02.2025
Doppelte Haushaltsführung: Steuerliche Vorteile und rechtliche Stolpersteine
Für viele Arbeitnehmer ist die doppelte Haushaltsführung eine Notwendigkeit, um berufliche Chancen wahrzunehmen und gleichzeitig den Lebensmittelpunkt nicht aufzugeben. Doch die steuerliche Anerkennung von Kosten wie Miete, Fahrt- und Verpflegungsaufwand ist an strenge Bedingungen geknüpft. Besonders die Entfernung zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte spielt dabei eine entscheidende Rolle. Ein Blick auf die aktuelle Rechtsprechung zeigt, worauf Arbeitnehmer achten müssen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und welche Herausforderungen in der Praxis häufig auftreten.
Die zunehmende Mobilität auf dem Arbeitsmarkt und der wachsende Bedarf an hochqualifizierten Fachkräften führen dazu, dass Arbeitnehmer häufig beruflich bedingte Zweitwohnungen am Beschäftigungsort unterhalten. Für viele stellt dies eine Lösung dar, um Karrierechancen wahrzunehmen, ohne den Lebensmittelpunkt und das soziale Umfeld am Hauptwohnsitz aufzugeben. Besonders bei einer beruflichen Tätigkeit in Großstädten oder Ballungsräumen, in denen die Lebenshaltungskosten oft hoch sind, bietet die doppelte Haushaltsführung eine Möglichkeit, flexibel auf berufliche Anforderungen zu reagieren.
Doch diese Form der beruflichen Mobilität bringt auch steuerliche Fragestellungen mit sich. Wann gilt eine Zweitwohnung als beruflich veranlasst, und welche Kosten können steuerlich geltend gemacht werden? Die finanzielle Belastung für eine doppelte Haushaltsführung ist erheblich, weshalb der steuerliche Abzug von Aufwendungen wie Miete, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand ein wichtiger Faktor für viele Arbeitnehmer ist. Gleichzeitig legen Gerichte und Finanzbehörden strenge Maßstäbe an, um private und berufliche Veranlassungen klar voneinander abzugrenzen.
Entfernung zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte spielt entscheidende Rolle
Notwendige Mehraufwendungen, die durch eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu zählen unter anderem die Mietkosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort sowie in den ersten drei Monaten Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und zusätzlich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte eine Wohnung bewohnt.
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt aber, dass insbesondere die Entfernung zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte eine entscheidende Rolle spielt. Arbeitnehmer sollten daher gut informiert sein, welche Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung erfüllt sein müssen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und rechtliche Konflikte auszuschließen. Obwohl das Gesetz keine spezifische Mindestentfernung zwischen dem eigenen Hausstand und der ersten Tätigkeitsstätte vorschreibt, wird eine berufliche Veranlassung für den Zweitwohnsitz in der Regel verneint, wenn die Arbeitsstätte vom Hauptwohnsitz aus innerhalb einer Stunde erreichbar ist. Das Finanzgericht Münster entschied, dass es unerheblich ist, ob die tägliche Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwei Stunden beträgt, solange die Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte lediglich 30 Kilometer beträgt und diese mit dem Pkw auch im Berufsverkehr in etwa 50 Minuten erreichbar ist. In solchen Fällen werden die Aufwendungen für eine näher am Beschäftigungsort gelegene Zweitwohnung als privat veranlasst angesehen und sind somit nicht abzugsfähig.
Pauschale für die ersten 20 Kilometer kann nicht als realitätsfern angesehen werden
Arbeitnehmer können für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro vollem Kilometer für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro für jeden weiteren Kilometer geltend machen. Diese Pauschale ist verkehrsmittelunabhängig und kann für jeden Arbeitstag angesetzt werden. Die Begrenzung auf einen Höchstbetrag von 4500 Euro pro Kalenderjahr gilt nicht bei der Nutzung eines eigenen Pkw. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, sofern diese höher sind als die gesamte Entfernungspauschale.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Differenzierung der Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer und die darüber hinausgehende Wegstrecke verfassungsgemäß ist. Das Gericht begründete dies damit, dass Entfernungen bis zu 20 Kilometern häufig mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder sogar mit dem Fahrrad bewältigt werden können. Im Streitfall verkehrte auf der betreffenden Strecke zweimal pro Stunde ein Regionalexpress. Bei größeren Entfernungen hingegen ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht immer unter zumutbaren Bedingungen möglich. Da der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum bei der Bemessung von Pauschalen hat und die Pauschale für die ersten 20 Kilometer nicht als realitätsfern angesehen werden kann, liegt nach Auffassung des Finanzgerichts kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor.
Für die Steuerjahre 2021 bis 2026 gelten folgende Sätze für die Entfernungspauschale:
- 2021: 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer, 0,35 Euro für jeden weiteren Kilometer.
- 2022 bis 2026: 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer, 0,38 Euro für jeden weiteren Kilometer.
Diese Regelungen sollen insbesondere Fernpendler entlasten und die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten gerechter gestalten. Es ist wichtig zu beachten, dass die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung von verschiedenen Faktoren abhängt, darunter die Entfernung zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte sowie die Notwendigkeit der Zweitwohnung aus beruflichen Gründen. Daher empfiehlt es sich, die individuellen Umstände sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls steuerlichen Rat einzuholen, um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen korrekt zu ermitteln. Die Expert:innen für Steuerberatung der WWS-Gruppe unterstützen bei der Lösung dieser Herausforderungen.
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