12.2020

Doppelte Haushaltsführung steuerlich sinnvoll nutzen

Nicht jeder Arbeitnehmer, Selbstständige oder Unternehmer hat das Glück, sehr nahe bei seinem Arbeitsplatz zu leben. Viele Menschen müssen daher täglich pendeln, oder sie wohnen sogar so weit entfernt, dass sie einen zweiten Wohnsitz benötigen. In Zahlen: Mehr als eine Million Beschäftigte in Deutschland sind aus beruflichen Gründen auf eine Zweitwohnung angewiesen. Der Vorteil: Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsplatz hat, kann den Staat daran beteiligen und Steuern sparen. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit Einkünften anfallen und denen kein explizites Abzugsverbot entgegensteht, können Menschen mit beruflicher Zweitwohnung steuerlich geltend machen.

Das ist natürlich an bestimmte Bedingungen geknüpft. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt dann vor, wenn aus beruflichem Anlass am auswärtigen Beschäftigungsort ein zweiter (also doppelter) Haushalt zum eigenen Hausstand am Ort des Lebensmittelpunkts des Arbeitnehmers hinzutritt. Der berufliche Anlass der auswärts begründeten Zweitwohnung ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige den doppelten Haushalt nutzt, um von dort den Arbeitsplatz (besser) erreichen zu können. Die Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort ist in diesem Fall wegen der auswärtigen Berufstätigkeit des Arbeitnehmers, Selbstständigen oder Unternehmers begründet und qualifiziert damit auch die doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst. Dann – aber auch nur dann – ist die steuerliche Anerkennung eines doppelten Haushalts möglich.

Doppelte Haushaltsführung eines Steuerpflichtigen kann versagt werden

Ein wesentliches Kriterium ist die Entfernung. Die Zweitwohnung muss mindestens weniger als halb so weit entfernt vom Arbeitsort sein wie die Erstwohnung, und generell muss das tägliche Pendeln unzumutbar sein. So versagte der Bundesfinanzhof eine doppelte Haushaltsführung eines Steuerpflichtigen, der eine Zweizimmerwohnung sechs Kilometer vom Arbeitsplatz entfernt mietete, während seine Familienwohnung 36 Kilometer entfernt lag. Präzise Entfernungsangeboten existieren indes nicht.

Bis zu 1000 Euro im Monat können für die Unterkunft abgesetzt werden, außerdem können Aufwendungen für notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat in voller Höhe angerechnet werden. Ebenso sind einmal pro Woche Fahrtkosten für wöchentliche Heimfahrten und entstandenen Umzugskosten absetzbar. Außerdem zählen in den ersten drei Monaten die pauschalen Verpflegungsmehraufwendungssätze ebenfalls als Werbungskosten. Wer am Arbeitsort eine Eigentumswohnung besitzt, kann die Zinskosten und die jährliche Abschreibung für das Gebäude absetzen. Die Begrenzung auf 1000 Euro gilt auch bei Wohneigentum. Soweit der Höchstbetrag in einem Kalendermonat nicht voll ausgeschöpft wird, kann er auf andere Monate desselben Jahres übertragen werden, sodass bei ganzjähriger doppelter Haushaltsführung Kosten von bis zu 12.000 Euro abzugsfähig sind.

Aufwendungen für die notwendige Einrichtung abziehen

Dadurch lässt sich substanziell Geld sparen: So kann die volle Entfernungspauschale für die regelmäßigen Heimfahrten genutzt werden und natürlich auch für die in der Regel täglichen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte. Diese werden mit 30 Cent pro Kilometer angerechnet. Liegt die berufliche Zweitwohnung also beispielsweise 300 Kilometer vom eigentlichen Wohnort entfernt, können im Sinne der Entfernungspauschale für die einfache Wegstrecke pro Heimfahrt 90 Euro geltend gemacht werden.

Zusätzlich zu den nur begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten dürfen Halter einer Zweitwohnung die Aufwendungen für die notwendige Einrichtung abziehen. Die nachweisbaren Kosten für die Wohnungseinrichtung sind als sonstige Mehraufwendungen unbegrenzt abziehbar, entschied der Bundesfinanzhof erst vergangenes Jahr. Als notwendige Einrichtungsgegenstände gelten zum Beispiel Küche, Kühlschrank, Waschmaschine, Bett, Nachttisch, Schrank, Tisch, Stühle, Badezimmereinrichtung sowie typische Haushaltsartikel. Sofern die Anschaffungskosten für den einzelnen Gegenstand nicht die Nettogrenze von 800 Euro überschreiten, sind sie sogar sofort und in voller Höhe abziehbar. Im Übrigen wirken sich die Kosten über die üblichen Abschreibungen aus. 

Vorsicht bei allzu luxuriöser Ausstattung

Dabei dreht sich eine wichtige Frage oft um die Angemessenheit der Ausstattung. Ist diese über alle Maßen luxuriös, kann das Finanzamt die Anerkennung der beruflichen Zweitwohnung versagen. Warum? Eine allzu komfortable/teure Ausstattung kann ein Merkmal für den eigentlichen Lebensmittelpunkt sein. Dieser wird dann nicht am eigentlichen privaten Wohnort anerkannt, sondern eben am Zweitwohnsitz. Maßgebliche Prüfungskriterien sind eben vor allem der Vergleich von Größe und Ausstattung zwischen der Zweitwohnung und dem Hauptwohnsitz. Diese Parameter sollten sich also deutlich vom eigentlichen Familienheim unterschieden und dieses keinesfalls übertreffen, soll die Zweitwohnung steuerlich geltend gemacht werden.

Es bietet sich für Unternehmer, Selbstständige und Arbeitnehmer also an, vor der Anschaffung einer betrieblichen Zweitwohnung mit dem Steuerberater die neuen Möglichkeiten durchzurechnen. Die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer der WWS-Gruppe stehen bei allen betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen zum zweiten Wohnsitz zur Verfügung.

 

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Sebastian Loosen
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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