förderung von Hybridfahrzeugen die Voraussetzungen (derzeit 40 Kilometer Mindestreichweite oder Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm pro Kilometer) stufenweise verschärft. Bei Anschaffung ab 2022 steigt die Reichweiten-Voraussetzung auf 60 Kilometer, ab 2025 auf 80 Kilometer. Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- beziehungsweise Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist ebenfalls bis 2030 steuerfrei. Überlässt der Arbeitgeber Mitarbeitern eine betriebliche Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge, ist der geldwerte Vorteil bis dahin ebenso steuerfrei.
Kraftfahrzeuge, die überhaupt keine CO2-Emissionen haben (also reine Elektroautos), sollen bei der privaten Nutzungsbesteuerung nur mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage, das heißt 0,25 Prozent des Listenpreises monatlich berücksichtigt werden, wenn deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 Euro beträgt (Erhöhung im Zuge des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes). Bei der Fahrtenbuchmethode sind bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten oder diesen vergleichbaren Kosten (beispielsweise die Miete oder Leasingraten) für diese Fahrzeuge ebenfalls nur zu einem Viertel anzusetzen. Die Neuregelung gilt ab 2020 und bezieht sich zudem auf entsprechende Kraftfahrzeuge, die bereits 2019 angeschafft worden sind. Im Übrigen sind elektrische Autos auch für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit.
Für rein elektrische Liefer- oder andere Nutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder wird eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung zusätzlich zur regulären Abschreibung eingeführt. Die Regelung gilt ab 2020 und ist bis Ende 2030 befristet.
Elektrofahrzeuge: Finanzielle Erleichterungen bei der Anschaffung
Zu diesen weitreichenden und für Unternehmer und Dienstwagennutzer sehr attraktiven steuerlichen Vorteilen kommen Erleichterungen bei der Anschaffung. Käufer erhalten bis zu 6000 Euro Netto-Zuschuss von Staat und Industrie. Voraussetzung für den Maximalrabatt ist ein Nettolistenpreis unterhalb von 40.000 Euro netto, also brutto 47.600 Euro. Je teurer die Autos werden, desto mehr schmilzt der Bonus ab. Bei Preisen jenseits der 65.000 Euro netto wird kein Bonus mehr gezahlt.
Apropos Fahrräder: Seit 2019 ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber steuerfrei. Die bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder (bis zu 25 km/h) als auch für herkömmliche Fahrräder und wird bis Ende 2030 verlängert. Zusätzlich erhält der Arbeitgeber ab 2020 die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung (Schenkung) von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zu besteuern.
Es bietet sich für Unternehmer, Selbstständige und Arbeitnehmer also an, vor der Anschaffung des Firmenwagens beziehungsweise im Rahmen des Flottenaufbaus mit dem Steuerberater die neuen Möglichkeiten durchzurechnen. Durch die Zuschüsse bei der Anschaffung und der Steuererleichterung sind große Einsparungen möglich, von den allgemeinen Vorteilen der nachhaltigen Mobilität einmal ganz abgesehen.
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