10.2024

E-Mobilität: Von erheblichen steuerlichen Vorteilen profitieren

Der Mobilitätswandel bringt eine Vielzahl von steuerlichen Regelungen mit sich, die sowohl für Arbeitnehmende als auch für Arbeitgebende von großer Bedeutung sind. Dienstfahrräder bieten eine umweltfreundliche Alternative zu klassischen Firmenwagen und sind in vielen Fällen steuerlich begünstigt.

Die Diskussion um Dienstfahrzeuge und deren steuerliche Behandlung ist in den letzten Jahren zunehmend komplexer geworden, nicht zuletzt aufgrund des Wandels hin zu nachhaltigeren Mobilitätslösungen. Dienstfahrräder, insbesondere E-Bikes, sind zu einer beliebten Alternative zum klassischen Firmenwagen geworden. Dieser Trend spiegelt nicht nur das gestiegene Umweltbewusstsein wider, sondern auch die Anpassung der Arbeitswelt an flexiblere und gesundheitsfördernde Fortbewegungsmittel. Der Mobilitätswandel, der durch die Förderung von Elektromobilität, den Ausbau von Radwegen und die vermehrte Nutzung von Fahrrädern und E-Bikes geprägt ist, hat auch steuerliche Fragen aufgeworfen. Arbeitgebende und Arbeitnehmende müssen sich in diesem Kontext nicht nur mit den neuen Mobilitätsoptionen, sondern auch mit den entsprechenden steuerlichen Regelungen auseinandersetzen.

Es existieren bei Dienstfahrrädern unterschiedliche Regelungen

Im Kontext des Mobilitätswandels werden steuerliche Anreize immer wichtiger, um den Umstieg auf umweltfreundliche Verkehrsmittel zu fördern. Die Möglichkeit, Dienstfahrräder steuerlich begünstigt zu nutzen, passt sich diesem Trend an und stellt eine attraktive Option für Arbeitnehmende dar, die nicht nur etwas für ihre Gesundheit tun, sondern auch einen Beitrag zum Umweltschutz leisten möchten. Arbeitgebende können durch die Bereitstellung von Dienstfahrrädern ebenfalls von steuerlichen Vorteilen profitieren, insbesondere wenn diese Räder zusätzlich zum Arbeitslohn angeboten werden.

Ein zentraler Punkt bei der Nutzung von Dienstfahrrädern ist die Frage, wie diese steuerlich behandelt werden. Anders als bei einem privat genutzten Firmenwagen, der als geldwerter Vorteil versteuert werden muss, gibt es bei Dienstfahrrädern unterschiedliche Regelungen, die je nach Art der Überlassung und der technischen Spezifikationen des Fahrrads variieren. Wird das Dienstfahrrad vom Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Arbeitslohn als Gehalts-Extra bereitgestellt, so ist die private Nutzung des Fahrrads steuerfrei. Dies gilt jedoch nur für herkömmliche Fahrräder und für Elektroräder, deren Motor eine Leistung von maximal 0,25 kW hat und deren Unterstützung auf 25 km/h begrenzt ist. Diese Regelung zielt darauf ab, die Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel zu fördern, ohne dass den Arbeitnehmern steuerliche Nachteile entstehen.

S-Pedelecs werden wie Firmenwagen behandelt

Im Fall einer Gehaltsumwandlung, bei der der Arbeitnehmer das Dienstfahrrad quasi als Gegenleistung zu einer Lohnkürzung erhält, muss die private Nutzung hingegen als geldwerter Vorteil versteuert werden. Hier greift grundsätzlich die sogenannte Ein-Prozent-Regel, die auch bei Firmenwagen Anwendung findet. Allerdings gibt es eine besondere Erleichterung: Für Dienstfahrräder, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 erstmals überlassen werden, wird der geldwerte Vorteil nur mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt. Dieser reduzierte Betrag wird dann als Arbeitslohn versteuert. Diese Regelung macht es für Arbeitnehmer attraktiv, ein Dienstfahrrad zu nutzen, da die Steuerbelastung im Vergleich zu anderen Dienstfahrzeugen deutlich geringer ist.

Besondere Vorsicht ist jedoch bei der Nutzung von E-Bikes geboten, die eine höhere Geschwindigkeit als 25 km/h erreichen können. Diese sogenannten S-Pedelecs gelten verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge und müssen daher wie ein Firmenwagen behandelt werden. Das bedeutet, dass sie in jedem Fall als geldwerter Vorteil versteuert werden müssen, und zwar nach den gleichen Regeln wie ein Elektroauto. Für S-Pedelecs gelten somit keine besonderen Erleichterungen, wie sie für herkömmliche Fahrräder oder langsame E-Bikes vorgesehen sind.

Ein-Prozent-Regelung nicht immer die günstigste Variante

Der steuerliche Kontext von Dienstfahrzeugen, insbesondere in Bezug auf die Ein-Prozent-Regelung und das Führen eines Fahrtenbuchs, ist für alle Arten von Firmenfahrzeugen von zentraler Bedeutung. Die Ein-Prozent-Regelung sieht vor, dass der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Dienstwagens pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert wird. Diese Regelung ist einfach anzuwenden und erspart das detaillierte Führen eines Fahrtenbuchs, was für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine attraktive Option darstellt.

Allerdings ist die Ein-Prozent-Regelung nicht immer die günstigste Variante. Wer einen Dienstwagen überwiegend beruflich nutzt und nur gelegentlich privat fährt, kann von der Fahrtenbuchmethode profitieren. Hierbei werden die tatsächlichen Kosten für die private Nutzung anhand der im Fahrtenbuch festgehaltenen Fahrten ermittelt. Dies erfordert zwar einen höheren administrativen Aufwand, kann aber zu einer geringeren Steuerbelastung führen, wenn der private Nutzungsanteil gering ist.

Anschaffung und Nutzung umweltfreundlicher Fahrzeuge fördern

Für Elektrofahrzeuge, und darunter fallen eben auch schnelle E-Bikes wie S-Pedelecs, gibt es besondere Regelungen, die im Zuge der Förderung der Elektromobilität eingeführt wurden. Diese Fahrzeuge profitieren von einer reduzierten Bemessungsgrundlage: Anstelle des vollen Bruttolistenpreises wird nur die Hälfte (bei E-Fahrzeugen) oder sogar nur ein Viertel (bei besonders emissionsarmen Fahrzeugen) für die Ein-Prozent-Regelung herangezogen. Diese Regelung zielt darauf ab, die Anschaffung und Nutzung umweltfreundlicher Fahrzeuge zu fördern und die steuerliche Belastung für Arbeitnehmer zu verringern.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Mobilitätswandel eine Vielzahl von steuerlichen Regelungen mit sich bringt, die sowohl für Arbeitnehmende als auch für Arbeitgebende von großer Bedeutung sind. Dienstfahrräder bieten eine umweltfreundliche Alternative zu klassischen Firmenwagen und sind in vielen Fällen steuerlich begünstigt. Ob durch die Ein-Prozent-Regelung, das Führen eines Fahrtenbuchs oder durch spezielle Regelungen für Elektrofahrzeuge – wer sich frühzeitig informiert und die richtigen Entscheidungen trifft, kann von erheblichen steuerlichen Vorteilen profitieren und gleichzeitig einen Beitrag zur Nachhaltigkeit leisten. Die Expert:innen für Steuerberatung der WWS-Gruppe unterstützen bei der Lösung dieser steuerlichen Fragestellungen.

 

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Sebastian Loosen
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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