05.2023

E-Commerce: Umsatzsteuer im Ausland und automatische Meldung bei der Finanzverwaltung

Der Handel im Internet boomt. Wer daran teilhaben will, sollte aber wesentliche steuerliche Regelungen nicht aus dem Auge verlieren.

E-Commerce, also der elektronische Handel mit Waren und Dienstleistungen, ist ein Erfolgsmodell. Der Umsatz im deutschen E-Commerce-Markt wächst seit der Jahrtausendwende stetig, zuletzt lagen die Umsätze im E-Commerce mit Waren und Dienstleistungen erneut über 100 Milliarden Euro, teilt der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) mit. Laut einer Prognose wird sich die Anzahl der E-Commerce-Nutzer hierzulande im Jahr 2025 auf rund 68,4 Millionen belaufen. Besonders junge Erwachsene kaufen gerne online ein. Etwa 39 Prozent der regelmäßigen Online-Käufer gehören der Altersgruppe der 20- bis 39-Jährigen an. Das sind attraktive Aussichten für Unternehmen und Händler, die über digitale Marktplätze ihre Produkte vermarkten wollen.

Einheitliche Lieferschwelle innerhalb der Europäischen Union

Sehr wichtig dabei ist, die jeweils gültigen steuerlichen und rechtlichen Regelungen zu befolgen und mit den Entwicklungen Schritt zu halten. Besonders relevant ist dabei die sogenannte Versandhandelsregelung, die in der Europäischen Union bereits seit 1. Juli 2021 (trotz ihres Namens) für alle Branchen gilt. Nach dem Gesetz (§ 3c Umsatzsteuergesetz UStG) heißt die Regelung heute zudem „innergemeinschaftlicher Fernverkauf“. Die Fernverkaufsregelung sieht bei der Lieferung von Waren an Privatpersonen innerhalb der Europäischen Union bei Überschreiten einer bestimmten Netto-Umsatzschwelle, der sogenannten Lieferschwelle, keine deutsche Umsatzsteuerpflicht vor, sondern eine Mehrwertsteuerpflicht im Land des Verbrauchers (sogenanntes Bestimmungsland). Während sich die Lieferschwellen früher von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschieden, existiert jetzt eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro (nach § 3c Abs. 4 UStG).

Bei Überschreiten erfolgt Deklaration über einheitliches Verfahren

Das bedeutet: Überschritt ein deutscher Händler früher diese Schwellen, musste er sich bei der jeweiligen Finanzbehörde, die für deutsche Versandhändler zuständig ist, mehrwertsteuerlich registrieren lassen. Heute kann auch das One-Stop-Shop Verfahren (OSS-Verfahren) genutzt werden. Das ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind sowie an andere berechtigte Unternehmer. Sie ermöglicht es registrierten Unternehmen, ab dem 1. Juli 2021 ausgeführte und unter die Sonderregelung fallende Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Damit wird jede Lieferung nach Überschreiten des Grenzwerts mit dem jeweiligen Mehrwertsteuersatz des Landes belegt. Im Anschluss an die Registrierung beim BZSt sind dann regelmäßig Umsatzsteuererklärungen abzugeben und die fällige Mehrwertsteuer zentral an die deutsche Finanzbehörde abzuführen, welche die Umsatzsteuer an die europäischen Länder aufteilt. Auf die Lieferschwelle kann verzichtet werden. Möchte der liefernde Unternehmer seine Umsätze unabhängig von deren Höhe der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes unterwerfen, kann er hierfür optieren. Die Erklärung ist gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben und bindet den Unternehmer für zwei Kalenderjahre.

Meldepflicht der Plattformbetreiber ab bestimmten Umsatzgrößen

Zudem kommt es im E-Commerce seit Jahresbeginn automatisch zur Meldung der Vergütungen an die Finanzverwaltung, wenn ein bestimmtes Volumen beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen oder auch der kurzfristigen Vermietung von Wohnungen überschritten wird. Diese Meldung nehmen die Betreiber der jeweiligen Plattformen wie eBay, Amazon Marketplace, Etsy, Vinted oder Airbnb vor. Beträgt der Jahresumsatz des Anbieters aus dem Verkauf von Waren (abzüglich aller Plattformgebühren, Provisionen, Steuern etc.) weniger als 2.000 Euro bei weniger als 30 Rechtsgeschäftsabschlüssen auf derselben Plattform, ist eine Meldung nicht vorgesehen. Bei befristeter Vermietung von privaten Immobilien sind entsprechende Vergütungen regelmäßig, das heißt auch bei gelegentlicher Tätigkeit, zu melden. Die Einnahmen und Ausgaben sollten gegebenenfalls dokumentiert werden, um diese auf Nachfrage des Finanzamts vorlegen zu können beziehungsweise den Umfang einer etwaigen Besteuerung zu klären.

Eine Vielzahl von Transaktionen kann auch eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit definieren. Dann ist zu prüfen, ob es sich um eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt und die Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen. Bei Vorliegen einer nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit wird die Umsatzsteuer nach der sogenannten Kleinunternehmerregelung regelmäßig jedoch nicht erhoben, wenn die Umsätze im vorangegangenen Jahr 22.000 Euro und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen (§ 19 UStG). Bei einer selbständigen nachhaltigen Handelstätigkeit werden auch regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, die der Einkommensteuer und gegebenenfalls der Gewerbesteuer unterliegen können.

Sollten Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung von E-Commerce-Aktivitäten haben, unterstützen Sie die Steuerberaterinnen und Steuerberater der WWS-Gruppe gerne.

 

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Stefan Rattay
Geschäftsführer, Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht
Tel.: 0241 886 96-0
Fax: 0241 88696-11
E-Mail: srattay@wws-ac.de

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